DAS QUARTAL 4.2014 - page 20

DAS QUARTAL 4.14
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Themen im Fokus
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Kirchensteuerabzug ab 01.01.2015
Seit 2009 werden Kapitalerträge pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag
sowie ggf. Kirchensteuer abgeltend besteuert. Abgeltungsteuer bedeutet, dass die
Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben
werden müssen. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, da Kapitalerträge
dennoch häufig in der Steuererklärung erklärt
werden müssen.
D
iesistz.B.derFall,wenndieKapitalerträge
noch keinemKapitalertragsteuerabzug
unterlegen haben wie bei Erträgen aus dem
Ausland, Erstattungszinsendes Finanzamtes
bzw.ZinsenfürPrivatdarlehenodernochkeine
Kirchensteuer abgeführt wurde.
Ab 2015 soll der Kirchensteuerabzug bei
abgeltend besteuerten Kapitalerträgen in
einem automatischen Verfahren durch-
geführt werden. Dieses Verfahren betrifft
auch Kapitalgesellschaften. Dieser Artikel
soll ergänzend zu den bisherigen Informa-
tionen die Abläufe komprimiert darstellen
und Hinweise für die Zukunft geben.
Automatisierter Kirchensteuerabzug
Ab dem 1. Januar 2015 sind neben Kre-
ditinstituten und Versicherungen auch Ge-
sellschaften, die Ausschüttungen an natür-
liche Personen als Gesellschafter leisten,
gesetzlich verpflichtet, jährlich die für den
automatisierten Kirchensteuerabzug not-
wendigen Daten beim Bundeszentralamt
für Steuern zu erfragen und im Ausschüt-
tungsfall den Kirchensteuerabzug vorzu-
nehmen. Zum Kapitalertragsteuer- und
damit auch zum Kirchensteuerabzug sind
damit auch Kapitalgesellschaften wie eine
GmbH verpflichtet, die Gewinnanteile (Di-
videnden) an ihre kirchensteuerpflichtigen
Gesellschafter ausschütten.
Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss
nicht nur die Kapitalertragsteuer, sondern
grundsätzlich auch die darauf entfallende
Kirchensteuer einbehalten und abführen.
Der Kirchensteuerpflichtige kann dies
durch einen ausdrücklichen Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten zur Re-
ligionszugehörigkeit‎ verhindern, indem er
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
die Eintragung eines sog. Sperrvermerks
beantragt. Dieser Antrag muss grund-
sätzlich bis zum 30. Juni mit Wirkung
für das Folgejahr gestellt werden.
Abfrage vom 1. September bis
31. Oktober
Der zum Steuerabzug Ver-
pflichtete muss einmal jähr-
lich beim BZSt die Religi-
onszugehörigkeit und die
konkrete Konfession des
Gesellschafters bzw. Spa-
rers abfragen.
Diese Abfrage muss je-
des Jahr im Zeitraum
vom 1. September bis
31. Oktober – erstmals
in 2014 – durchgeführt
werden. Die Abfrage
setzt die Angabe der
Steueridentifikations-
nummer und das Ge-
burtsdatum des Steu-
erpflichtigen voraus.
Vor der Abfrage müssen
jedoch die Gesellschafter
z. B. einer GmbH über diese Abfrage infor-
miert und auf ein Widerspruchsrecht hinge-
wiesen werden. Der Gesetzgeber schreibt
hierfür vor, dass die Benachrichtigung so
früh erfolgen muss, damit die betroffenen
Personen die Möglichkeit haben, gegen-
über dem Bundeszentralamt für Steuern
der Weitergabe ihrer Informationen zur
Religionszugehörigkeit zu widersprechen.
Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerk-
male ist auch vorgeschrieben, wenn Ihnen
die Religionszugehörigkeit der Gesellschaf-
ter grundsätzlich bereits bekannt ist bzw.
es sich um eine Ein-Mann-Gesellschaft
handelt.
Voraussetzungen für Abfrage
Voraussetzung für die Abfrage ist, dass
sich das verpflichtete Unternehmen beim
BZSt registriert, um anschließend zum
elektronischen Anfrageverfahren zugelas-
sen zu werden.
Jährliche Verpflichtung in der Zukunft
Das bereits beschriebene Verfahren werden
die Unternehmen in der Zukunft jährlich
durchführen müssen:
• Das Unternehmen muss die Schuldner
der Kapitalertragsteuer im ersten Halb-
jahr auf die bevorstehende Datenabfrage
sowie das gegenüber dem BZSt beste-
hende Widerspruchsrecht (Sperrver-
merk) hinweisen.
• Im Zeitraum vom 1. September bis 31.
Oktober ist beim BZSt unter Angabe der
Steueridentifikationsnummer und des
Geburtsdatums der Schuldner der Ka-
pitalertragsteuer anzufragen, ob diese
am 31. August des betreffenden Jahres
kirchensteuerpflichtig sind.
Gehört der Schuldner der Kapitalertrag-
steuer keiner steuererhebenden Religi-
onsgemeinschaft an oder hat er dem Ab-
ruf von Daten zur Religionszugehörigkeit
widersprochen (Sperrvermerk), teilt das
BZSt einen Nullwert mit. Etwaige vorhan-
dene Daten zur Religionszugehörigkeit sind
dann zu löschen.
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