DAS QUARTAL 3.2015 - page 26

Drohung mit SCHUFA-Eintrag
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. März 2015 (AZ. I ZR 157/13)
darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von
Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine
bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten
an die SCHUFA unzulässig ist.
Sachverhalt
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat-
te die Vodafone GmbH vor dem Landgericht
Düsseldorf verklagt, es zu unterlassen, säu-
migen Schuldnern zu drohen, die SCHUFA
informieren zu müssen. Zum Einzug von
nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforde-
rungen hatte sie sich eines Inkassoinstituts
bedient. Das Inkassoinstitut übersandte an
Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in
denen es unter anderem hieß:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist
die Vodafone GmbH verpflichtet, die un-
bestrittene Forderung der SCHUFA mitzu-
teilen, sofern nicht eine noch durchzufüh-
rende Interessenabwägung in Ihrem Fall
etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag
kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegen-
heiten, z. B. der Aufnahme eines Kredits,
erheblich behindern. Auch Dienstleistungen
anderer Unternehmen können Sie dann un-
ter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen.“ Die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat den
Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der For-
derung an die SCHUFA als unangemessene
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
der Verbraucher beanstandet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Während das Landgericht Düsseldorf die
Klage abgewiesen hatte, hatte das Oberlan-
desgericht Düsseldorf die Vodafone GmbH
im Berufungsverfahren antragsgemäß ver-
urteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierauf
die Revision der Vodafone GmbH zurückge-
wiesen. In der Urteilsbegründung führt der
Bundesgerichtshof aus, habe das Oberlan-
desgericht zutreffend angenommen, dass
das beanstandete Mahnschreiben beim
Adressaten den Eindruck erweckt, er müs-
se mit einer Übermittlung seiner Daten an
die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend
gemachte Forderung nicht innerhalb der
gesetzten Frist befriedige.
Wegen der einschneidenden Folgen eines
SCHUFA-Eintrags bestände die Gefahr, dass
Verbraucher dem Zahlungsverlangen der
Beklagten auch dann nachkommen wer-
den, wenn sie die Rechnung wegen tatsäch-
licher oder vermeintlicher Einwendungen
eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit
bestände die konkrete Gefahr einer nicht
informationsgeleiteten Entscheidung der
Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht
vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat eine verbrau-
cherfreundliche Entscheidung getroffen,
dass die Bedrohung vermeintlich säumiger
Schuldner mit einer angeblichen Pflicht, die
SCHUFA über Zahlungsrückstände zu infor-
mieren, unlauter sei. Die Vodafone GmbH
beeinflusste damit die Entscheidungsfrei-
heit der Verbraucher unangemessen, da
eine Verpflichtung wie von ihr behauptet
nicht existiert.
Diese Argumentation ist stimmig. Zu einem
negativen SCHUFA-Eintrag kommt es erst
dann, wenn vertraglich festgelegten Zah-
lungsverpflichtungen nicht nachgekom-
men wird. Vor einem solchen Eintrag müs-
sen zwei Mahnungen versendet worden
sein, denen nicht widersprochen wurde.
Sonst darf die Eintragung eines negativen
SCHUFA-Eintrags dann erfolgen, wenn die
offene Rechnung rechtskräftig festgestellt
wurde.
DAS QUARTAL 3.15
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