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DAS QUARTAL 3.15
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Themen im Fokus
eine einfache Standardmöblierung (je
Person ein Bett, ein Stuhl, ein Schrank, ein
Tisch je Zimmer, ggf. Gemeinschaftsküche)
noch als Nebenleistung zur steuerfreien
Vermietung angesehen werden.
Verpflegungsleistungen unterliegen hin-
gegen als eigenständige Leistungen stets
dem Regelsteuersatz. Werden weitere
Dienstleistungen zusätzlich zur Vermie-
tung wie Einteilung der Zimmer, Bereitstel-
lung der Einrichtungsgegenstände sowie
der Wäsche, Verpflegung der Flüchtlinge,
Waschdienst, Raumpflege, Sicherheits-
dienst oder Anwesenheitskontrolle er-
bracht, dann handelt es sich um einen
Vertrag besonderer Art. Ein solcher Vertrag
mit der Folge der Anwendung des Regel-
steuersatzes ist anzunehmen, wenn die
Gebrauchsüberlassung des Grundstücks
gegenüber den anderen wesentlicheren
Leistungen zurücktritt und das Vertrags-
verhältnis ein einheitliches, unteilbares
Ganzes darstellt.
Kurzfristige Mietverträge
(Beherbergungsverträge)
Die Vermietung von Räumen zur Beherber-
gung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von
derzeit 7 %. Zusätzliche Dienstleistungen, die
nicht unmittelbar der Vermietung dienen,
unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Sonderfall Rahmenverträge/
Belegungsvereinbarungen
Ein Rahmenvertrag begründet noch kein
konkretes umsatzsteuerliches Leistungs-
verhältnis, sondern legt nur die einheitli-
chen Rahmenbedingungen für eine Vielzahl
von noch abzuschließenden Einzelmietver-
hältnissen zwischen dem Betreiber und der
öffentlichen Hand fest.
Das jeweilige Einzelmietverhältnis wird erst
durch die tatsächliche Unterbringung durch
Einweisung der unterzubringenden Person
begründet. Der durch die Einweisung ge-
schlossene Einzelmietvertrag unter den
Bedingungen des schriftlichen Rahmen-
vertrags ist ein Vertrag zugunsten Dritter,
nämlich der untergebrachten Person. Für
die Beurteilung der Einzelmietverträge wer-
den damit die Bestimmungen des Rahmen-
vertrags entscheidend. Die umsatzsteuer-
rechtliche Beurteilung richtet sich nach
der späteren tatsächlichen Umsetzung der
Vereinbarung.
Bei einer Unterbringung im Bedarfsfall mit
einer geplanten Dauer von bis zu sechs
Monaten wie bei einer Notunterkunft oder
nur saison- oder wetterbedingten Nutzung
greift der ermäßigte Steuersatz für Beher-
bergungsleistungen. Eventuelle Zusatzleis-
tungen unterliegen hingegen dem Regel-
besteuerungssatz. Bei einer Unterbringung
im Bedarfsfall mit einer geplanten Dauer
von über 6 Monaten gelten die gleichen
Grundsätze wie bei den o. g. langfristigen
Mietverträgen.
Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung der Unterbringung
von Bürgerkriegsflüchtlingen
und Asylbewerbern
I
mmer mehr Bürgerkriegsflüchtlinge und
Asylbewerber kommen nachDeutschland.
Um diese angemessen unterbringen zu
können, mieten immer mehr Städte und
Gemeinden Unterkünfte an oder schalten
Privatunternehmen bei der Beherbergung
ein. DieUnterbringung erfolgt in unterschied-
lichen Vertragsvarianten wieMietverträgen,
Beherbergungsverträgen, Belegungsverein-
barungen oder Rahmenverträgen. Diese
verschiedenen Vertragsvarianten führen
zu vielen umsatzsteuerlichen Fragen, die
das Bayerische Landesamt für Steuern
vom 11.2.2015 in einer umfassenden Ver-
fügung klärt.
Grundsätze der Verfügung
Die Verfügung sieht als Weichenstellung
eine Prüfung vor, ob die Räume an die öf-
fentliche Hand unmittelbar vermietet wer-
den oder ob nur ein Rahmenvertrag oder
eine Belegungsvereinbarung geschlossen
wird. Hierbei kann die öffentliche Hand
nicht wie ein Mieter oder Besitzer über die
Räumlichkeiten verfügen, sondern es wer-
den lediglich die Modalitäten einer mög-
lichen Belegung durch Flüchtlinge oder
Asylbewerber geregelt.
Langfristige Mietverträge
Das Bayerische Landesamt für Steuern
differenziert bei langfristigen Verträgen,
das heißt einer Vertragsdauer von mehr
als 6 Monaten, zwischen der ausschließ-
lichen Wohnraumüberlassung und der
Wohnraumüberlassung mit der Erbringung
weiterer Dienstleistungen. Die ausschließ-
liche Wohnraumüberlassung erfolgt nach
der Verfügung umsatzsteuerfrei, ohne
die Möglichkeit zur Option, die Umsätze
steuerpflichtig zu behandeln, da die Ver-
wendung als Flüchtlings- bzw. Asylbewer-
berunterkunft dem hoheitlichen (nicht un-
ternehmerischen) Bereich zuzuordnen ist.
Werden neben der Wohnraumüberlassung
weitere Dienstleistungen erbracht, ist nach
der Verfügung zu prüfen, ob diese zusätz-
lich erbrachten Dienstleistungen als Ne-
benleistung zur Vermietungsleistung
oder als eigenständige, gesondert
zu beurteilende Leistungen wie
die Mietvermietung von Ein-
richtungsgegenständen zu
bewerten sind. So kann
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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