DAS QUARTAL 3.2015 - page 32

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ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 3.15
Themen im Fokus
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Buchführung erforderlich, dass verdichtete
Buchungen in Einzelpositionen aufgeglie-
dert werden könnten.
Dies gelte auch für Bargeschäfte, sofern
Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflich-
tigen zumutbar seien. Er könne zwar frei
entscheiden, wie er seine Warenverkäufe
erfasse. Entscheide er sich aber für ein
Kassensystem, das sämtliche Kassenvor-
gänge einzeln und detailliert aufzeichne
sowie diese speichere, könne er sich nicht
auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungs-
verpflichtung berufen und müsse seine Auf-
zeichnungen auch aufbewahren.
Die Finanzbehörde habe dann innerhalb ei-
ner Außenprüfung das Recht, die mithilfe
des Datenverarbeitungssystems (PC-Kas-
se) erstellten Daten auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger zur Prüfung an-
zufordern.
Die Entscheidung
Mit Urteil vom 16.12.2014 (Az. X R 42/13)
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschie-
den, dass Einzelhändler nach den Grund-
sätzen ordnungsgemäßer Buchführung
verpflichtet sind, im Rahmen der Zumut-
barkeit sämtliche Geschäftsvorfälle ein-
schließlich der über die Kasse bar verein-
nahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.
Anders als das Finanzgericht kam der BFH
zu dem Ergebnis, dass die Einzelunterneh-
merin nach § 238 Abs. 1 Satz 1 des Han-
delsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der ein-
zelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet war
und die Kassendaten der Finanzbehörde in
elektronisch verwertbarer Form überlassen
musste.
Die Buchführung müsse stets einen zu-
verlässigen Einblick in den Ablauf aller
Geschäfte geben. Dritten müsse es mög-
lich sein, den Ablauf und den Inhalt aller
Geschäfte zu überprüfen. Deshalb sei es
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Der Zugriff auf Kassendaten einer
Einzelunternehmerin innerhalb
einer Außenprüfung
Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob das Finanz-
amt Zugriff auf die Kassendaten einer Einzelunternehmerin innerhalb einer
Außenprüfung hat. Zu entscheiden war die Frage, ob die Daten zum
Warenverkauf vom Datenzugriffsrecht des FA umfasst sind,
da die Einzelunternehmerin nicht zur Einzelaufzeichnung
verpflichtet war.
Der Sachverhalt
In dem Streitfall erzielte eine Einzelhändle-
rin gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb
einer Apotheke. Sie war nach §§ 238 ff.
des Handelsgesetzbuchs (HGB) buchfüh-
rungspflichtig und verwendete ein speziell
für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes
Erlöserfassungssystem mit integrierter
Warenwirtschaftsverwaltung.
Die Tageseinnahmen wurden über modula-
re PC-Registrierkassen erfasst, dann durch
Tagesendsummenbons mit anschließen-
der Nullstellung ausgewertet und als Sum-
me in ein manuell geführtes Kassenbuch
eingetragen.
Das Finanzamt ordnete für die Streitjahre
eine Außenprüfung bei der Einzelhändlerin
an. Zusammen mit der Prüfungsanordnung
bat es um die Vorlage der ggf. in elektroni-
scher Form gefertigten Buchhaltung auf ei-
nemmaschinell verwertbaren Datenträger.
Zur Prüfungsvorbereitung forderte der
Prüfer zudem, bestimmte Daten aus dem
Warenwirtschaftssystem – u. a. die „Ein-
zeldaten der Registrierkasse (Journal der
EDV-Kasse sowie Daten der Z-Bons)“ und
die „Einzeldaten des Warenverkaufs“ – in
elektronisch verwertbarer Form vorzulegen.
Die Einzelhändlerin übersandte daraufhin
eine CD mit bereitgestellten Daten des Kas-
sensystems. Die Datei mit der Einzeldoku-
mentation der Verkäufe hatte sie zuvor ent-
fernt, da sie der Ansicht war, das Finanzamt
habe kein entsprechendes Zugriffsrecht.
Die Einzelunternehmerin war der Auffas-
sung, dass das Finanzamt nicht berechtigt
gewesen sei, Einsicht in die angeforderte
Verkaufsdatei zu nehmen, weil sie nicht
verpflichtet gewesen sei, die von ihr getä-
tigten Verkäufe im Einzelnen manuell oder
auf einem Datenträger aufzuzeichnen.
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