DAS QUARTAL 4.2015 - page 15

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DAS QUARTAL 4.15
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Themen im Fokus
der eigenen Wohnungstür erfasst werden.
Die Überwachung eines Hausflurs in einem
Mehrfamilienhaus mittels einer am Tür-
spion angebrachten Videokamera ist also
nicht zulässig, da sie das allgemeine Per-
sönlichkeitsrecht der anderen Mieter und
Dritter verletzt. Die gezielte Überwachung
eines fremden Grundstücks stellt hingegen
fast immer die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Nachbarn dar.
Videoüberwachung von Beschäftigten
Bei öffentlich zugänglichen Flächen und
Arbeitsplätzen wie Verkaufsräumen im
Einzelhandel ist die mit Hinweisschildern
kenntlich gemachte Überwachung wie be-
reits oben dargestellt nur erlaubt, soweit
sie zur Wahrnehmung des Hausrechts
oder zur Wahrnehmung berechtigter In-
teressen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen. Hier ist nicht
nur die Persönlichkeitssphäre der Kunden
betroffen, sondern es kommt auch zu ei-
ner Überwachung der Beschäftigten. Da die
Wahrscheinlichkeit von Straftaten zu einem
geschäftstypischen Risiko gehört und die
Erfassung der Beschäftigten lediglich eine
Nebenfolge der Überwachung des Publi-
kumsverkehrs darstellt, überwiegt meist
das berechtigte Interesse des Arbeitgebers,
Straftaten vorzubeugen.
Eine verdeckte Videoüberwachung ist hin-
gegen ausschließlich in nicht öffentlich zu-
gänglichen Räumen zulässig und auch nur
bei einem aktuellen Verdacht einer Straf-
tat wie Diebstahl. Es muss ein konkreter
Verdacht einer strafbaren Handlung oder
einer anderen schweren Verfehlung zu-
lasten des Arbeitgebers vorliegen. Zudem
müssen weniger einschneidende Mittel
ausgeschöpft sein und die Videoüberwa-
chung darf als einziges Mittel verbleiben.
Zur Kontrolle der Arbeitsleistung sind
Kameras nicht erlaubt.
So musste Mr. Wash in 2014 ein Bußgeld
von 54.000 Euro für eine unzulässige
Videoüberwachung zahlen. Die Video­
kameras waren nicht nur auf sicherheits-
relevante Bereiche, wie die Waschstra-
ßenein- und -ausfahrt, sondern auch so
ausgerichtet, dass die Mitarbeiter selbst
im Fokus der Aufnahme standen. Auch die
Überwachung in Sozialräumen ist grund-
sätzlich unzulässig.
Fazit
Die private Videoüberwachung ist nur ein-
geschränkt zulässig. Ist eine Videoüber-
wachung nach diesen Aspekten zulässig,
können diverse Pflichten für den Betreiber
der Anlage wie Kennzeichnungspflicht oder
Erstellung einer Verfahrensübersicht ent-
stehen.
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