DAS QUARTAL 4.2014 - page 32

DAS QUARTAL 4.14
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Themen im Fokus
Mehrwertsteuer-Paket der EU
Mit demMehrwertsteuer-Paket der EU werden zum 1.1.2015 Änderungen beim Ort
von Dienstleistungen vollzogen. So werden elektronische Dienstleistungen aus
den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienst-
leistungen an Privatpersonen in der EU in demWohnsitzstaat
der Privatperson der Umsatzsteuer unterliegen.
I
m Ausland tätige Unternehmen dür-
fen ihren EU-Privatkunden daher ab
2015 keine deutsche Umsatzsteu-
er mehr berechnen. Der Prozess soll
dabei durch das sogenannteMini-One-Stop-
Shop(MOSS)-Verfahren vereinfacht werden.
Ort der „sonstigen Leistung“
Nach der Neuregelung ist der Wohnsitzort
der Privatpersonen für Telekommunikati-
onsleistungen, Rundfunk- und Fernseh-
leistungen und bei auf elektronischemWeg
erbrachten Leistungen der Ort der sonsti-
gen Leistung. Nach dem sogenannten Ver-
brauchslandprinzip wird der Umsatz dann
im Land des Verbrauchs besteuert.
Verbrauchslandprinzip
Diese Regelungen werden Unternehmen
betreffen, die an Privatpersonen leisten.
Während die Leistungen bisher an ihrem
Sitz steuerbar waren, ist zukünftig das
Wohnsitzland des Privatkunden entschei-
dend. Ein deutscher Unternehmer mit elek-
tronischen Dienstleistungen für private Ver-
braucher in anderen EU-Ländern hat seine
Umsätze nach der früheren Rechtslage in
seiner deutschen Umsatzsteuererklärung
berücksichtigen können. Zukünftig müss-
ten die Umsätze grundsätzlich in jedem
einzelnen Land, in dem er Leistungen an
private Endverbraucher erbringt, erklärt
werden. Hier greift das MOSS-Verfahren,
das diesen Vorgang vereinfachen soll.
Leistungen an Privatpersonen
Die Neuregelung umfasst Telekommunikati-
onsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienst-
leistungen sowie auf elektronischem Weg
erbrachte Dienstleistungen. Hierzu zählen:
Bereitstellung von Websites, Webhos—
ting, Fernwartung von Programmen und
Ausrüstungen. Hierzu gehören z. B. die
automatisierte Online-Fernwartung von
Programmen, die Fernverwaltung von
Systemen, das Online-Data-Warehousing
(Datenspeicherung und -abruf auf elektro-
nischem Weg), Online-Bereitstellung von
Speicherplatz nach Bedarf.
Bereitstellung von Software und deren
Aktualisierung. Hierzu gehört z. B. die Ge-
währung des Zugangs zu oder das Herun-
terladen von Software (wie z. B. Beschaf-
fungs- oder Buchhaltungsprogramme,
Software zur Virusbekämpfung) und Up-
dates, Bannerblocker (Software zur Unter-
drückung der Anzeige von Webbannern),
Herunterladen von Treibern (z. B. Software
für Schnittstellen zwischen PC und Peri-
pheriegeräten wie z. B. Drucker), automa-
tisierte Online-Installation von Filtern auf
Websites und automatisierte Online-In-
stallation von Firewalls.
Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die
Gewährung des Zugangs zu oder das Her-
unterladen von Desktop-Gestaltungen
oder von Fotos, Bildern und Bildschirm-
schonern.
Bereitstellung von Texten und Informa-
tionen. Hierzu gehören z. B. E-Books und
andere elektronische Publikationen, Abon-
nements von Online-Zeitungen und On-
line-Zeitschriften, Web-Protokolle und
Website-Statistiken, Online-Nachrichten,
Online-Verkehrsinformationen und On-
line-Wetterberichte, Online-Informationen,
die automatisch anhand spezifischer vom
Leistungsempfänger eingegebener Daten
etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich
generiert werden (z. B. regelmäßig aktuali-
sierte Börsendaten), Werbung in elektro-
nischen Netzen und Bereitstellung von
Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf
Websites und Webpages).
Bereitstellung von Datenbanken, wie z.
B. die Benutzung von Suchmaschinen und
Internetverzeichnissen.
Bereitstellung von Musik (z. B. die Ge-
währung des Zugangs zu oder das Herun-
terladen von Musik auf PC, Mobiltelefone
usw. und die Gewährung des Zugangs zu
oder das Herunterladen von Jingles, Aus-
schnitten, Klingeltönen und anderen Tö-
nen).
Bereitstellung von Filmen und Spielen,
einschließlich Glücksspielen und Lotterien.
Hierzu gehören z. B. die Gewährung des
Zugangs zu oder das Herunterladen von
Filmen und die Gewährung des Zugangs
zu automatisierten Online-Spielen, die nur
über das Internet oder ähnliche elektronische
Netze laufen und bei denen die Spieler
räumlich voneinander getrennt sind.
Bereitstellung von Sendungen und Ver-
anstaltungen aus den Bereichen Politik,
Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Un-
terhaltung. Hierzu gehört z. B. der Web-
Rundfunk, der ausschließlich über das In-
ternet oder ähnliche elektronische Netze
verbreitet und nicht gleichzeitig auf her-
kömmlichen Weg ausgestrahlt wird.
Erbringung von Fernunterrichtsleis­
tungen. Hierzu gehört z. B. der automati-
sierte Unterricht, der auf das Internet oder
ähnliche elektronische Netze angewiesen
ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer.
Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die
vom Schüler online bearbeitet und an-
schließend ohne menschliches Eingreifen
automatisch korrigiert werden.
Online-Versteigerungen (soweit es sich
nicht bereits um Webhosting-Leistungen
handelt) über automatisierte Datenbanken
und mit Dateneingabe durch den Leis­
tungsempfänger, die kein oder nur wenig
menschliches Eingreifen erfordern (z. B.
Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);
Internetservice-Pakete, die mehr als
nur die Gewährung des Zugangs zum In-
ternet ermöglichen und weitere Elemente
umfassen (z. B. Nachrichten, Wetter­
bericht, Reiseinformationen, Spielforen,
Webhosting, Zugang zu Chatlines usw.).
MOSS-Verfahren
Nach dem MOSS-Verfahren wird es dem
Unternehmen ermöglicht, die Umsätze in
dem EU-Staat zu erklären, in dem es an-
sässig ist. Es wird also vermieden, dass es
sich in allen EU-Ländern, in denen seine
Privatkunden ansässig sind, umsatzsteu-
erlich registrieren und dort lokale Umsatz-
steuererklärungen abgeben muss. Voraus-
setzung ist, dass sich der Unternehmer für
das MOSS-Verfahren registrieren lässt. Zu-
sätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung
und Zusammenfassender Meldung (ZM)
muss der Unternehmer dann vierteljähr-
liche Erklärungen über die erzielten Um-
sätze übermitteln. Innerhalb von 20 Tagen
nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
(Quartal) hat der EU-Unternehmer eine
besondere Erklärung mit folgendem Inhalt
abzugeben:
die im Besteuerungszeitraum ausge-
führten Umsätze, für die die Sonderrege-
lung gilt (aufgegliedert nach dem jewei-
ligen EU-Mitgliedsstaat, in dem sie
erbracht wurden),
den Gesamtbetrag der entsprechenden
Steuer (aufgegliedert nach Steuersätzen),
sowie die anzuwendenden Umsatz-
steuersätze und
die Gesamtsteuerschuld.
In Deutschland wird das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) zuständig sein.
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