DAS QUARTAL 2.2015 - page 20

DAS QUARTAL 2.15
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Themen im Fokus
ist nicht möglich, die Freigrenze auf einen
Jahresbetrag hochzurechnen.
Keine Geldbeträge
Voraussetzung für die Steuer- und Sozial-
versicherungsfreiheit ist, dass der Arbeit-
geber einen Sachbezug gewährt. Damit ist
ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer
(Teil-)Betrag ausgezahlt bekommt. Die
Auszahlung selbst geringer Restbeträge
muss ausgeschlossen sein.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschie-
den, dass ein Gutschein über einen festen
Eurobetrag steuerlich als Sachzuwendung
anzusehen ist. Damit ist die jahrelange Ver-
waltungspraxis überholt, dass Gutscheine
nur über eine eindeutige Beschreibung
des Gegenstands und ohne Angabe eines
Eurobetrags steuerfrei bleiben.
In der Praxis werden daher elektronische
Gutscheine immer beliebter. Diese werden
als wiederaufladbare Gutscheinkarte aus-
gegeben. Die Karte kann in den teilnehmen-
den Filialen direkt an der Kasse eingesetzt
werden.
Fazit
Sachbezüge bieten viele Vorteile für Arbeit-
nehmer und Arbeitgeber:
Arbeitnehmer erhalten 44 € monatlich
mehr netto. Der Arbeitgeber spart Steuern
und Sozialabgaben. Wichtig ist jedoch, die
beschriebenen Fallstricke zu beachten.
Empfehlenswert ist so eine elektronische
Variante der Gutscheingewährung.
Sachbezüge zumArbeitslohn
Zum Arbeitslohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienst-
verhältnis zufließen. Sie können in Geld, aber auch in Form von Sachwerten wie
Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistung bestehen. Die Gewährung von
Sachbezügen ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv, da diese
steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile bieten.
Dieser Artikel gibt wichtige Hinweise über die
Gewährung von Sachbezügen.
Freigrenze für Sachzuwendungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern
monatlich einen Sachbezug in Höhe von
44 € steuerfrei gewähren. Die Steuerfreiheit
wird auch für die Sozialversicherung über-
nommen. Zusätzlich bleiben Sachzuwen-
dungen des Arbeitgebers ab 1.1.2015 bis
zu 60 € steuer- und sozialversicherungs-
frei, wenn sie anlässlich eines persönlichen
Ereignisses ausgegeben werden. Zu den
besonderen persönlichen Anlässen zählen
Geburtstage, Hochzeit, Geburt eines Kindes
oder runde Mitarbeiterjubiläen.
Freigrenzen gelten nebeneinander
Beide Freigrenzen können Arbeitgeber
nebeneinander ausschöpfen. Die Sach-
zuwendungsfreigrenze in Höhe von 44 €
ist ein ereignisunabhängiger Monatswert.
Der Arbeitnehmer kann zusätzlich bei per-
sönlichen Anlässen eine Aufmerksamkeit
in Höhe von 60 € erhalten. Bei mehreren
Ereignissen in einem Monat – z. B. Geburt
eines Kindes und Hochzeit des Arbeitneh-
mers – kann der Arbeitgeber sogar zwei
Aufmerksamkeiten imWert von jeweils bis
zu 60 € gewähren.
Achtung: Freigrenze
Für Arbeitgeber ist es wichtig zu beachten,
dass es sich nicht um einen Freibetrag,
sondern um eine Freigrenze handelt. Ein
Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Be-
steuerung immer frei bleibt. Er mindert also
die Steuerbemessungsgrundlage. Bei Über-
schreitung des Freibetrags müssen nicht
die gesamten Einnahmen versteuert wer-
den. Nur der den Freibetrag übersteigende
Teil der Einnahmen ist steuerpflichtig.
Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem
die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt.
Wird eine Freigrenze überschritten, ist aber
die volle Bemessungsgrundlage zu besteu-
ern. Es treten die Rechtsfolgen nicht nur für
den die Freigrenze übersteigenden Betrag
ein, sondern für den Gesamtbetrag.
Bei der Freigrenze handelt es sich um ei-
nen Monatsbetrag. Um zu ermitteln, ob
die Sachbezüge unterhalb der 44-€-Gren-
ze bleiben, werden sämtliche Sachbezüge
in einem Monat zusammengerechnet. Es
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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