DAS QUARTAL 2.2015 - page 16

DAS QUARTAL 2.15
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Themen im Fokus
Warenverkehr für Privatpersonen
Kaum ein Mensch in Deutschland hat noch nicht Waren über das Internet bestellt.
Häufig werden die Waren jedoch nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen
Land versendet. Dies ist für den Verbraucher oft erst auf einen zweiten Blick
erkennbar.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Waren aus
dem Ausland zugesendet werden dürfen und ob die Waren
steuerfrei und zollfrei sind.
Z
ur Beantwortung dieser Frage ist ins-
besondere zu unterscheiden, ob die
Sendungen innerhalb der EU oder in einen
oder aus einem Nicht-EU-Staat erfolgten.
Sendungen innerhalb der EU
Der Warenverkehr innerhalb der EU ist
grundsätzlich frei. Es bestehen jedoch
wenige Einschränkungen:
• Arzneimittel: Der Verkehr mit Arzneimit-
teln unterliegt in Deutschland den Vor-
schriften nach dem Arzneimittelgesetz.
• Dual-Use-Güter: Für Güter mit doppeltem
Verwendungszweck (Verwendung im
zivilen und militärischen Bereich) beste-
hen verschiedene Genehmigungs-, aber
auch Mitwirkungspflichten.
• Feuerwerkskörper: Feuerwerkskörper
sind als Gefahrgut vom normalen Post-
versand ausgeschlossen und unterliegen
den speziellen Versand- und Transport-
vorschriften des Gefahrgutrechts.
• Kulturgüter: Im Postverkehr sowie im In-
ternethandel sind Kulturgüter geschützt.
• Waffen und Munition: Bei Sendungen
im Postverkehr sowie im Internethandel
sind diverse waffenrechtlichen Vorschrif-
ten einzuhalten.
Im Hinblick auf die Erhebung von Einfuhr­
abgabe dürfen die Zollbehörden Post­
sendungen öffnen lassen und prüfen, ob
sie Waren enthalten, die verbrauchsteuer-
pflichtig sind oder deren Einfuhr, Durchfuhr
oder Ausfuhr gegen gesetzliche Verbote
und Beschränkungen verstoßen. Wenn
Privatpersonen Alkohol, Tabakwaren,
Kaffee oder kaffeehaltige Waren von einer
Privatperson im EU-Ausland per Post­
sendung zugesandt bekommen, gelten
die Waren als „gewerblich“ bezogen. Mit
diesem als „gewerblich“ geltenden Bezug
entsteht immer die jeweilige Verbrauch-
steuer. Lediglich Wein ist hiervon ausge-
nommen, da für Wein keine Verbrauchs-
steuer erhoben wird.
Sendungen in einen Nicht-EU-Staat
Bestimmte Waren dürfen Sie nur unter
besonderen Voraussetzungen wie eine
vorherige Genehmigung versenden. Für
einige Waren gilt ein absolutes Verbot, Sie
dürfen diese gar nicht versenden. Der Ver-
sand von Gütern in Nicht-EU-Staaten durch
Privatpersonen ist nicht uneingeschränkt
erlaubt, da gegenüber einer Reihe von
Ländern besondere Beschränkungen zu
beachten sind.
Länderbezogene Beschränkungen – auch
Embargomaßnahmen genannt – werden
in der Regel aufgrund von Beschlüssen
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
erlassen. Diese werden in Gemeinschafts-
recht umgesetzt und gegebenenfalls
durch zusätzliche nationale Maßnahmen
ergänzt/erweitert. Als wichtigste Embargo-
maßnahme gilt das Waffenembargo.
Darüber hinaus gelten personenbezogene
Beschränkungen. Die Europäische Union
hat gegen bestimmte Personen, Gruppen
oder Organisationen Maßnahmen be-
schlossen, die zum einen zur Bekämpfung
des Terrorismus beitragen und zum ande-
ren den Wirtschaftsverkehr mit Personen
einschränken sollen, die für die politische
Lage in einem Embargoland verantwortlich
gemacht werden bzw. dafür Verantwortung
tragen. Hierzu zählen beispielsweise Maß-
nahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk oder
die Taliban.
Schließlich unterliegt die Ausfuhr einiger
Warengruppen Beschränkungen oder ist
gänzlich verboten:
• Artenschutz: Verbot und Beschränkung
des Handels mit bedrohten Tier- und
Pflanzenarten.
• Dual-Use-Güter: Für Güter mit doppeltem
Verwendungszweck (Verwendung im zi-
vilen und militärischen Bereich) bestehen
verschiedene Genehmigungs-, aber auch
Mitwirkungspflichten.
• Folterwerkzeuge: Für die Ausfuhr be-
stimmter Güter zur Hinrichtung oder
Folter von Menschen bestehen Handels-
verbote bzw. Genehmigungspflichten.
• Rohdiamanten: Beschränkung der Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten.
• Kulturgüter: Im Postverkehr sowie im In-
ternethandel sind innerhalb Kulturgüter
geschützt.
• Waffen und Munition: Bei Sendungen
im Postverkehr sowie im Internethandel
sind diverse waffenrechtliche Vorschrif-
ten einzuhalten.
Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat
Bestimmte Waren dürfen Sie sich nur
unter besonderen Voraussetzungen z. B.
mit einer vorherigen Genehmigung zu­
schicken lassen. Für einige Waren gilt ein
absolutes Verbot, Sie dürfen sich diese gar
nicht zusenden lassen. Die Einfuhr von Sen-
dungen aus Nicht-EU-Staaten ist durch
Verbote, Genehmigungspflichten oder
sonstige Maßnahmen zum Teil erheblich
eingeschränkt.
Die länderbezogenen und personenbezoge-
nen Einschränkungen sind bei Sendung aus
einem Nicht-EU-Staat vergleichbar mit den
Einschränkungen bei Sendungen in einen
Nicht-EU-Staat. Umfangreicher gestalten
sich die Beschränkungen bei den Waren:
• Arzneimittel: Der Verkehr mit Arzneimit-
teln unterliegt in Deutschland den Vor-
schriften nach dem Arzneimittelgesetz.
• Feuerwerkskörper: Feuerwerkskörper
sind als Gefahrgut vom normalen Post-
versand ausgeschlossen und unterliegen
den speziellen Versand- und Transport-
vorschriften des Gefahrgutrechts.
• Folterwerkzeuge: Für die Ausfuhr be-
stimmter Güter zur Hinrichtung oder
Folter von Menschen bestehen Handels-
verbote bzw. Genehmigungspflichten.
• Jugendgefährdende Schriften oder Me-
dien und verfassungswidrige Schriften:
Jugendgefährdende Schriften oder Medi-
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