DAS QUARTAL 4.2014 - page 30

DAS QUARTAL 4.14
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Themen im Fokus
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ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Regeln für Nebenjobs
Immer mehr Arbeitnehmer gehen einer Nebentätigkeit nach. Rund drei
Millionen Menschen üben in Deutschland eine zweite Tätigkeit aus.
Für diese Nebenjobs gelten diverse Regeln, die in diesem Beitrag
dargestellt werden. Dabei setzen wir einen Nebenjob einem
450-Euro-Minijob gleich.
Zulässigkeit eines Nebentätigkeits-
verbots
Nebentätigkeiten sind fast immer zulässig.
Arbeitgeber können innerhalb der Haupt-
tätigkeit nicht ein Verbot für Nebentätig-
keiten aussprechen. Richtig ist zwar, dass
der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine
gesamte Arbeitskraft schuldet. Dies gilt je-
doch nur während der Arbeitszeit.
In seiner Freizeit darf der Arbeitnehmer je-
doch einer weiteren Tätigkeit nachgehen
oder sich ehrenamtlich engagieren. Eine
Genehmigung durch den Arbeitgeber ist
nicht erforderlich.
Im Arbeitsvertrag kann jedoch vereinbart
werden, dass der Arbeitnehmer sämtliche
Nebentätigkeiten seinem Arbeitgeber mit-
teilen muss. Zulässig sind auch Nebentä-
tigkeitsverbote mit einem Einwilligungsvor-
behalt. Nach solchen Vereinbarungen hat
der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung
der Genehmigung, soweit betriebliche Inte-
ressen der Nebentätigkeit nicht entgegen-
stehen. Ein solches Interesse kann z. B. bei
einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunterneh-
men bestehen.
Nebenjob und Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurtei-
lung eines Nebenjobs hängt stark von dem
Einzelfall ab.
Hat der Arbeitnehmer ohne eine Haupt-
beschäftigung mehrere Minijobs mit ei-
nem Entgelt bis 450 Euro monatlich, dann
werden die Entgelte addiert. Wird bei Zu-
sammenrechnung mehrerer 450-Euro-
Minijobs die monatliche Grenze von 450
Euro überschritten, so handelt es sich um
versicherungspflichtige Beschäftigungen,
die bei der zuständigen Krankenkasse zu
melden sind.
Arbeitnehmer, die bereits einer versiche-
rungspflichtigen
Hauptbeschäftigung
nachgehen, können daneben nur einen
450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite
und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird
mit der Hauptbeschäftigung zusammen-
gerechnet und ist in der Regel versiche-
rungspflichtig in der Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosen-
versicherungsbeiträge müssen für diese
Beschäftigungen nicht gezahlt werden.
Ausgenommen von der Zusammenrech-
nung mit der versicherungspflichtigen Be-
schäftigung wird der zeitlich zuerst aufge-
nommene Minijob.
Bei der versicherungsrechtlichen Beur-
teilung eines Minijobs von Rentnern oder
Pensionären sind keine Besonderheiten
zu beachten. Der Pauschalbeitrag zur
Rentenversicherung ist auch für diesen
Personenkreis zu zahlen. Es gelten jedoch
unterschiedlich hoch bemessene Hinzu-
verdienstgrenzen vor dem Erreichen der
Regelaltersgrenze, die bei Nichtbeachtung
zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Rente
oder Versorgung führen können.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversiche-
rung beträgt bei Minijobs im gewerblichen
Bereich 13 %, zur Rentenversicherung 15 %.
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei
einer Versicherungspflicht in der Renten-
versicherung beläuft sich auf 3,9 %.
Bei Minijobs in Privathaushalten weichen
die Werte ab: Der Pauschalbeitrag zur Kran-
kenversicherung und zur Rentenversiche-
rung beträgt jeweils 5 %. Der Beitragsanteil
des Arbeitnehmers bei Versicherungs-
pflicht in der Rentenversicherung beträgt
in diesem Fall 13,9 %.
Nebenjob und Lohnsteuer
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist im-
mer steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann
pauschal oder nach den Lohnsteuermerk-
malen erhoben werden, die dem zuständi-
gen Finanzamt vorliegen.
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt kann
nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale
erhoben werden. Die Höhe des Lohnsteu-
erabzugs hängt dann von der Lohnsteu-
erklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I
(Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerzie-
hende mit Kind) oder III und IV (verheiratete
Arbeitnehmer/-innen) fällt für das Arbeits-
entgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an;
bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt
hingegen schon bei geringen Arbeitsentgel-
ten ein Steuerabzug.
Wird die Lohnsteuer nicht nach den Lohn-
steuermerkmalen erhoben, ist die Lohn-
steuer einschließlich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer für einen 450-Euro-Mi-
nijob mit einem einheitlichen Pauschsteu-
ersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsent-
gelts zu erheben. In dieser einheitlichen
Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer
auch der Solidaritätszuschlag und die Kir-
chensteuer enthalten. Voraussetzung ist,
dass der Arbeitgeber für seinen geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmer den Pauschal-
beitrag zur Rentenversicherung in Höhe
von 15 % entrichtet
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsent-
gelt eines 450-Euro-Minijobs den Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung von
15 % nicht zu entrichten, kann er die pau-
schale Lohnsteuer mit einem Steuersatz
von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hin-
zu kommen der Solidaritätszuschlag und
die Kirchensteuer nach dem jeweiligen
Landesrecht.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversiche-
rung ist z. B. dann nicht zu entrichten,
wenn die Beschäftigung mit einer weite-
ren geringfügig entlohnten Beschäftigung
zusammenzurechnen ist, deshalb in der
Rentenversicherung Versicherungspflicht
besteht und Regelbeiträge gezahlt werden.
Es stellt sich häufig die Frage, ob die Indi-
vidualversteuerung nach den Lohnsteuer-
merkmalen oder die Pauschalversteuerung
günstiger ist. Dies ist nicht allgemein zu
beantworten. Die Individualversteuerung
kann sich jedoch im Nachhinein bei Abgabe
der Steuererklärung als nachteilig für den
Arbeitnehmer herausstellen. Der Mini-Job
ist dann nämlich in der Einkommensteu-
ererklärung anzugeben. Bei Ehepaaren
kann es aufgrund der Steuerklassenwahl
nach Abgabe der Steuererklärung durch
die Zusammenveranlagung im Nachgang
zu einer höheren Versteuerung kommen.
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