DAS QUARTAL 1.2017 - page 19

DAS QUARTAL 1.17
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Themen im Fokus
D
ieser Artikel gibt insbesondere
unter Berücksichtigung von Hinweisen
der Deutschen Rentenversicherung einen
Überblick über die wichtigsten Rahmenbe-
dingungen zur Beschäftigung von Schülern
und Studenten.
Beschäftigung von Schülern
Schüler einer allgemeinbildenden Schule
unterliegen grundsätzlich der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherungspflicht.
Innerhalb einer geringfügig entlohnten
oder kurzfristigen Beschäftigung (Minijob)
sind Schüler jedoch versicherungsfrei. Sie
sind rentenversicherungspflichtig, es be-
steht jedoch eine Befreiungsmöglichkeit.
Bei einemMinijob im gewerblichen Bereich
führen Arbeitgeber Sozialabgaben und
Steuern in Höhe von rund 30 % ab. Diese
setzen sich insbesondere aus einem Pau-
schalbeitrag für die Rentenversicherung
(15 %), dem Pauschalbeitrag für die Kran-
kenversicherung bei familienversicherten
Schülern (13 %) und einer Pauschalsteuer
(2 %) zusammen.
Schüler, die während der Schulzeit einer ge-
ringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung
nachgehen und diese in den Sommer-
ferien ausweiten und mit einem Verdienst
von mehr als 450 Euro monatlich ausüben,
können aber auch in den Ferien weiterhin
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
ausüben. Voraussetzung ist dann, dass das
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vo-
rausschauend im Durchschnitt einer Jah-
resbetrachtung 450 Euro pro Monat nicht
übersteigt. Das Arbeitsentgelt darf also
nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr betragen
(12 Monate x 450 Euro).
Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen
Aushilfsbeschäftigungen von Schülern, die
ausschließlich in den sechswöchigen Som-
merferien erfolgen, sind als kurzfristige Be-
schäftigungen in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung versicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass sie im Laufe
eines Kalenderjahres weniger als drei
Monate oder 70 Arbeitstage und nicht
berufsmäßig ausgeübt werden. Die Versi-
cherungsfreiheit gilt unabhängig von der
Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts. Wer-
den diese Grenzen überschritten, dann
sind die beschäftigten Schüler versiche-
rungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung. Dabei ist es ohne
Bedeutung, ob die Beschäftigungen beim
selben oder bei verschiedenen Arbeitge-
bern ausgeübt werden.
Werkstudenten
Studenten sind kranken- und arbeitslo-
senversicherungsfrei sowie nicht pflege-
versicherungspflichtig, wenn sie während
des Studiums eine mehr als gering-
fügige Nebenbeschäftigung ausüben.
Sie gelten dann als „Werkstuden-
ten“. Bei Studenten, die neben
ihrem Studium geringfügig
entlohnt auf 450-Euro-Basis
oder kurzfristig bis zu 3
Monate bzw. 70 Arbeits-
tage im Kalenderjahr
arbeiten, handelt es
sich hingegen um
Minijobber und nicht
um Werkstudenten.
Studentenjob in den
Semesterferien
Während der
Semesterferien
kann eine Beschäf-
tigung unabhängig
von der wöchent-
lichen Arbeitszeit
versicherungsfrei
in der Kranken- und
Arbeitslosenversi-
cherung sowie nicht
versicherungspflichtig
in der Pflegeversicherung
ausgeübt werden.
Für Beschäftigungen, die über die Semes-
terferien hinaus andauern, gilt nur dann
durchgängig die Werkstudentenregelung,
wenn zu den Vorlesungszeiten der Be-
schäftigungsumfang wieder an die 20-
Stunden-Grenze angepasst wird.
In der Rentenversicherung gelten für be-
schäftigte Studenten grundsätzlich keine
Sonderregelungen.
Schüler- und Studenten-
beschäftigungen
Ferienjobs und Nebenbeschäftigungen sind unter Schülern, Studenten und auch
Arbeitgebern sehr beliebt. Zum einen können Schüler und Studenten in einen Job
„reinschnuppern“ und dabei zusätzlich ihr Taschengeld aufbessern. Zum anderen
haben Arbeitgeber in Angeboten für Schüler und Studenten einen wertvollen
Recruitingkanal erschlossen. Zusätzlich können durch die Beschäftigung
von Schülern und Studenten innerhalb eines Ferienjobs auch Engpässe
wegen der Urlaubszeit günstig abgefedert werden.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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