DAS QUARTAL 4.2014 - page 16

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DAS QUARTAL 4.14
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THEmEN Im FokUS
Die Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer bei Poolarbeits-
platz bzw. Telearbeitsplatz
Die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steht
immer wieder im Fokus der Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit.
I
n zwei Urteilen vom 26. Februar 2014 VI
R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI.
Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun zur
Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendun-
gen für ein häusliches Arbeitszimmer im
Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines
Telearbeitsplatzes geäußert.
Urteil zu Poolarbeitsplätzen
Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein
Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an
der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz,
sondern teilte sich für die vor- und nach-
bereitenden Arbeiten der Prüfungen mit
weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei
Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze).
Das Finanzamt berücksichtigte die für das
häusliche Arbeitszimmer geltend gemach-
ten Kosten mit der Begründung nicht, dass
ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz
an der Dienststelle nicht tagtäglich auf-
suchen müsse und der Poolarbeitsplatz
deshalb ausreichend sei. Das Finanzge-
richt gab der dagegen erhobenen Klage
statt. Der BFH bestätigt in seinem Urteil VI
R 37/13 die Vorentscheidung des Finanz-
gerichtes.
Die Kosten für das häusliche Arbeitszim-
mer sind abzugsfähig, da der Poolarbeits-
platz an der Dienststelle dem Kläger nicht
in dem zur Verrichtung seiner gesamten
Innendienstarbeiten wie Fallauswahl oder
Fertigen der Prüfberichte konkret erforder-
lichen Umfang zur Verfügung stand. Dies
muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz
so sein.
Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeits-
zimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne
des Gesetzes sein kann, und zwar dann,
wenn bei diesem – anders als im Streitfall
- aufgrund der Umstände des Einzelfalls
gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer
seine berufliche Tätigkeit in dem konkret
erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Dies kann z. B. durch eine ausreichende An-
zahl an Poolarbeitsplätzen bzw. dienstliche
Nutzungseinteilung erfolgen.
Urteil zu Telearbeitsplätzen
Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger,
der sich in seinem häuslichen Arbeitszim-
mer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet
hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung
mit seinem Dienstherrn an bestimmten
Wochentagen (Montag und Freitag) seine
Arbeitsleistung erbrachte.
Das Finanzamt versagte den Werbungs-
kostenabzug für das häusliche Arbeitszim-
mer. Das Finanzgericht gab der hiergegen
erhobenen Klage mit der Begründung statt,
der Telearbeitsplatz entspreche schon
nicht dem Typus des häuslichen Arbeits-
zimmers, was zur Folge habe, dass der Ab-
zug der Kosten unbeschränkt möglich sei.
Zudem stünde dem Kläger an den häusli-
chen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz
an der Dienststelle zur Verfügung.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufge-
hoben und die Klage abgewiesen. Der vom
Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach
grundsätzlich dem Typus des häuslichen
Arbeitszimmers und dem Kläger stand an
der Dienststelle auch ein anderer Arbeits-
platz „zur Verfügung“.
Denn dem Kläger war es weder untersagt,
seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit
und damit auch an den eigentlich häusli-
chen Arbeitstagen zu nutzen noch war die
Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in
tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise
eingeschränkt.
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