DAS QUARTAL 4.2014 - page 26

DAS QUARTAL 4.14
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Themen im Fokus
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ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Die Künstlersozialabgabe in der
Arbeitgeberprüfung
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbstständigen Künstler und
Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden.
Abgabepflichtig sind typische Verwerter und Unternehmer, die Werbung bzw.
Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht
nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder
Publizisten erteilen.
Z
udem fallen auch Unternehmer unter
die Abgabepflicht, die unabhängig vom
eigentlichen Zweck desUnternehmens nicht
nur gelegentlich Aufträge an selbstständi-
ge Künstler oder Publizisten erteilen, um
deren Werke oder Leistungen für Zwecke
des Unternehmens zu nutzen und damit
Einnahmen zu erzielen. Die Ausweitung
der Prüfung bei den Arbeitgebern ist nun
in einem Gesetzesentwurf vorgesehen.
Entwurf eines Künstlersozialabgabesta-
bilisierungsgesetzes
Bei den Verwertern wird die Künstlersozi-
alabgabe als Umlage erhoben. Zum 1. Ja-
nuar 2014 ist der Künstlersozialabgabesatz
von 4,1 auf 5,2 Prozent angehoben worden.
Dies führte zu einer deutlich höheren Belas-
tung der Verwerter selbstständiger künst-
lerischer oder publizistischer Leistungen
durch die Künstlersozialabgabe. Durch den
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung
des Künstlersozialabgabesatzes soll nun
ein weiterer Anstieg des Künstlersozialab-
gabesatzes vermieden werden.
In dem Entwurf wird zudem der Turnus ge-
regelt, in dem Unternehmen auf ihre Künst-
lersozialversicherung-Abgabepflicht hin
geprüft werden sollen. So ist vorgesehen,
dass die Rentenversicherung die Künstler-
sozialabgabe im Rahmen der mindestens
alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeber-
prüfungen mit prüft beziehungsweise die
Arbeitgeber informiert und berät.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf der
Bundesregierung begrüßt, jedoch gleich-
zeitig Bedenken gegen den Gesetzentwurf
geäußert. Dennoch ist anzunehmen, dass
das Gesetz kommen wird.
Ausweitung der Prüfungen bei den Ar-
beitgebern hinsichtlich der Erfüllung der
Melde- und Abgabepflichten
Bereits seit 2007 prüfen die Rentenversi-
cherungsträger bei einem Teil der wegen
ihrer Beschäftigten turnusmäßig zu prüfen-
den Arbeitgeber eine Abgabepflicht nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
Die Deutsche Rentenversicherung soll die
Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den
Arbeitgebern ab 2015 erheblich ausweiten
- von bisher rund 70.000 auf rund 400.000
pro Jahr.
Das neue Prüfmodell betrifft alle abgabe-
pflichtigen Arbeitgeber und soll den büro-
kratischen Aufwand insbesondere für kleine
Betriebe gering halten. Bei den Prüfungen
wird wie folgt differenziert: Arbeitgeber,
die als abgabepflichtige Verwerter bei der
Künstlersozialkasse erfasst sind, werden
regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig
stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch
im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe
geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit
mindestens 20 Beschäftigten.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Be-
schäftigten wird ein jährliches Prüfkon-
tingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe
wird bei mindestens 40 Prozent dieser Ar-
beitgeber mit geprüft. Die Rentenversiche-
rung und die Künstlersozialkasse legen das
Kontingent fest.
Die übrigen Arbeitgeber werden durch die
Rentenversicherung beraten. Sie müs-
sen bestätigen, dass sie die Informati-
on erhalten haben und abgabepflichtige
Sachverhalte melden werden. Gibt ein
Unternehmen diese Bestätigung nicht ab,
muss der Rentenversicherungsträger eine
Künstlersozialabgabeprüfung vornehmen.
Schließlich wird bei allen Arbeitgebern, de-
ren Abgabepflicht bereits feststeht, anläss-
lich der Arbeitgeberprüfung kontrolliert, ob
die Künstlersozialabgabe der Höhe nach
korrekt festgesetzt wurde.
Eigenes Prüfrecht auch für die Künstler-
sozialkasse
Die Künstlersozialkasse erhält zudem ein
eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern, um im
Arbeitgeberbereich branchenspezifische
Schwerpunktprüfungen und anlassbezo-
gene Prüfungen selbst durchzuführen. Seit
2007 war das Prüfrecht der Künstlersozi-
alkasse ausschließlich auf Prüfungen bei
Unternehmen ohne Beschäftigte sowie bei
Ausgleichsvereinigungen beschränkt.
450-Euro-Geringfügigkeitsgrenze
Der Gesetzentwurf sieht zudem die Ein-
führung einer jährlichen Geringfügigkeits-
grenze von 450 Euro vor, mit der das Tat-
bestandsmerkmal der nur „gelegentlichen
Auftragserteilung“ im Bereich der Eigen-
werbung und der Unternehmen, die unter
die „Generalklausel“ fallen, konkretisiert
werden soll.
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