DAS QUARTAL 1.2017 - page 27

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DAS QUARTAL 1.17
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Themen im Fokus
Auch das Landgericht Bochum hat eine we-
sentliche Beeinträchtigung der Gebrauchs-
tauglichkeit eines betroffenen Fahrzeugs
und damit das Vorliegen eines Mangels
verneint und die Klage eines Käufers ab-
gewiesen (Urteil vom 16.03.2016, Akten-
zeichen I – 2 O 425/15). Das Gericht hatte
die Entscheidung damit begründet, dass
der Mangel nicht so erheblich sei, dass er
einen Anspruch auf Rücktritt begründen
könnte.
Ansprüche gegenüber Rechtsschutzver-
sicherungen
Neben den Ansprüchen der Autokäu-
fer gegenüber Händlern und dem VW-
Konzern beschäftigen sich viele Gerichte
mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Auto-
käufern und ihrer Rechtsschutzversiche-
rung: Rechtsstreitigkeiten im Zusammen-
hang mit einem Autokauf fallen unter den
Verkehrsrechtsschutz. Die Versicherer
müssen ihren Kunden eine Deckungszu-
sage erteilen, wenn die Klage ausreichend
Aussicht auf Erfolg hat.
Viele Rechtsschutzversicherungen haben
sich jedoch geweigert, eine solche
Deckungszusage zu erteilen. Die Gerichte
haben diese aber häufig zur Gewährung
der Deckung verurteilt.
Hier ist beispielsweise das Urteil des
Landgerichts Köln vom 22.06.2016, Akten-
zeichen 20 O 62/16, zu nennen, in dem
es die Versicherung verurteilt hatte, dem
Kläger Deckung für die Durchsetzung von
Schadenersatz wegen vorsätzlicher, sitten-
widriger Schädigung gegen Volkswagen
zu gewähren.
Auch das Landgericht Mosbach stellte mit
Urteil vom 04.11.2016, Aktenzeichen 2 O
62/16, fest, dass die Rechtsschutzver-
sicherung verpflichtet ist, die Kosten der
Rechtsverfolgung gegenüber dem VW-
Konzern und demVertragshändler zu tragen.
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