DAS QUARTAL 3.2015 - page 19

DAS QUARTAL 3.15
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Themen im Fokus
Aktuelle Entscheidungen
zum Handel im Internet
Der Handel im Internet scheint immer komplizierter. Der Händler muss
sich die nicht immer einfach zu beantwortenden Fragen stellen, wen er
kontaktieren darf, ob er alle Pflichtangaben im Angebot oder auf
seiner Homepage machen muss oder ob er neue rechtliche Bestimmungen
wie die neue Widerrufsbelehrung im vergangenen Jahr
abmahnsicher implementiert hat.
B
ereits in der Ausgabe 2.2015 haben
wir über den vorzeitigen Abbruch einer
eBay-Auktionberichtet. Dashierzuergangene
Urteil zeigte, dass der vorzeitige Abbruch
einer Versteigerung bei eBay dramatische
Folgen haben kann. eBay-Verkäufer sollten
eine Auktion daher nicht abbrechen, weil der
Verkauf sich nicht lohnt.
Es gibt also viele Fallstricke, die im E-Com-
merce zu beachten sind. In der vergange-
nen Zeit sind einige Urteile ergangen, die
Sie kennen sollten, um nicht Gefahr zu
laufen, in eine solche Falle zu tappen. Wir
stellen Ihnen die wichtigsten Urteile vor:
Nur im Internet abrufbare Widerrufsbeleh-
rung nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom
15.5.2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden,
dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbe-
lehrung nur dann erfolgt, wenn der Händler
seinem Kunden die Widerrufsbelehrung in
Textform zur Verfügung stellt.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden
Sachverhalt hatte der Anbieter die Wider-
rufsbelehrung auf seiner Website im Be-
stellprozess zum Download angeboten
und mit einer Checkbox bestätigen lassen,
dass der Kunde die Widerrufsbelehrung
zur Kenntnis genommen und ausgedruckt
oder abgespeichert hatte. Notwendig ist
also, dass der Kunde die Widerrufsbeleh-
rung sowohl in Textform als auch wie per
E-Mail erhält.
Double-Opt-in bei Newslettern keine un-
zulässige Werbung
Das „Double-Opt-in“ beschreibt ein zweistu-
figes Verfahren, mit der potenzielle Kunden
dem Unternehmer die Kontaktaufnahme
genehmigen können. Zunächst sendet der
Interessent seine E-Mail-Adresse an den
Unternehmer, mit der er die Kontaktauf-
nahme genehmigt. Hierauf erhält der Inte-
ressent eine Bestätigungs-E-Mail, mit der er
diese Kontaktaufnahme bestätigt.
Während manche Juristen annahmen,
dass diese Bestätigungs-E-Mail unerlaubte
Werbung sein kann, hat das OLG Celle nun
mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. 13 U 15/14)
entschieden, dass die Aufforderung zur
Bestätigung innerhalb des Double-Opt-in-
Verfahrens keine unzulässige Werbung
darstellt.
Button-Beschriftung im Online-Shop
Das OLG Hamm und das AG Köln haben
Entscheidungen zur Button-Beschriftung in
Online-Shops treffen müssen. Die Button-
Lösung ist eine vom deutschen Gesetzge-
ber 2012 geschaffene Regelung zur Erhö-
hung der Transparenz im Online-Handel.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltflä-
che, muss diese gut lesbar mit nichts an-
derem als den Wörtern „zahlungspflichtig
bestellen“ oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom
19.11.2013 (Az. 4 U 65/13) entschieden,
dass die Beschriftung einer Schaltfläche
zur mit „Bestellung abschicken“ nicht den
Anforderungen genügt. Das Amtsgericht
Köln hat mit Urteil vom 28.4.2014 (Az. 142
C 354/13) entschieden, dass ein Button
mit „Kaufen” nicht ausreichend sei. Auch
wenn die Urteile nicht immer nachvollzieh-
bar sind, sollte aus Gründen der Rechtssi-
cherheit der Button mit „zahlungspflichtig
bestellen“ beschriftet werden.
Kein Anspruch auf Löschung einer Bewer-
tung auf Bewertungsplattform
Ein Arzt wurde in dem Bewertungsportal
jameda.de negativ bewertet. Auf diesem
Portal informieren sich Patienten über Er-
fahrungen anderer Patienten, die Schulno-
ten vergeben haben. Der negativ bewertete
Arzt verlangte von dem Portalbetreiber die
Löschung der Notenbewertung, was dieser
ablehnte.
Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom
6.12.2013 (Az. 5 O 372/13) entschieden,
dass dem Arzt kein Anspruch auf Löschung
der Notenbewertung bezüglich der Punkte
„Behandlung“, „Aufklärung“, „Praxisaus-
stattung“ und „telefonische Erreichbarkeit“
zustand. Das Gericht sah die Bewertungen
von der Meinungsfreiheit gedeckt.
AGB-Klausel, die ausschließlich deut-
sches Recht als Vertragsgrundlage vor-
sieht, kann unwirksam sein
Das OLG Oldenburg hatte darüber zu ent-
scheiden, ob ein Online-Händler, dessen
Angebote sich auch an Verbraucher im
Ausland richten, in seinen AGB die Klausel
„Diese Vertragsbedingungen unterliegen
deutschem Recht.“ verwenden darf.
Mit Beschluss vom 23.9.2014 (Az. 6 U
113/14) teilte das Gericht mit, dass diese
Klausel gegen § 307 BGB verstoßen hat.
Damit kann eine solche Klausel gegenüber
ausländischen Verbrauchern wettbewerbs-
widrig und damit abmahnfähig sein.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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