DAS QUARTAL 2.2015 - page 28

DAS QUARTAL 2.15
28
Themen im Fokus
BEI FRAGENSPRECHENSIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Vermeidung von Abmahnungen
für Unternehmen im Internet
Immer mehr Unternehmer erhalten Abmahnungen, weil ihr Impressum fehlerhaft
ist oder die Datenschutzerklärung nicht vollständig ist. Dieser Artikel gibt
einen Überblick, wie die häufigsten Abmahnrisiken vermieden bzw.
minimiert werden können.
Was ist eine Abmahnung?
Bei der Abmahnung handelt es sich um
eine Aufforderung, einen Rechtsverstoß zu
beseitigen und ihn künftig zu unterlassen.
Da die Abmahnung meist von einem
Rechtsanwalt im Auftrag des Verletzten
vorgenommen wird, entstehen durch die
Abmahnung selbst Anwaltskosten. Die Ge-
bühren für die anwaltliche Tätigkeit werden
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz (RVG) berechnet und sind vom Ge-
genstandswert abhängig.
Der Gegenstandswert der Abmahnung
wird am wirtschaftlichen Interesse des
Abmahnenden an der Unterlassung des
abgemahnten Handelns festgemacht. Im
Wettbewerbsrecht sind Gegenstandswerte
in Höhe von 25.000 Euro nicht unüblich.
Abmahnrisiko Impressum
Fehler im Impressum können von Wettbe-
werbern abmahnbar sein. Grund für eine
Abmahnung kann zum einen sein, dass
das Impressum nicht von jeder Seite aus
erreichbar ist. Zum anderen gilt als Ab-
mahngrund, dass die Pflichtangaben des
Anbieters nicht vollständig sind.
Zu den Pflichtangaben zählen die Angabe
von Aufsichtsbehörden, der vollständige
Firmenname in Übereinstimmung mit
dem im Handelsregister eingetragenen
Wortlaut, die Rechtsform der Gesellschaft,
der Sitz der Gesellschaft, das Registerge-
richt des Sitzes der Gesellschaft und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist sowie alle
Geschäftsführer.
Abmahnrisiko Datenschutzerklärung
Ein weiteres wichtiges Abmahnrisiko ist
in der unvollständigen und nicht vorhan-
denen Datenschutzerklärung zu sehen.
Fehlt eine Datenschutzerklärung gegen-
über einem Verbraucher, liegt ein Verstoß
gegen § 13 TMG vor. Hierin ist auch eine
Gefährdung anderer Marktteilnehmer in der
Wettbewerbsfähigkeit anzunehmen, da die-
se die Datenschutzerklärungen gegenüber
Verbrauchern vornehmen müssen. Bei den
unvollständigen Abmahnungen geht es
insbesondere um fehlende Aussagen zu
Analysetools wie Google Analytics oder
Bestandteile wie Facebook oder Twitter.
Abmahnrisiko fehlende Telefon- und
Telefaxnummer in Widerrufsbelehrung
Seit Juni 2014 muss in einer Widerrufsbe-
lehrung eine Telefonnummer angegeben
werden. Fehlt diese, kann dieser Fehler zu
einer Abmahnung führen. Es kann auch
erforderlich sein, eine Faxnummer in
der Widerrufsbelehrung anzugeben.
Abmahnrisiko E-Mails, News-
letter
Ein großes Risiko ist in
dem Versand von E-
Mails oder Newsletter
– insbesondere von
Werbung – an po-
tenzielle Kunden
zu sehen.
Werbung per E-
Mail bedarf so-
wohl im B2C-Be-
reich wie auch
im B2B-Bereich
grundsätzlich
der Einwilligung
des
Empfän-
gers. So ist gesetzlich vorgesehen, dass
das Versenden von E-Mails immer dann
als unzumutbare Belästigung gilt, wenn der
Empfänger keine aktive und ausdrückliche
Einwilligung gegeben hat.
Die Einwilligung muss ausdrücklich, das
heißt bewusst und aktiv erklärt werden.
Für den Beweis, dass die Einwilligung tat-
sächlich vom Inhaber der verwendeten
E-Mail-Adresse stammt, bietet das Dou-
ble-Opt-in-Verfahren die größtmögliche
Rechtssicherheit.
Das Double-Opt-in-Verfahren ist zweistu-
fig aufgebaut. Im ersten Schritt trägt der
Interessent seine E-Mail-Adresse in ein
Formular ein. Das System des Anbieters
verschickt unmittelbar danach eine Bestäti-
gungs-E-Mail an die von dem Interessenten
angegebene E-Mail-Adresse.
In der Bestätigungs-E-Mail wird der Emp-
fänger gebeten, durch einen Klick auf den
Bestätigungslink ein zweites Mal zu erklä-
ren, dass er zukünftig von Ihnen E-Mails
erhalten möchte. Nur wenn der Empfänger
den Klickt tätigt, darf seine E-Mail-Adresse
genutzt werden.
Für E-Mail-Werbung im Rahmen beste-
hender Kundenbeziehungen sieht der Ge-
setzgeber eine Erleichterung unter engen
Grenzen vor. Bestandskunden sind wie
oben beschrieben Kunden, die bereits einen
Kauf getätigt haben. Bei einer bestehenden
Kundenbeziehung dürfen dem Kunden
Werbe-E-Mails zugesendet werden, wenn
der Kunde dieser Zusendung nicht wider-
sprochen hat.
Fazit
Unternehmen können sich vermutlich nicht
vollständig davor schützen, von einem
Wettbewerber oder einem Kunden abge-
mahnt zu werden. Sie können jedoch einige
einfache Schritte gehen, um das Risiko, ab-
gemahnt zu werden, zu minimieren.
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...52