DAS QUARTAL 2.2015 - page 18

DAS QUARTAL 2.15
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Themen im Fokus
Neue Regeln zur Elternzeit
und zum Elterngeld
Am 1. Januar 2015 sind neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld in Kraft
getreten. Die Regelungen zum Elterngeld Plus, zum Partnerschaftsbonus
sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder
ab 1. Juli 2015 geboren werden.
Elterngeld Plus
Der Bezug des bisherigen
Elterngelds ist weiterhin
möglich. Dabei darf ein
Teilzeitumfang von bis zu
30 Wochenstunden nicht
überschritten werden.
Entsprechend können Eltern
sich nun zwischen dem Bezug
von Basiselterngeld oder von
Elterngeld Plus entscheiden.
Mit dem neuen Elterngeld Plus
soll den Eltern die Rückkehr an
den Arbeitsplatz erleichtert werden.
Für Mütter und Väter besteht künftig
die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten
und dennoch Elterngeld zu beziehen.
Das Elterngeld Plus ersetzt das wegfallende
Einkommen abhängig vom Voreinkommen
zu 65 bis 100 Prozent. Monatlich beträgt
das Elterngeld Plus maximal die Hälfte
des Elterngelds, das den Eltern ohne
Teilzeiteinkommen nach der Geburt
zustünde.
Das Elterngeld Plus wird für den doppelten
Zeitraum gezahlt. Das bedeutet, dass ein
Elterngeldmonat dann zwei Elterngeld-
Plus-Monaten entspricht. Das Elterngeld
Plus kann über den 14. Lebensmonat des
Kindes hinaus bezogen werden.
Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr
zustimmen
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass ihre
Zustimmung zum Elternzeitverlangen zwi-
schen dem 4. und vollendeten 8. Lebensjahr
des Kindes nicht mehr notwendig ist. Ent-
scheidend ist künftig alleine, dass der An-
trag fristgerecht beim Arbeitgeber vorliegt.
Bei der Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr
beträgt die Ankündigungsfrist sieben Wo-
chen. Bei einer Auszeit zwischen dem 4.
und 8. Lebensjahr des Kindes beträgt die
Frist künftig 13 Wochen.
Elternzeit flexibler
Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler.
Wie bisher können Eltern bis zum 3. Ge-
burtstag eines Kindes eine unbezahlte Aus-
zeit vom Job nehmen. Künftig können 24
statt bisher 12 Monate zwischen dem 3.
und dem 8. Geburtstag des Kindes genom-
men werden. Außerdem kann die Elternzeit
in drei Zeitabschnitte pro Elternteil aufge-
teilt werden.
Elternzeit trotz Arbeitgeberwechsel
Der Wechsel des Arbeitgebers ist unter
dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber
der Übertragung der Elternzeit nicht mehr
zustimmen muss, besonders zu betrach-
ten. Der Elternzeitanspruch bleibt gegen-
über künftigen Unternehmen erhalten.
Daher müssen sich Arbeitgeber darauf
einstellen, dass neu eingestellte Mitarbeiter
mit Kindern im entsprechenden Alter noch
Elternzeit in Anspruch nehmen können.
Arbeitgeber können nur den dritten Block
der Elternzeit zwischen dem vollendeten
3. und 8. Lebensjahr ablehnen. Vorausset-
zung für eine Ablehnung sind „dringende
betriebliche Gründe“.
Partnerschaftsbonus
Teilen sich Vater und Mutter die Betreu-
ung ihres Kindes und arbeiten parallel für
vier Monate zwischen 25 und 30 Wochen-
stunden, erhalten sie zudem den Partner-
schaftsbonus in Form von jeweils vier zu-
sätzlichen Elterngeld-Plus-Monaten.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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