DAS QUARTAL 4.2015 - page 16

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DAS QUARTAL 4.15
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THEmEN Im FokUS
Sofortüberweisung als einzige
unentgeltliche Zahlungsart im
Onlineshop unzumutbar
Onlineshops bieten ihren Kunden meist mehrere Bezahlmöglichkeiten für die
Bestellung von Ware. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Online-
Shop-Betreiber seinen Kunden dabei zumindest eine zumutbare
kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.
E
ine Barzahlung bei Abholung scheidet
damit als einzige kostenloseBezahlmög-
lichkeit bei Onlineshops aus. Eine Abholung
ist allein wegen der räumlichen Entfernung
häufig schon unzumutbar. In Betracht kom-
men damit die Zahlung auf Rechnung, per
Kreditkarte bzw. Lastschrift oder PayPal.
Auch die Variante „Sofortüberweisung“ wird
nicht selten angeboten.
Das Landgericht Frankfurt hatte nun über
eine Klage des Bundesverbands der Ver-
braucherzentralen (vzbv) gegen die Deut-
sche-Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH
zu entscheiden. Diese erhob auf ihrem
Reiseportal Gebühren für bestimmte Zah-
lungsarten. Bei der Kreditkartenzahlung fiel
beispielsweise ein zusätzliches Entgelt von
12,90 Euro an. Als einzig kostenfreie Zah-
lungsweise bot sie die „Sofortüberweisung“
an
Urteil des Landgerichts Frankfurt
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil
vom 24.06.2015 entschieden, dass die „So-
fortüberweisung“ nicht als einziges Zah-
lungsmittel ohne Zusatzkosten angeboten
werden darf (Az.: 2-06 O 458/14).
In seiner Urteilsbegründung führt das
Gericht aus, dass der Onlinehandel nach
§ 312a Abs. 4 BGB verpflichtet sei, Ver-
brauchern eine gängige und zumutbare
unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzu-
bieten. Diese Voraussetzungen erfülle die
„Sofortüberweisung“ jedoch nicht. Zwar sei
die Rechnungsbegleichung per Sofortüber-
weisung kostenlos und als gängig anzu-
sehen. Innerhalb dieser Zahlungsart müs-
se der Kunde jedoch in eine vertragliche
Beziehung mit einem Dritten treten, seine
Kontozugangsdaten mitteilen und zum
Abruf von Kontodaten einwilligen. Dies sei
Verbrauchern nicht zumutbar.
Das Landgericht Frankfurt stellte dabei auf
die grundsätzliche Überlegung ab, dass
der Verbraucher nicht gezwungen werden
könne, seine Daten unter Sicherheitsbeden-
ken bekannt geben zu müssen. Schließlich
gebe der Verbraucher bei Benutzung von
„Sofortüberweisung“ seine Kontozugangs-
daten einschließlich PIN und TAN in die
Eingabemaske der Sofort AG ein. Ne-
ben der Validität werden der aktuel-
le Kontostand, die Umsätze der
letzten 30 Tage sowie der Kre-
ditrahmen für den Dispokre-
dit abgefragt. Dies erfolge
automatisiert, wodurch
der Kunde keinen Ein-
blick in die Vorgänge
erhält. Hier bestehe
durch die Eingabe
der sensiblen Daten
eine erhöhte Miss-
brauchsgefahr. Zu-
dem würden diese
Daten an ein exter-
nes Unternehmen
weitergegeben.
Im Ergebnis kön-
ne die Sofortüber-
weisung weiterhin
zur Verfügung stehen,
jedoch müssten Verbrauchern im Online-
shop dann zusätzliche kostenlose Zah-
lungsoptionen angeboten werden.
Ähnliche Entscheidung zu Visa Electron
und masterCard Gold in besonderer
Edition
Eine ähnliche Entscheidung hatte das
Oberlandesgericht Dresden bereits mit
Urteil vom 03.02.2015 gefällt. Das Gericht
hatte entschieden, dass es sich bei „Visa
Electron“ und „MasterCard Gold“ nicht
um gängige und zumutbare Zahlungsmit-
tel eines Onlineshops handelt (Az.: 14 U
1489/14). In dem diesem Urteil zugrunde
liegenden Fall war das Portal Fluege.de
abgemahnt worden, weil es dort als kos-
tenfreie Zahlungsarten nur Visa Electron
und eine spezielle Fluege.de-Edition der
MasterCard Gold gab.
Das Oberlandesgericht Dresden begrün-
dete seine Entscheidung damit, dass die
Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD“
und „Visa Electron“ entweder nur einem
unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung
(„Visa Electron“) stehen oder vorab bestellt
werden müssen („fluege.de MasterCard
GOLD“).
Fazit
Das Urteil wird häufig so verstanden, dass
das Landgericht Frankfurt Zweifel an der
Sicherheit der „Sofortüberweisung“ habe.
Dies lässt sich dem Urteil jedoch gerade
nicht entnehmen. Vielmehr „stört“ das Ge-
richt, dass einem Verbraucher ein Vertrag
mit einem an sich unbeteiligten Dritten
aufgedrängt wird, dem besonders schüt-
zenswerte Daten verfügbar gemacht wer-
den. Allein die Weitergabe von PIN und TAN
erhöhe das Missbrauchsrisiko.
Onlineshops empfehlen wir daher, eine gän-
gige Zahlungsart wie PayPal, Zahlung auf
Rechnung, Vorkasse durch Überweisung
oder Lastschrift kostenlos anzubieten.
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