DAS QUARTAL 3.2015 - page 13

DAS QUARTAL 3.15
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Themen im Fokus
Gratwanderung bei Minijobbern
Bei Minijobbern, die bis zu 450 Euro
steuerfrei verdienen dürfen, sollten Ar-
beitgeber penibel darauf achten, dass
sie nicht über 52,9 Stunden im Mo-
nat arbeiten, sonst wird der Mindest-
lohn unterschritten. Die Prüfer gehen
bei der Berechnung vom Anspruch des
Beschäftigten auf einen Stundenlohn
von 8,50 Euro aus und stufen, sobald
dadurch die 450-Euro-Grenze überschritten
wird, das Arbeitsverhältnis nicht mehr als
Minijob ein. „Unternehmer müssen dann
den Lohn und die Sozialversicherungs­
beiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­
anteil – nachzahlen“, warnt Arbeitsrecht­
lerin Frank.
Aufzeichnungen lange behalten
Die Prüfung der Rentenversicherer er-
streckt sich auf einen Zeitraum von vier
Jahren. „Wer stressfrei durchkommen will,
sollte Stundenzettel nicht nur, wie vom Ge-
setzgeber vorgeschrieben, zwei Jahre auf-
bewahren, sondern vier“, deckt Loczenski
eine weitere Ungereimtheit auf. Außerdem
können die Beschäftigten drei Jahre lang
Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns
gerichtlich geltend machen. Bilden Stun-
dennachweise die Grundlage zur Lohnab-
rechnung, müsste laut Abgabenordnung
sogar eine Aufbewahrungspflicht von zehn
Jahren gelten. Loczenski fordert deshalb
auch hier eine schnelle Klärung und Nach-
besserungen durch den Gesetzgeber.
Ob oder wie weit sich die Bundesregierung
noch auf Nachbesserungen vor allem bei
besonders umstrittenen Punkten wie Um-
fang der Aufzeichnungspflichten und Höhe
der Gehaltsobergrenze verständigen wird,
ist nach wiederholten Koalitionsrunden
weiterhin unklar. Über aktuelle Entwicklun-
gen berichtet TRIALOG auch unter www.
trialog-unternehmerblog.de.
Quelle: TRIALOG,
Das Unternehmermagazin
Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 03/2015
BERECHNUNG
Diese Feinheiten müssen Sie beachten
Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto ist für alle geleisteten Arbeitsstunden
und Bereitschaftszeiten zu zahlen. Er vergütet die „Normalleistung“ und darf nicht an
Bedingungen geknüpft sein. Der Mindestlohn wird als Geldbetrag geschuldet. Was
zum Mindestlohn zählt und was nicht, dürfte in den kommenden Monaten teilweise
in Klagen vor Gericht geklärt werden. Darum sollte regelmäßig mit dem Steuerberater
über die aktuelle Entwicklung geredet werden.
ZÄHLT NICHT ZUM MINDESTLOHN
• Sachleistungen, etwa Verpflegung und Unterkunft oder Tankgutscheine
• Jährliche Einmalzahlungen wie Boni, 13. Gehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld
werden nur im Monat der Auszahlung angerechnet
• Zulagen für Mehrarbeit oder -leistung, zum Beispiel Zuschläge für Sonntags-, Feier-
tags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Überstunden, Schmutz- und Gefahrenzulagen
• Leistungsabhängige Boni und Prämien, etwa Akkord- oder Qualitätsprämien
• Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen,
Aufwandsentschädigungen, Spesen, Trinkgelder
ZÄHLT NICHT ZUM MINDESTLOHN
• Kost und Logis bei Saisonarbeitern (bis zur Pfändungsgrenze)
• Sonderzahlungen bei vertraglich vereinbarter anteiliger, monatlicher, unwiderruflicher
Auszahlung, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld
• Zulagen für vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, beispielsweise die Bauzulage
• Zulagen und Zuschläge, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht
berühren, etwa für Betriebstreue oder Kinder
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