DAS QUARTAL 3.2015 - page 28

DAS QUARTAL 3.15
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Themen im Fokus
Neues Lohnnachweisverfahren
ab 2017
Mit dem 5. SGB-IV-Änderungsgesetz wird das elektronische Verfahren
zur Erstellung des Lohnnachweises für die Unfallversicherung zum
1. Januar 2017 neu gestaltet.
Bisher: Unfallversicherungsdaten in den
SV-Meldungen
Seit 2009 sind die beschäftigtenbezoge-
nen Unfallversicherungsdaten in den SV-
Meldungen enthalten. Zusätzlich ist der
Lohnnachweis als Grundlage des Beitrags-
bescheids der Unfallversicherung jährlich
von den Unternehmern auszufüllen und als
Papierformular an die Unfallversicherungs-
träger zu übersenden.
Dieses Vorgehen wird als aufwendig und
auch fehleranfällig bewertet. Die Qualität
im elektronischen Lohnnachweisverfahren
wird daher vielfach als nicht ausreichend
beschrieben. Beispielsweise müsse bei
unterjährigen Unterbrechungsmeldungen
ein anteiliges Unfallversicherungs-Entgelt
fingiert werden.
Neu ab 2017: Abkoppelung der Unfall­
versicherungsdaten von den Entgeltmel-
dungen
Um die Qualitätsprobleme zu beheben, wird
das Lohnnachweisverfahren ab 2017 neu
gestaltet. Ab dem 1. Januar 2016 haben
Arbeitgeber die Unfallversicherung-Jah-
resentgelte in einer Unfallversicherung-
Jahresmeldung anzugeben. Die Unfallversi-
cherung-Entgelte eines Arbeitnehmers sind
damit nicht mehr in jeder Entgeltmeldung
anzugeben. Ab dem Jahr 2017 ist dann
zusätzlich zur neuen Unfallversicherung-
Jahresmeldung ein neuer elektronischer
Lohnnachweis an die Unfallversicherung
zu übermitteln.
Die Übermittlung wird parallel zum Papier-
lohnnachweis erfolgen.
Das neue Direktlohnnachweis-Verfahren
sieht vor, dass ein Lohnnachweis für das
Kalenderjahr einer Beitragspflicht bis zum
16. Februar des Folgejahres aus einem
systemgeprüften Entgeltabrechnungs-
programm oder einer systemgeprüften
Ausfüllhilfe durch elektronische Daten-
übertragung durch den Unternehmer an
die Unfallversicherung zu übermitteln ist.
Fehlerhafte Meldungen sind zu stornieren
und neu zu melden.
Der Inhalt des elektronischen Lohnnach-
weises wird aus vier wesentlichen Bestand-
teilen bestehen:
1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers,
2. die Betriebsnummer der die Abrechnung
durchführenden Stelle und eine Liste der
dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe,
3. die Betriebsnummer des zuständigen
Unfallversicherungsträgers sowie
4. das in der Unfallversicherung beitrags-
pflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten
Arbeitsstunden und die Anzahl der zu mel-
denden Versicherten, bezogen auf die an-
zuwendenden Gefahrtarifstellen.
Im Falle einer Insolvenz, der Einstellung des
Unternehmens oder der Beendigung aller
Beschäftigungsverhältnisse ist der elekt-
ronische Lohnnachweis mit der nächsten
Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen, abzugeben.
Stammdatendienst
Um die Vollständigkeit von Teillohnnach-
weisen und die damit verbundene korrek-
te Beitragsberechnung zu gewährleisten,
werden die Unfallversicherungsträger eine
Stammdatendatei errichten und pflegen.
Darin werden der zuständige Unfallver-
sicherungsträger, die Mitgliedsnummer
des Unternehmers, die anzuwendenden
Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Be-
triebsnummern der die Abrechnung durch-
führenden Stellen und der durch diese Stel-
len abgerechneten Beschäftigungsbetriebe
und gegebenenfalls weitere erforderliche
Identifikationsmerkmale gespeichert.
Fazit
Ob das neue elektronische Lohnnachweis-
verfahren bessere Ergebnisse liefert als das
bisherige, lässt sich noch nicht beurteilen.
Als deutliche Verbesserung wird sich er-
geben, dass es dem Arbeitgeber künftig
ermöglicht wird, den Lohnnachweis aus
einem systemgeprüften Entgeltabrech-
nungsprogramm oder einer systemgeprüf-
ten Ausfüllhilfe selbst zu erstellen und zu
kontrollieren.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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