DAS QUARTAL 2.2016 - page 26

Krankheitskosten als außer-
gewöhnliche Belastungen
Kosten, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen,
werden steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung
bezeichnet.
DAS QUARTAL 2.16
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Themen im Fokus
H
ierzu zählen auch Krankheitskosten.
Von diesenKostenwird eine zumutbare
Belastung abgezogen. Erst dannwirken sich
die außergewöhnlichen Belastungen inner-
halbder Einkommensteuererklärungaus. Die
Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt
von Lebenssituation, Jahreseinkommen,
Familienstand und Kinderzahl ab.
Was sind außergewöhnliche
Belastungen?
Nach der gesetzlichen Definition liegt eine
außergewöhnliche Belastung vor, wenn ei-
nem Steuerpflichtigen zwangsläufig größe-
re Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se und gleichen Familienstands erwach-
sen. Der Steuerpflichtige muss also durch
zwangsläufige Aufwendungen, denen er
sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann,
belastet sein. Dabei müssen die Aufwen-
dungen den Umständen
nach notwendig sein
und dürfen einen an-
gemessenen Betrag
nicht übersteigen.
Zu den außer-
gewöhnlichen
Belastungen
zählen bei-
spielsweise
auf Kata-
s t r o p h e n
oder Natur-
ereignissen
beruhende
Ge b ä u d e -
s c h ä d e n ,
B e h i n d e -
rungskosten,
Beerdigungs-
kosten oder Un-
terhaltskosten.
Krankheitskosten
Krankheitskosten sind
durch eine Krankheit
verursachte Kosten. Als
Krankheitskosten gelten aber
nur solche Aufwendungen, die zum
Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel
aufgewendet werden, die Krankheit erträg-
licher zu machen bzw. zu heilen oder zu
lindern.
Zu den Krankheitskosten zählen beispiels-
weise Aufwendungen für:
• Arzt, Zahnarzt und Heilpraktiker,
• ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusi-
ve Rezeptgebühren),
• Zahnersatz,
• Impfungen,
• vorbeugende Untersuchungen wie Vor-
sorgeuntersuchungen zur Früherken-
nung von Krankheiten (Vorbeugung einer
Krankheit),
• Brillen und Kontaktlinsen oder
• Hörgeräte und Gehhilfen.
Nachweis und Erstattungen
Die Kosten müssen dem Finanzamt nach­
gewiesen werden. Den Nachweis der
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige
durch eine Verordnung eines Arztes oder
Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfs-
mittel zu erbringen. Auch Aufwendungen
für alternative Heilmethoden kommen in
Betracht. Hier ist ein amtsärztliches Gut-
achten oder eine ärztliche Bescheinigung
eines medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung erforderlich, wenn es um
wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-
lungsmethoden geht.
Werden die Kosten durch eine Kranken-
versicherung erstattet, liegt jedoch keine
Belastung vor. Hat der Steuerpflichtige
eine andauernde Erkrankung und benötigt
anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel, reicht es für den Nachweis aus,
wenn die Verordnung des Arztes einmalig
vorgelegt wird.
Bei den Kosten für eine Brille oder Kontakt-
linsen reicht es aus, wenn in der Vergan-
genheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe
durch einen Augenarzt festgestellt wurde.
In den Folgejahren genügt die Sehschärfen-
bestimmung eines Augenoptikers.
Schönheitsoperationen nicht abziehbar
Nicht zu den Krankheitskosten zählen
Schönheitsoperationen, die nicht medizi-
nisch notwendig sind. Auch die Kosten für
die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie
werden nur anerkannt, wenn die Anti-Ba-
by-Pille aus medizinischen Gründen, etwa
bei Schizophrenie eingenommen wird. In
diesem Fall ist ein entsprechendes Attest
erforderlich.
Krankenhaus/Geburt eines Kindes
Zu den Krankenhauskosten zählen Aufwen-
dungen für die ambulante oder stationäre
Behandlung: Umfasst sind der Eigenanteil
an den Krankenhauskosten sowie Kranken-
transporte und Laborrechnungen.
Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes
zählen Aufwendungen für den Arzt, die
Hebamme und die Säuglingsschwester,
notwendige Medikamente sowie Geburts-
vorbereitungslehrgänge.
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