DAS QUARTAL 4.2015 - page 14

DAS QUARTAL 4.15
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Themen im Fokus
Videoüberwachung:
Was ist erlaubt, was ist verboten?
Immer mehr kommen Videoüberwachungssysteme zum Einsatz.
Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich erfreut sich
die Videoüberwachung immer größerer Beliebtheit.
Dieser Artikel gibt einen Überblick, wann eine
Videoüberwachung zulässig ist.
Videoüberwachung in öffentlich zugäng-
lichen Bereichen
§ 6b BDSG regelt die Beobachtung öf-
fentlich zugänglicher Räume mit optisch-
elektronischen Einrichtungen, also Video-
überwachungsanlagen. Nicht öffentlichen
Stellen wie Unternehmen oder Privatperso-
nen ist eine Überwachung nur erlaubt
• zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
• zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
sen für konkret festgelegte Zwecke.
Sie muss dabei erforderlich sein und es
dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen.
Zu den öffentlich zugänglichen Räumen
zählen öffentliche Verkehrsflächen, Aus-
stellungsräume eines Museums, Verkaufs-
räume, Schalterhallen von Banken und
Sparkassen, Tankstellen, Biergärten, öffent-
liche Parkhäuser, Bahnhofshallen, Gasträu-
me von Gaststätten oder Hotelfoyers. Auch
der öffentliche Verkehrsraum in der Umge-
bung eines privaten Grundstücks gehört zu
den öffentlich zugänglichen Räumen.
Meist wird eine Videoüberwachung ein-
gesetzt, um Einbrüche, Diebstähle oder
Sachbeschädigungen zu vermeiden bzw.
Beweise zu sichern, und dient damit einem
festgelegten Zweck. Schwieriger ist die Fra-
ge nach der Erforderlichkeit der Videoüber-
wachung zu beantworten.
Die Videoüberwachung ist nur dann er-
forderlich, wenn der beabsichtigte Zweck
nicht genauso gut mit einem anderen
(wirtschaftlich und organisatorisch) zu-
mutbaren, in die Rechte des Betroffenen
weniger eingreifenden Mittel erreicht wer-
den kann. Die überwachende Person sollte
daher möglichst ein weniger eingreifendes
Mittel wie eine Umzäunung, Kontrollgänge
oder einbruchshemmende baulichenMaß-
nahmen verwenden.
Zudem ist eine Abwägung zwischen den
berechtigten Interessen des Überwa-
chenden und dem von der Überwachung
Betroffenen vorzunehmen. Maßstab der
Bewertung ist das informationelle Selbst-
bestimmungsrecht als besondere Ausprä-
gung des Persönlichkeitsrechts auf der
einen und der Schutz des Eigentums oder
der körperlichen Unversehrtheit auf der
anderen Seite.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Über-
wachung des öffentlichen Straßenraums
mit einer Videokamera nicht zulässig.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Hinweisschil-
der angebracht werden und die Daten der
Videoüberwachung unverzüglich gelöscht
werden, wenn sie zur Erreichung des
Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen
einer weiteren Speicherung entgegenste-
hen. Damit sind Videoaufzeichnungen in
der Regel nach 48 Stunden, maximal 72
Stunden zu löschen. In Einzelfällen ist auch
eine Speicherdauer von 10 Tagen denkbar.
Attrappen sind übrigens wie echte Kame-
ras zu behandeln, da ein Überwachungs-
druck hervorgerufen werden kann. Auch
hier ist die Erforderlichkeit zu prüfen und
die Hinweispflichten sind zu beachten.
Achtung Tonaufzeichnungen: Verfügt eine
Videoüberwachungskamera über eine Au-
diofunktion, ist diese unbedingt zu deakti-
vieren. Andernfalls droht eine Strafbarkeit
wegen der Verletzung der Vertraulichkeit
des Worts nach § 201 StGB.
Videoüberwachung in nicht öffentlich
zugänglichen Bereichen
Nicht öffentlich zugänglich sind Räume, die
nur von einem bestimmten und abschlie-
ßend definierten Personenkreis betreten
werden können oder dürfen wie Büros, Pro-
duktionsbereiche ohne Publikumsverkehr,
die private Wohnung oder Treppenhäuser
in einem Wohnhaus (Ausnahme: Gewerbe
mit Publikumsverkehr befindet sich in dem
Wohnhaus).
Wenn ausschließlich das eigene Grund-
stück beobachtet wird, ist die Videobeob-
achtung meist zulässig. Die Kenntlichma-
chung mit Hinweisschildern sollte auch in
diesem Fall erfolgen.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass
durch die Installation der Videoüberwa-
chung ein Überwachungsdruck entstehen
kann, der auch ein Verbot der Überwachung
rechtfertigen kann, auch wenn die Kame-
ras nicht das fremde Grundstück erfas-
sen. So hat das LG Detmold mit Urteil vom
08.07.2015 entschieden.
Die Videoüberwachung des Treppenhau-
ses in einem Wohnhaus zählt zu dem
nicht öffentlich zugänglichen Bereich,
sodass nicht § 6 BDSG anzuwenden ist.
Stattdessen greift § 28 BDSG. Auch nach
dieser Vorschrift darf maximal der Bereich
Wichtig ist in jedem Fall, dass Hinweis-
schilder angebracht werden und die
Daten der Videoüberwachung unverzüglich
gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung
des Zwecks nicht mehr erforderlich
sind oder schutzwürdige Interessen der
Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
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