DAS QUARTAL 1.2017 - page 28

Sachverhalt
Die private Krankenversicherung hatte dem
Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im
Jahr 2009 für sich und seine Familienmit-
glieder gezahlten Beiträge für die Basis-
kranken- und Pflegeversicherung erstattet.
Private Krankenversicherer erstatten ihren
Mitgliedern häufig Beiträge, wenn sie im
vorangegangenen Jahr keine Rechnung
eingereicht und damit keine Leistung be-
zogen haben.
Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009
lediglich in einem nur begrenzten Umfang
steuerlich geltend machen können. Erst seit
dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenver-
sicherung sind ab 2010 die Beiträge zur
Basiskranken- und Pflegeversicherung in
voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof teilte mit, dass er-
stattete Sonderausgaben, zu denen u. a.
Krankenversicherungsbeiträge gehören,
mit den in diesem Jahr gezahlten gleich-
artigen Sonderausgaben nach ständiger
Rechtsprechung zu verrechnen sind.
In dieser Folge minderte das Finanzamt im
Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben
des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht
einverstanden. Seine Klage vor demNieder-
sächsischen Finanzgericht hatte Erfolg, in
Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte
hingegen der Finanzverwaltung recht.
Der Bundesfinanzhof wies im Streitfall auf
Revision des Finanzamts jedoch die Klage
ab. Nach demUrteil ist die Beitragsverrech-
nung auch dann vorzunehmen, wenn die
erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung
nur beschränkt abziehbar waren. An der
Verrechnung von erstatteten mit gezahlten
Sonderausgaben habe sich durch das Bür-
gerentlastungsgesetz Krankenversicherung
nichts geändert.
Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben
als Verrechnungsvoraussetzung seien die
steuerlichen Auswirkungen nicht zu berück-
sichtigen. Die Änderung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen führe auch dann zu
keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund
der Neuregelung die Sonderausgaben nicht
mehr beschränkt, sondern unbeschränkt
abziehbar sind.
Die im Jahr 2010 vorgenommene Ver-
rechnung steht schließlich nicht im Wi-
derspruch zur Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts, nach der ab dem
Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversiche-
rungskosten steuerlich zu berücksichtigen
sind, soweit sie den verfassungsrechtlich
gebotenen Basisschutz gewährleisten.
Denn dies gilt nur für die Aufwendungen,
durch die der Steuerpflichtige tatsächlich
wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar
führen die Beitragszahlungen zu einer wirt-
schaftlichen Belastung. Diese entfällt aber
im Umfang der gleichartigen Beitragsrück-
erstattungen.
Anders: Erstattungen für gesundheitsbe-
wusstes Verhalten
Zu einem anderen Ergebnis kam der Bun-
desfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Juni
2016 (Aktenzeichen X R 17/15) im Zusam-
menhang mit der Erstattung der Kosten für
Gesundheitsmaßnahmen. Diese Erstattun-
gen der gesetzlichen Krankenkasse inner-
halb eines Bonusprogramms mindern nicht
die als Sonderausgaben abziehbaren Kran-
kenversicherungsbeiträge.
In seiner Begründung führt der Bundesfi-
nanzhof aus, dass die streitgegenständli-
che Bonuszahlung nicht dazu geführt habe,
dass sich an der Beitragslast der Versicher-
ten zur Erlangung des Basiskrankenversi-
cherungsschutzes etwas ändere.
Die Zahlung habe ihren eigentlichen
Rechtsgrund in einer Leistung der Kranken-
kasse, nämlich der Erstattung der von den
Versicherten getragenen gesundheitsbezo-
genen Aufwendungen. Die Bonuszahlung
stehe damit nicht im unmittelbaren Zusam-
menhang mit den Beiträgen zur Erlangung
des Basiskrankenversicherungsschutzes,
sondern stelle eine Erstattung der vom
Steuerpflichtigen getragenen gesundheits-
bezogenen Aufwendungen dar.
Dem steht aus Sicht des Bundesfinanzhofs
auch nicht entgegen, dass die Krankenkas-
se die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag
angesehen und elektronisch im Wege des
Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte.
Dem kommt nach der Entscheidung keine
Bindungswirkung zu.
Sonderausgabenabzug von
Krankenversicherungsbeiträgen
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen
X R 6/14) entschieden, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversi-
cherung mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrech-
nen sind. Nach dem Urteil kommt es dabei nicht darauf an, ob und in welcher
Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer-
lich abziehen konnte. Hierauf weist der Bundesfinanzhof innerhalb
seiner Pressemitteilung hin.
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