DAS QUARTAL 2.2016 - page 18

DAS QUARTAL 2.16
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Themen im Fokus
Sachverhalt
Der Kläger wurde kurz vor seinem 30. Ge-
burtstag zum Steuerberater bestellt. Zur
Feier beider Ereignisse lud er Kollegen,
Verwandte und Bekannte in die Stadthalle
seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hal-
lenmiete und Bewirtung entstandenen Auf-
wendungen auf und beantragte den Abzug
als Werbungskosten, soweit sie auf seine
Arbeitskollegen angefallen waren.
Entscheidung
Während das Finanzgericht Baden-Würt-
temberg eine Aufteilung nicht zuließ und
die Feier als ausschließlich privat veran-
lasst betrachtete, hat der Bundesfinanzhof
mit Urteil vom 8. Juli 2015, Aktenzeichen VI
R 46/14, zu Gunsten des Steuerpflichtigen
entschieden.
Demnach kann der als Werbungskosten ab-
ziehbare Betrag anhand der Herkunft der
Gäste aus dem beruflichen oder privaten
Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt
werden, wenn die Einladung der Gäste aus
dem beruflichen Umfeld (nahezu) aus-
schließlich beruflich veranlasst ist. Dies
kann nach dem Bundesfinanzhof insbe-
sondere dann angenommen werden, wenn
nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem
beruflichen Umfeld eingeladen werden,
sondern die Einladungen nach abstrakten
berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszu-
bildenden, alle Zugehörigen einer bestimm-
ten Abteilung) ausgesprochen werden.
Fazit
Die erfreuliche Tendenz, dass der Bundes-
finanzhof bei gemischten Aufwendungen
einen anteiligen Abzug zulässt, setzt sich
mit diesem Urteil fort.
Wichtige Voraussetzung war in diesem
Fall, dass nicht nur ausgesuchte Gäste
aus dem beruflichen Umfeld eingeladen
wurden, sondern die Einladungen nach
abstrakten berufsbezogenen Kriterien
ausgesprochen wurden.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Werbungskosten eines Arbeit-
nehmers für Geburtstagsfeier/
Berufsabschluss
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte
zu entscheiden, ob die Kosten für eine Feier mit
privaten Gästen und Kollegen teilweise
Werbungskosten sein können.
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