DAS QUARTAL 2.2015 - page 32

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 2.15
Themen im Fokus
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sich bei Konstanz der 450-Euro-Grenze
somit die mögliche Arbeitszeit. Mit dem
Überschreiten der Verdienstgrenze liegt
andernfalls keine geringfügige Beschäfti-
gung mehr vor.
Aufzeichnungspflichten
Für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte
und Arbeitnehmer in bestimmten Wirt-
schaftsbereichen (§ 2a des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes) ist es Pflicht,
den Beginn, das Ende und die Dauer der
täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren.
Diese Dokumentation ist für mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
Jahresprämie
monatlich zu je
einem Zwölftel)
jeweils zu dem
für den Mindest-
lohn maßgeblichen
Fälligkeitszeitpunkt
ausgezahlt werden.
Anderenfalls, das heißt
insbesondere bei einer
jährlichen Zahlungsweise,
käme eine Berücksichtigung
von vornherein allenfalls in dem
Monat der Auszahlung in Betracht.
Die Zahlung darf außerdem nicht wider-
rufbar sein. Zum anderen darf die Auszah-
lung nicht von weiteren Voraussetzungen
oder Faktoren abhängen. Insbesondere
darf der Mindestlohn nicht unterschritten
werden, wenn der für die Prämie voraus-
gesetzte Erfolg oder Umsatz nicht erreicht
wurde.
Anrechnung von Zuschlägen und Leistun-
gen auf den Mindestlohn
Zulagen, die für Sonderleistungen des Ar-
beitnehmers bezahlt werden, dürfen nicht
auf den Mindestlohn angerechnet wer-
den, sondern müssen extra gezahlt wer-
den. Hierzu zählen Sonntags-, Nacht- oder
Schichtzuschläge, Schmutz- oder Gefah-
renzulagen oder Trinkgelder. Unklar ist die
Rechtslage bei Überstundenzuschlägen,
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Minijob
Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn.
Mit steigendem Mindestlohn verringert
Erste Praxiserfahrung mit
demMindestlohn
Seit dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines
Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des
Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je
Zeitstunde gegen den Arbeitgeber.
In den Medien ist der Mindestlohn ein
beherrschendes Thema. Unklare
Regeln und Bürokratie zählen zu
den häufigsten Kritikpunkten.
Dieser Artikel stellt die ersten
Praxiserfahrungen mit dem
Mindestlohn dar, insbesondere
zu den aufgetretenen
Schwierigkeiten.
Mindestlohn und Monatsvergütung
Die Höhe des Mindestlohns beträgt nach
demMindestlohngesetz ab dem 1. Januar
2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bei
pauschalierten Monatsentgelten sind die
geleisteten Zeitstunden maßgeblich für die
Frage, ob die monatliche Vergütung den
Anforderungen durch das Mindestlohn-
gesetz entspricht. Auch die Vereinbarung
von Stück- und Akkordlöhnen ist unproble-
matisch, wenn gewährleistet ist, dass der
Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden erreicht wird.
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitge-
ber nur die abgerufene Arbeitszeit mit dem
Mindestlohn vergüten.
Praktikanten
Es gilt der Grundsatz, dass Praktikantin-
nen und Praktikanten Anspruch auf den
Mindestlohn haben. Der Mindestlohn gilt
jedoch beispielsweise nicht für Praktika,
die verpflichtend im Rahmen einer Schul-,
Ausbildungs- oder Studienordnung geleis-
tet werden, oder für Praktika von bis zu drei
Monaten zur Orientierung für eine Berufs-
ausbildung. Der gesetzliche Mindestlohn
gilt hingegen für alle freiwilligen Praktika,
die nach einem Studienabschluss oder nach
einer Berufsausbildung geleistet werden.
Ergebnisbeteiligungen
Ergebnisbeteiligungen sind nur unter fol-
genden Voraussetzungen auf den Mindest-
lohn anrechenbar: Zum einen muss der Be-
trag anteilig und regelmäßig (also bei einer
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