DAS QUARTAL 4.2015 - page 26

Steueränderungen 2015/2016
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht
beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder
im Jahr 2015 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen
werden zum 01.01.2016 wirksam.
T
raditionell geben wir in der letzten Aus-
gabe von DASQUARTAL einen Überblick
über die wichtigsten Änderungen für das
laufende Jahr und einen Ausblick auf die
Änderungen, die erst zum kommenden
Jahr in Kraft treten werden. Dadurch kön-
nen schon zu einem frühen Zeitpunkt die
Weichen gestellt werden.
Bürokratieabbau
Von den Buchführungs- und Aufzeich-
nungspflichten im Handelsgesetzbuch und
in der Abgabenordnung sind mehr kleine
Unternehmen als bisher befreit. Die Grenz-
beträge für Umsatz und Gewinn steigen um
jeweils 20 % auf 600.000 beziehungsweise
60.000 Euro. Ferner wird die Mitteilungs-
pflicht für Kirchensteuerabzugsverpflich-
tete verringert, die Lohnsteuerpauschalie-
rungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf
68 Euro angehoben und das Faktorverfah-
ren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten
oder Lebenspartnern vereinfacht.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
wurde zum 01.01.2015 um 600 Euro auf
1.908 Euro angehoben und erstmalig nach
der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Ent-
lastungsbetrag für das zweite und jedes
weitere Kind zusätzlich um 240 Euro (bei
z. B. 4 Kindern = insgesamt 2.628 Euro).
Erstmalige Berufsausbildung
Zur Abgrenzung zwischen Erst- und
Zweitausbildung gibt es eine Neudefini-
tion der „erstmaligen Berufsausbildung“.
Diese enthält die gesetzliche Zielrichtung
und Mindestanforderungen. Es bedarf ei-
nes „Qualitätsnachweises“ durch eine Ab-
schlussprüfung und einer Mindestdauer
der Ausbildung von 12 Monaten.
Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag
Der Grundfreibetrag wurde in 2015 von
8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro er-
höht. In 2016 wird dann eine weitere Erhö-
hung von 8.472 Euro um 180 Euro auf 8.652
Euro erfolgen. In gleichem Maß wird der
Unterhaltshöchstbetrag für 2015 auf 8.472
Euro sowie im Jahr 2016 auf 8.652 Euro
steigen. Zudem soll ab 2016 der Einkom-
mensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“
verschoben werden. Mit dieser Verschie-
bung der Steuersätze des progressiven Ein-
kommensteuertarifs wird der sogenannten
kalten Progression entgegengewirkt.
Investitionsabzugsbetrag
Innerhalb der Anwendung von § 7g EStG
ist derzeit eine funktionale Benennung des
Wirtschaftsguts erforderlich. Statt dieser
Benennung soll in Zukunft die Summe
aller Abzugsbeträge bzw. der rückgängig
gemachten oder hinzugerechneten Beträge
nach vorgeschriebenen Datensätzen per
Datenfernübertragung übermittelt wer-
den. Des Weiteren kann der Steuerpflichti-
ge ohne weitere Angaben Abzugsbeträge
für künftige Investitionen im beweglichen
Anlagevermögen bis zu einem Betrag von
(unverändert) 200.000 Euro gewinnmin-
dernd abziehen.
Freibetrag für die Lohnsteuerabzugs­
merkmale
Freibeträge, die der Arbeitgeber beim Lohn-
steuerabzug berücksichtigen muss wie für
hohe Werbungskosten, sind ab 2016 für
zwei Jahre gültig. Nur wenn sich die Vor-
aussetzungen für einen Freibetrag ändern,
müssen Arbeitnehmer das beim Finanzamt
entsprechend ändern lassen.
Kindergeld, Kinderfreibetrag
Die Kinderfreibeträge werden in 2015 von
2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je
Elternteil an die gestiegenen Lebenshal-
tungskosten angepasst. In 2016 werden
die Kinderfreibeträge in einem zweiten
Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf
2.304 Euro erhöht. Der zusätzliche Freibe-
trag für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf mit 1.320 Euro je
Kind bleibt unverändert. Das Kindergeld
wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro
auf 188 Euro für das 1. und 2. Kind, 194
Euro für das 3. Kind bzw. 219 Euro ab dem
4. Kind erhöht. Ab 2016 wird eine weitere
Erhöhung um 2 Euro je Kind erfolgen. Ab
01.07.2016 ist zudem eine Erhöhung des
Kinderzuschlags von 140 Euro um 20 Euro
auf 160 Euro geplant.
Lohnsteuerliche Freigrenze für Arbeitses-
sen und Aufmerksamkeiten
Die lohnsteuerliche Freigrenze für Arbeits-
essen und Aufmerksamkeiten wird jeweils
von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.
Reisekosten
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehr-
aufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste
Auslandsdienstreisen wurden angepasst.
Umzugskosten
Für einen beruflich bedingten Umzug
gelten seit dem 01.03.2014 neue Beträ-
ge für umzugsbedingte Unterrichtskos-
ten und sonstige Umzugsauslagen, zum
01.03.2015 folgte die nächste Erhöhung:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung
umzugsbedingter Unterrichtskosten für
ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Been-
digung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802
Euro sowie ab 01.03.2015 1.841 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsaus-
lagen beträgt für Verheiratete, Lebenspart-
ner und Gleichgestellte bei Beendigung des
Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro sowie
ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledige be-
trägt dieser Pauschbetrag bei Beendigung
des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro sowie
ab 01.03.2015 730 Euro. Der Pauschbetrag
erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die
nach dem Umzug mit in der neuen Woh-
nung leben, zum 01.03.2014 um 315 Euro
und zum 01.03.2015 um 322 Euro.
Versorgungsausgleich (Ausgleichsleis-
tungen zur Vermeidung des Versorgungs-
ausgleichs)
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des
Versorgungsausgleichs sind als Sonder-
ausgaben abzugsfähig, soweit dies der
Verpflichtete mit Zustimmung des Berech-
tigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine
Besteuerung beim Empfänger.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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