DAS QUARTAL 4.2014 - page 28

DAS QUARTAL 4.14
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Themen im Fokus
Gesetzesänderungen 2014
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen
im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind
zum Jahresbeginn oder im Jahr 2014 in Kraft getreten,
einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2015 wirksam.
T
raditionell stellen geben wir in der letz-
ten Ausgabe von DAS QUARTAL einen
Überblick über die wichtigsten Änderungen
für das laufende Jahr und einen Ausblick auf
die Änderungen, die erst zum kommenden
Jahr in Kraft tretenwerden. Dadurch können
schon zueinemfrühenZeitpunkt dieWeichen
gestellt werden.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungbetrag sinkt für Per-
sonen, die 2014 das 65. Lebensjahr voll-
enden, auf 25,6 % des Arbeitslohns und der
positiven Summe der Einkünfte, maximal
1.216 Euro.
Doppelte Haushaltsführung
Übernachtungskosten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung waren in der
Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, als
sie die Durchschnittsmiete für eine nach
Lage und Ausstattung durchschnittliche
60-qm-Wohnung nicht überschreiten.
Die abzugsfähigen Kosten mussten im
Einzelfall auf eine für den auswärtigen
Beschäftigungsort festzustellende fiktive
Vergleichsmiete beschränkt werden. Um
dies zu vermeiden, wird ab 2014 eine feste
Obergrenze von 1.000 Euro monatlich ein-
geführt, bis zu der die tatsächlichen Auf-
wendungen abgezogen werden können.
Die doppelte Haushaltsführung wird nur
noch anerkannt, wenn sich der Steuer-
pflichtige finanziell an den Kosten der Le-
bensführung in der Erstwohnung beteiligt.
Ein kostenloses Wohnen in der Einlieger-
wohnung der Eltern genügt daher nicht
mehr. Mit der o. g. Obergrenze für die Un-
terkunftskosten am Beschäftigungsort sind
alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber
auch die Anschaffung von Möbeln, abge-
golten.
Freiwilligendienste
Für die den freiwilligen Wehrdienst Leis-
tenden wird bei Dienstbeginn ab 2014
nur noch der „Wehrsold nach § 2 Abs. 1
Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die
weiteren Bezüge sind zukünftig steuer-
pflichtig.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt in dem Veranla-
gungsjahr 2014 von 8.130 Euro auf 8.354 Euro.
Kinder
Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst nach
dem EU-Programm „Erasmus+“ wird ge-
setzlich dokumentiert. Damit besteht für
Kinder, die das 18 Lebensjahr vollendet
haben und ein solches Programm durch-
laufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag
bzw. Kindergeld.
Künstlersozialkasse
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversi-
cherung steigt auf 5,2 %.
Lohnsteuerrichtlinie 2015
Derzeit überarbeitet die Finanzverwaltung
ihre Lohnsteuer-Richtlinien. Diese sollen
bei allen Lohnzahlungen, die ab dem 1.
Januar 2015 zufließen, zu beachten sein.
Beispielsweise soll die Freigrenze für lohn-
steuerfreie Sachzuwendungen (Aufmerk-
samkeiten) auf 60 Euro angehoben werden.
Reisekostenreform 2014
Zum 01.01.2014 tritt die gesetzliche Neure-
gelung des steuerlichen Reisekostenrechts
in Kraft. Wichtigste Änderung ist die inhalt-
liche Neuabgrenzung der „regelmäßigen
Arbeitsstätte“. Diese wird begrifflich durch
die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“
ersetzt. Eine reisekostenrechtliche Aus-
wärtstätigkeit liegt künftig immer dann
vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend
außerhalb seiner Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Der Gesetzgeber definiert die erste Tä-
tigkeitsstätte als ortsfeste betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers, eines ver-
bundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher
der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet
ist. Wie bisher kann der Arbeitnehmer
pro Dienstverhältnis maximal eine erste
Tätigkeitsstätte haben. Verpflegungs-
mehraufwendungen sind auch zukünftig
nur in Form von Pauschbeträgen berück-
sichtigungsfähig. Zukünftig betragen die
Pauschalen bei einer Abwesenheitszeit
am einzelnen Kalendertag von mehr als 8
Stunden 12 Euro. Bei mindestens 24 Stun-
den Abwesenheitszeit werden zukünftig 24
Euro in Ansatz gebracht.
Die bisherige Verpflegungspauschale von
6 Euro ist entfallen. Neu ist auch, dass bei
mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine
Übernachtung beinhalten, sowohl für den
An- als auch für den Abreisetag eine Ver-
pflegungspauschale von 12 Euro als steu-
erfreier Spesenersatz bzw. als Werbungs-
kosten angesetzt werden kann, ohne dass
es einer zeitlichen Mindestabwesenheit an
diesen Tagen bedarf.
Mahlzeiten für den Arbeitnehmer im Rah-
men einer Auswärtstätigkeit sind zukünftig
mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Der
Ansatz des Sachbezugswerts unterbleibt,
wenn für den Arbeitnehmer Verpflegungs-
pauschalen gezahlt werden können, also
für Dienstreisen mit einer Dauer von mehr
als acht Stunden. Jedoch muss der Arbeit-
geber zukünftig die an den Arbeitnehmer
gezahlte Verpflegungspauschale kürzen,
wenn er eine kostenfreie Mahlzeit erhält.
Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 4,80
Euro und für ein Mittag- und Abendessen
9,60 Euro.
Renten
Für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils
einer Rente ist nicht das Lebensalter bei
Rentenbeginn entscheidend, sondern das
Kalenderjahr, ab dem die Rente tatsächlich
bewilligt wird. Liegt der Rentenbeginn in
2014, beträgt der Besteuerungsanteil 68 %.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der allgemeinen Ren-
tenversicherung sinkt 2014 voraussichtlich
um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeitsentgelts.
Sonderausgabenabzug
Alle Beitragszahler können ihre Vorsor-
gebeiträge wie in die Rentenversicherung
oder einen Rürup-Vertrag mit 78 % bis zur
Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro (Ehe-
leute 40.000 Euro) absetzen.
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