DAS QUARTAL 1.2017 - page 12

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ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 1.17
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Themen im Fokus
Z
iel des Gesetzes ist, ein System außer-
gerichtlicher Streitbeilegungsstellen für
privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Ver-
brauchern und Unternehmern zu erzeugen.
Die Informationspflichten für Händler aus
dem VSBG gelten ab dem 1. Februar 2017.
Informationspflichten aus der ODR-
Verordnung ab Januar 2016
Bereits am 9. Januar 2016 trat die EU-Ver-
ordnung über die Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verord-
nung) in Kraft.
Nach dieser Verordnung müssen sämt-
liche Online-Händler einen Link (http://
ec.europa.eu/consumers/odr/) auf ihre
Website stellen, der zu der sogenannten
OS-Plattform führt. Diese Hinweispflicht
gilt auch, wenn die Unternehmer nicht ver-
pflichtet sind, sich an einer solchen außer-
gericht-lichen Streitbeilegung zu beteiligen.
Darüber hinaus müssen Online-Händler,
die sich verpflichtet haben oder verpflich-
tet sind, Stellen für die außergerichtliche
Streitbeilegung zu nutzen, über die Existenz
der OS-Plattform und die Möglichkeit in-
formieren, diese für die Beilegung ihrer
Streitigkeiten zu nutzen.
Die Verordnung gilt für sämtliche Unter-
nehmer und Marktplätze in der EU, die über
das Internet Kauf-, Dienst- oder Werkver-
träge abschließen.
Neue Informationspflichten
ab Februar 2017
Ab dem1. Februar 2017 regelt die VSBG, unter
welchen Voraussetzungen sich Händler ver-
pflichten können bzw. dazu verpflichtet sind,
die alternative Streitbeilegung zu nutzen.
Die Verpflichtung zur Nutzung der alter-
nativen Streitbeilegung gilt nur für wenige
Neue Informationspflichten für
Unternehmer
Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten.
Das VSBG soll ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für
Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen
schaffen.
Unternehmen aus bestimmten Branchen
wie Energieversorger, Luftfahrt- und Eisen-
bahnverkehrsunternehmen.
Ein Unternehmer, der eine Website unter-
hält oder Allgemeine Geschäftsbedingun-
gen verwendet, hat den Verbraucher leicht
zugänglich, klar und verständlich davon in
Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder
verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfah-
ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
Zudem muss er auf die zuständige Ver-
braucherschlichtungsstelle hinweisen,
wenn sich der Unternehmer zur Teilnah-
me an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet hat oder wenn er aufgrund
von Rechtsvorschriften zur Teilnahme ver-
pflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu
Anschrift und Website der Verbraucher-
schlichtungsstelle sowie eine Erklärung des
Unternehmers, an einem Streitbeilegungs-
verfahren vor dieser Verbraucherschlich-
tungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Die Informationen müssen auf der Web-
site des Unternehmers erscheinen, wenn
der Unternehmer eine Website unterhält.
Sie müssen zusammen mit seinen Allge-
meinen Geschäftsbedingungen gegeben
werden, wenn der Unternehmer Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet.
Von der Informationspflicht ausgenommen
ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember
des vorangegangenen Jahres zehn oder
weniger Personen beschäftigt hat.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen sollten spätes-
tens ab Februar 2017 in ihren AGB und auf
ihrer Website darauf hinweisen, ob sie zur
Teilnahme an einer Verbraucherstreitbei-
legung verpflichtet oder bereit sind und
die Website und Adresse der zuständigen
Stelle angeben.
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