DAS QUARTAL 2.2015 - page 22

Schadenersatz bei vorzeitigem
Abbruch einer eBay-Auktion
Nicht selten stellen Verkäufer bei eBay einen Artikel ein und stellen fest, dass die
Versteigerung nicht den gewünschten Verlauf nimmt. Wie der Bundesgerichtshof
nun in einemwichtigen Urteil entschieden hat, ist der Abbruch der
eBay-Auktion lange vor dem Ende der gewählten
Laufzeit kein probates Mittel.
Sachverhalt
Der Verkäufer bot am 17. Mai 2012 auf der
Internet-Plattform eBay für die Dauer von
zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem
Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012
brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger
war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startge-
bot von 1 € Höchstbietender und begehr-
te in dem Klageverfahren – nachdem der
Beklagte das Stromaggregat anderweitig
veräußert hat – nunmehr Schadensersatz
in Höhe des Werts des Stromaggregats
(8.500 €).
Der eBay-Verkäufer meinte, die Versteige-
rung ohne weiteres abbrechen zu dürfen
und berief sich auf die eBay-AGB-Klausel
§ 9 Nr. 11 sowie daran anknüpfende „Wei-
tere Informationen“. Dort hieß es auszugs-
weise: „… Wenn das Angebot noch 12 Stun-
den oder länger läuft, können Sie es ohne
Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn
zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots
Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie
gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder
den Artikel an den Höchstbietenden verkau-
fen möchten.“
Entscheidung
Der unter Bundesgerichtshof hat mit Ur-
teil vom 10.12.2014 Az. VIII ZR 90/14 ent-
schieden, dass dem Käufer ein Anspruch
auf Schadenersatz in Höhe von 8.500 € zu-
steht. Zwischen dem Kläger als Höchstbie-
tendem und dem Beklagten war demnach
ein Kaufvertrag über das Stromaggregat
zum Preis von 1 € zustande gekommen.
Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an
der Auktion teilnehmenden Bieters dahin
auszulegen, dass es nur unter dem Vorbe-
halt einer der eBay-AGB berechtigten Ange-
botsrücknahme stand. Es lag jedoch keiner
der dort benannten Gründe zur Rücknahme
des Angebots vor.
Deshalb war das Angebot entgegen der
Auffassung des Verkäufers nicht unver-
bindlich. Denn aus den an der eBay-AGB
anknüpfenden „Weiteren Informationen“
lässt sich nicht entnehmen, dass ein An-
gebot ohne einen dazu berechtigenden
Grund zurückgenommen werden darf.
Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie
hier – noch 12 Stunden oder länger läuft.
Die „Weiteren Informationen“ sind lediglich
als Ergänzung hinsichtlich der praktischen
Durchführung der Angebotsrücknahme zu
verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt
sollen sie dagegen nicht die – dem Ge-
schäftsmodell einer eBay-Auktion zugrun-
de liegende – Bindung an das Angebot für
die Dauer der Auktion weiter einschränken,
als dies bereits unmittelbar in den eBay-
AGB geschieht.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass der vorzeitige Ab-
bruch einer Versteigerung bei eBay drama-
tische Folgen haben kann. eBay-Verkäufer
sollten eine Auktion daher nicht abbrechen,
weil der Verkauf sich nicht lohnt.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 2.15
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Frank Kurowski
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