DAS QUARTAL 4.2015 - page 19

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DAS QUARTAL 4.15
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Themen im Fokus
tigten wird auf die Prüfung der Lohnsum-
menregelung verzichtet.
• Bei Unternehmen mit vier bis zehn Be-
schäftigten gilt, dass bei einer Behal-
tensfrist von mindestens fünf Jahren
die Lohnsumme 250 % der Ausgangs-
lohnsumme nicht unterschreiten darf.
Bei einer Behaltensfrist von mindestens
sieben Jahren darf die Lohnsumme 500
% nicht unterschreiten.
• Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäf-
tigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist
von mindestens fünf Jahren die Lohn-
summe 300 % der Ausgangslohnsum-
me nicht unterschreiten darf. Bei einer
Behaltensfrist von mindestens sieben
Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht
unterschreiten.
Beschäftigte in Mutterschutz oder Eltern-
zeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende
werden nicht mitgerechnet.
Große Betriebsvermögen
Nach dem derzeitigen Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht gelten die Verscho-
nungsregeln auch bei der Übertragung
von großen Betriebsvermögen, ohne dass
geprüft wird, ob es überhaupt einer Ver-
schonung bedarf. Dies sieht das Bundes-
verfassungsgericht als verfassungswidrig
an. Beim Erwerb großer Unternehmensver-
mögen mit einem begünstigten Vermögen
von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht
der Gesetzentwurf daher ein Wahlrecht zwi-
schen einer Verschonungsbedarfsprüfung
oder einem besonderen Verschonungsab-
schlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für
Familienunternehmen typischer gesell-
schaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger
Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf
52 Mio. Euro angehoben.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung
muss der Erwerber nachweisen, dass er
persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer-
schuld aus sonstigem nicht betrieblichen
bereits vorhandenen oder aus mit der Erb-
schaft oder Schenkung zugleich überge-
gangenen nicht begünstigten Vermögen
zu begleichen. Genügt dieses Vermögen
nicht, um die Erbschaft- oder Schenkung-
steuer betragsmäßig zu begleichen, wird
die Steuer insoweit erlassen.
Bei begünstigten Vermögen von über 26 Mio.
Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwer-
ber anstelle einer Verschonungsbedarfs-
prüfung alternativ für ein Verschonungs-
abschmelzmodell entscheiden. Hier erfolgt
eine Teilverschonung, die mit zunehmen-
dem Vermögen schrittweise verringert wird.
Ausgehend von einem Verschonungsab-
schlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei
einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von
100 % (bei einer Haltefrist von sieben Jah-
ren) sinkt die Verschonung schrittweise für
jede zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Er-
werb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt,
um jeweils 1 % bis zu einem Wert begüns-
tigten Vermögens von 116 Mio. Euro bzw.
142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter
gesellschaftsvertraglicher oder satzungs-
mäßiger Beschränkungen).
Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein
einheitlicher Verschonungsabschlag von
20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren)
bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von sie-
ben Jahren).
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
waren bisher von der Lohnsummen­
regelung unabhängig von ihrer Größe
gänzlich ausgenommen. Diese Grenze
ist vom Bundesverfassungsgericht
verworfen worden.
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