DAS QUARTAL 4.2015 - page 20

DAS QUARTAL 4.15
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THEmEN Im FokUS
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Weihnachtsgeld
Viele Unternehmen zahlen an ihre Mitarbeiter Weihnachtsgeld.
Hierbei stellen sich diverse Fragen wie zum Anspruch auf
Weihnachtsgeld, zur steuerlichen oder sozialversicherungs-
rechtlichen Behandlung.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weih-
nachtsgeld gibt es nicht. Aus arbeitsrecht-
licher Sicht stellt Weihnachtsgeld eine
Gratifikation dar, die zusätzlich zu dem
regulären Entgelt gezahlt wird. Der An-
spruch auf Weihnachtsgeld hat als Grund-
lage häufig
• einen Tarifvertrag,
• eine Betriebsvereinbarung,
• den Arbeitsvertrag,
• eine freiwillige Leistung (Zusage) des
Arbeitgebers,
• eine betriebliche Übung oder
• den arbeitsrechtlichen Gleichbehand-
lungsgrundsatz.
Eine betriebliche Übung als häufigste
Grundlage für die Zahlung von Weih-
nachtsgeld beschreibt die Situation, dass
ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen
Wiederholung bestimmter Verhaltenswei-
sen des Arbeitgebers ableiten darf, dass
der Arbeitgeber sich auch zukünftig so
verhalten wird.
Zu dieser betrieblichen Übung kommt es
beispielsweise, wenn der Arbeitgeber drei-
mal die Gratifikation ausbezahlt, ohne einen
Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Der Ar-
beitgeber kann eine betriebliche Übung da-
durch verhindern, dass er mit der jeweiligen
Zahlung mitteilt, dass die Leistung einmalig
sei und künftige Ansprüche ausschließe.
Steuerliche Behandlung von Weihnachts-
geld
Das Weihnachtsgeld zählt zu den sons-
tigen Bezügen. Dies sind alle Lohnzah-
lungen, die keinen laufenden Arbeitslohn
darstellen. Sonstige Bezüge werden bei der
Lohnsteuer anders behandelt als laufender
Arbeitslohn. Die Versteuerung erfolgt nach
der Jahrestabelle mit einem besonderen
Berechnungsschema.
Sozialversicherungsrechtliche Behand-
lung von Weihnachtsgeld
In der Sozialversicherung wird Weihnachts-
geld als einmalige Zuwendung behandelt.
Dabei werden die Sozialversicherungsbei-
träge grundsätzlich nur bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsgrenzen berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Kran-
ken- und Pflegeversicherung beträgt im
Jahr 2015 4.125 Euro monatlich, die der
Renten- und Arbeitslosenversicherung
6.050 Euro monatlich. Für das Weihnachts-
geld gilt die Besonderheit, dass dieses als
Einmalzahlung bewertet und abgerechnet
wird.
Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln
Unter bestimmten Voraussetzungen kön-
nen Gratifikationen wie das Weihnachts-
geld auch nachträglich wieder zurückge-
fordert werden.
• Bei Weihnachtsgeld von weniger als 100
Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung
ausgeschlossen.
• Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100
Euro, aber unter einem Monatsbezug
kann der Arbeitgeber die Rückzahlung
davon abhängig machen, dass der Ar-
beitnehmer noch bis zum Ablauf des
ersten Quartals des Folgejahres für das
Unternehmen tätig ist.
• Bei Weihnachtsgeld von mehr als einem
Monatsgehalt ist eine Bindung über den
31. März des Folgejahres bis 30. Juni
zulässig.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Frank Kurowski
Stormstr. 1a
29664 Walsrode
Tel.: 0 51 61 - 787 25 85
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