DAS QUARTAL 1.2017 - page 9

DAS QUARTAL 1.17
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Themen im Fokus
K
ernkompetenz der Draht Center Stuttgart
GmbH ist die Sicherheit. Kommunen,
Betriebe oder Privatkunden schützen mit
Zäunen, Toren und Sichtschutzanlagen von
DCS ihre Gebäude und Grundstücke vor
unbefugtemEindringen oder verteidigen die
Privatsphäre. GroßenWert auf Sicherheit im
übertragenen Sinn legt Geschäftsführerin
Ute Ortlieb auch über ihren Tod hinaus.
Regelmäßig prüft sie, ob ihr Testament
der aktuellen Lebenssituation angepasst
ist und die Verfügungen dafür sorgen, dass
das Unternehmen gut weitergeführt werden
kann oder die Angehörigen ausreichend
abgesichert sind.
Damit der letzte Wille umgesetzt wird, hat
die Industriekauffrau ihren langjährigen
Steuerberater als Testamentsvollstrecker
eingesetzt: „Je mehr geregelt ist, desto
ruhiger kann man der Sache entgegen-
sehen.“ Weil sie sich so selbstbewusst
mit dem Thema Tod beschäftigt und in-
tensiv über die Regelung des Nachlasses
nachgedacht hat, ist sie überzeugt, dass
ihre Kinder bei der Fortführung der Firma
und privat den bestmöglichen Beistand
haben. Und falls sich Probleme andeuten:
Ihr Steuerberater weiß genau, was er in
seiner Funktion als Testamentsvollstrecker
zu tun hat.
GESETZLICHE ERBFOLGE VERMEIDEN
Auf ähnliche Weise regeln immer mehr
verantwortungsbewusste Menschen ihren
letzten Willen – gerade Unternehmer, bei
denen Betrieb und Privatvermögen mit
durchdachten Bestimmungen an die Erben
gehen müssen, damit nicht die Existenz der
Firma gefährdet wird. Inzwischen speichert
das Zentrale Testamentsregister der
Bundesnotarkammer in Berlin gut 13 Mil-
lionen Testamente und Erbverträge. Noch
größer ist die Zahl der handschriftlich ver-
fassten letztwilligen Verfügungen. So ein
Dokument ist von großer Bedeutung, wenn
der Nachlass aufgeteilt wird. „Wer seine
Vermögensnachfolge nicht der gesetzli-
chen Erbfolge überlassen will, die oft zu
einer Erbengemeinschaft führt, verfasst ein
Testament“, betont Professor Andreas Frie-
ser, Vorsitzender des Erbrechtsausschus-
ses beim Deutschen Anwaltverein in Berlin.
EINDEUTIGE VERFÜGUNGEN TREFFEN
Aber diese privatschriftliche oder notariell
beglaubigte Aufteilung des Erbes ist nur
der erste Schritt zu einer wasserdichten
Lösung. Wer auf Nummer sicher gehen
will, versieht sein Testament mit der Ver-
fügung, dass sich ein Testamentsvoll-
strecker um den Nachlass kümmern soll.
Diese Vertrauensperson muss die hinter-
lassenen Anweisungen des Erblassers aus-
führen. Mal soll sie nur die Betriebsnach-
folge überwachen, mal den neuen Inhaber
eine gewisse Zeit als Geschäftsführer oder
als Beirat unterstützen. Oft soll sie die Ver-
teilung des privaten Vermögens begleiten.
So könnte etwa ein 50-jähriger verwitweter
Unternehmer mit minderjährigen Kindern
verfügen, dass der Testamentsvollstrecker
sich im Falle seines frühzeitigen Todes
um Firma und Familie kümmert. „Dies ist
in der Praxis häufig so geregelt, dass die
im Testament angeordnete Verwaltung bis
zum Abschluss der Ausbildung der Kinder
laufen soll, also etwa bis zum 28. Lebens-
jahr“, so Frieser. Denkbar sind auch zwei
Testamentsvollstrecker, etwa der Steuerbe-
rater für die Firma und der Anwalt für das
Privatvermögen.
Die Vertrauensperson will sorgfältig ausge-
wählt sein, denn die Befugnisse des Testa-
mentsvollstreckers sind weitreichend. Er
allein verwaltet den Nachlass, nimmt ihn in
Besitz und darf darüber verfügen, also Teile
kaufen und verkaufen, nicht aber Vermö-
gen verschenken. Solange die Verwaltung
dauert, sind die Erben von den Verfügungen
ausgeschlossen. Daher gibt es oft Streit
mit Erben, die ihren Anteil verlangen und
den Testamentsvollstrecker bedrängen.
Vorzeitig beenden können sie seine Arbeit
aber nur über das Nachlassgericht. Diese
Abteilung des Amtsgerichts hat ihm mit
dem Testamentsvollstrecker-Zeugnis die
Legitimation für seine Arbeit ausgehän-
digt und entlässt ihn auf Antrag aus einem
wichtigen Grund wie grober Pflichtver-
letzung oder Unfähigkeit zur ordnungsge-
mäßen Geschäftsführung.
TESTAMENT VOLLSTRECKEN LASSEN
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Unter-
nehmer jemanden berufen, der die Nach-
lassaufgabe schon mal gemeistert hat oder
in Steuer- und Rechtsfragen bewandert ist,
also etwa ihren Steuerberater oder Rechts-
anwalt. Außerdem ist der Aufgabenbereich
möglichst exakt zu beschreiben. Sicherlich
zu knapp wäre der lapidare Satz: „Testa-
mentsvollstreckung ist angeordnet, ich
setze Herrn ... dafür ein.“
Für seine Arbeit erhält der Testamentsvoll-
strecker ein Honorar. Auch hier sollte der
letzte Wille präzise sein. Denn der Begriff
„angemessene Vergütung“, den das Gesetz
verwendet, ist auslegungsfähig und kann
aus Sicht der Erben streitanfällig sein.
Praxistauglich ist etwa die Angabe des
Stundensatzes, den der Experte berechnet,
oder der Bezug auf eine Gebührentabelle.
Häufig ergibt sich das aus dem langjähri-
gen Vertrauensverhältnis zwischen dem
Erblasser und beispielsweise seinem
Steuerberater oder Rechtsanwalt, den er
im Testament als Verwalter einsetzt. „Bei
Steuerberatern kommt das Thema Testa-
ment und Vollstreckung häufig am Rande
laufender Besprechungen auf, etwa zur
Bilanz“, so Diplom-Kaufmann Herbert
Mack, Lehrbeauftragter der Dualen Hoch-
schule Villingen-Schwenningen. Redet der
„Wer seine Vermögensnachfolge nicht der
gesetzlichen Erbfolge überlassen will, die oft zu
einer Erbengemeinschaft führt, verfasst ein
Testament“, betont Professor Andreas Frieser.
ERFOLGREICHER DREISPRUNG
Diese Punkte gehören zur umfassenden Vorsorge für den Erbfall
VERFASSEN:
Unternehmer sollten unbedingt ein Testament formulieren, das eindeutig
regelt, wer welche Teile des privaten sowie des betrieblichen Vermögens erhält –
und einen Testamentsvollstrecker benennen, der diesen letzten Willen durchsetzt.
Das Testament muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein, inklusive
Ort und Datum. Notare dürfen maschinengeschriebene Testamente beurkunden.
Am besten sollte der Text erst nach gründlichen Beratungen mit Steuerberater und
Anwalt verfasst werden.
VERWAHREN:
Sinnvoll ist es, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, wo
es nach Eingang der Sterbeurkunde auf Antrag der Erben eröffnet wird. Auch eine
Verwahrung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist möglich.
VERWALTEN:
Idealerweise sollte ein Steuerberater oder Rechtsanwalt als Testaments-
vollstrecker eingesetzt werden, der das Unternehmen und die Familie kennt. Er kann
mit seiner Arbeit beginnen, sobald das Amtsgericht ihm das Testamentsvollstrecker-
Zeugnis ausgestellt hat.
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