Krankheitskosten als außer-
gewöhnliche Belastungen
Kosten, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen,
werden steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung
bezeichnet.
DAS QUARTAL 2.16
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Themen im Fokus
H
ierzu zählen auch Krankheitskosten.
Von diesenKostenwird eine zumutbare
Belastung abgezogen. Erst dannwirken sich
die außergewöhnlichen Belastungen inner-
halbder Einkommensteuererklärungaus. Die
Höhe dieser zumutbaren Belastung hängt
von Lebenssituation, Jahreseinkommen,
Familienstand und Kinderzahl ab.
Was sind außergewöhnliche
Belastungen?
Nach der gesetzlichen Definition liegt eine
außergewöhnliche Belastung vor, wenn ei-
nem Steuerpflichtigen zwangsläufig größe-
re Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se und gleichen Familienstands erwach-
sen. Der Steuerpflichtige muss also durch
zwangsläufige Aufwendungen, denen er
sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann,
belastet sein. Dabei müssen die Aufwen-
dungen den Umständen
nach notwendig sein
und dürfen einen an-
gemessenen Betrag
nicht übersteigen.
Zu den außer-
gewöhnlichen
Belastungen
zählen bei-
spielsweise
auf Kata-
s t r o p h e n
oder Natur-
ereignissen
beruhende
Ge b ä u d e -
s c h ä d e n ,
B e h i n d e -
rungskosten,
Beerdigungs-
kosten oder Un-
terhaltskosten.
Krankheitskosten
Krankheitskosten sind
durch eine Krankheit
verursachte Kosten. Als
Krankheitskosten gelten aber
nur solche Aufwendungen, die zum
Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel
aufgewendet werden, die Krankheit erträg-
licher zu machen bzw. zu heilen oder zu
lindern.
Zu den Krankheitskosten zählen beispiels-
weise Aufwendungen für:
• Arzt, Zahnarzt und Heilpraktiker,
• ärztlich verordnete Arzneimittel (inklusi-
ve Rezeptgebühren),
• Zahnersatz,
• Impfungen,
• vorbeugende Untersuchungen wie Vor-
sorgeuntersuchungen zur Früherken-
nung von Krankheiten (Vorbeugung einer
Krankheit),
• Brillen und Kontaktlinsen oder
• Hörgeräte und Gehhilfen.
Nachweis und Erstattungen
Die Kosten müssen dem Finanzamt nach
gewiesen werden. Den Nachweis der
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige
durch eine Verordnung eines Arztes oder
Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfs-
mittel zu erbringen. Auch Aufwendungen
für alternative Heilmethoden kommen in
Betracht. Hier ist ein amtsärztliches Gut-
achten oder eine ärztliche Bescheinigung
eines medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung erforderlich, wenn es um
wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-
lungsmethoden geht.
Werden die Kosten durch eine Kranken-
versicherung erstattet, liegt jedoch keine
Belastung vor. Hat der Steuerpflichtige
eine andauernde Erkrankung und benötigt
anhaltend bestimmte Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel, reicht es für den Nachweis aus,
wenn die Verordnung des Arztes einmalig
vorgelegt wird.
Bei den Kosten für eine Brille oder Kontakt-
linsen reicht es aus, wenn in der Vergan-
genheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe
durch einen Augenarzt festgestellt wurde.
In den Folgejahren genügt die Sehschärfen-
bestimmung eines Augenoptikers.
Schönheitsoperationen nicht abziehbar
Nicht zu den Krankheitskosten zählen
Schönheitsoperationen, die nicht medizi-
nisch notwendig sind. Auch die Kosten für
die Anti-Baby-Pille sind nicht abziehbar. Sie
werden nur anerkannt, wenn die Anti-Ba-
by-Pille aus medizinischen Gründen, etwa
bei Schizophrenie eingenommen wird. In
diesem Fall ist ein entsprechendes Attest
erforderlich.
Krankenhaus/Geburt eines Kindes
Zu den Krankenhauskosten zählen Aufwen-
dungen für die ambulante oder stationäre
Behandlung: Umfasst sind der Eigenanteil
an den Krankenhauskosten sowie Kranken-
transporte und Laborrechnungen.
Zu den Kosten bei der Geburt eines Kindes
zählen Aufwendungen für den Arzt, die
Hebamme und die Säuglingsschwester,
notwendige Medikamente sowie Geburts-
vorbereitungslehrgänge.