DAS QUARTAL 4.2016 - page 14

Weihnachtsgeld aus steuerlicher Sicht
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzuwen-
dung, die vom Arbeitgeber aus Anlass
von Weihnachten neben der Arbeitsvergü-
tung gewährt wird. Es handelt sich dabei
steuerlich um einen sonstigen Bezug und
sozialversicherungsrechtlich um eine ein-
malige Zuwendung. Manche Arbeitgeber
gewähren ihren Arbeitnehmern aus Grün-
den der Steuerersparnis kein Weihnachts-
geld in bar, sondern in Form von Sachbe-
zügen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten:
Die Umwandlung von steuerpflichtigem
Barlohn in einen steuerfreien Sachbezug
ist nur dann zulässig, wenn auch der Ar-
beitsvertrag entsprechend geändert wird.
Der Arbeitnehmer darf insbesondere kein
Wahlrecht zwischen Bargeld oder einem
Sachbezug haben. Bei der Sozialversiche-
rung ist zu beachten, dass es sich bei den
Warengutscheinen und Sachbezügen um
freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
handeln muss, die über den Tarif- oder Ar-
beitsvertrag hinaus erfolgen.
Weihnachtsgeld aus arbeitsrechtlicher
Sicht
Das Weihnachtsgeld ist eine besondere Art
einer Gratifikation, das anlässlich des Weih-
nachtsfestes den Arbeitnehmern gezahlt
wird. Die Weihnachtsgeldzahlung gehört
damit nicht zum laufenden Arbeitsentgelt.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann
sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Be-
triebsvereinbarung oder aus einemTarifver-
trag ergeben. Aber auch aus betrieblicher
Übung kann oft ein Anspruch abgeleitet
werden. Weder kraft Gesetzes, Gewohn-
heitsrechts noch der Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch.
Stichtagsregelungen und Rückzahlungs-
klauseln
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit einer
Sonderzahlung die zukünftige Betriebstreue
des Arbeitnehmers zu belohnen. In diesem
Zusammenhang sind Stichtagsregelungen
und Rückzahlungsklauseln zulässig. Wird
eine Sonderzahlung des Arbeitgebers unter
den Vorbehalt gestellt, dass diese nur dann
gewährt wird, wenn sich das Arbeitsverhält-
nis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht
im gekündigten Zustand befindet, liegt
damit meist eine Prämie für zukünftige
Betriebstreue vor. Dies ist dann zulässig,
wenn die Betriebstreue des Arbeitnehmers
belohnt werden soll. Zudem darf die Rege-
lung den Arbeitnehmer nicht in unzulässi-
ger Weise in seiner grundgesetzlich garan-
tierten Berufsfreiheit behindern und keine
unangemessene Benachteiligung im Sinne
von § 307 BGB darstellen.
Im Hinblick auf eine Rückzahlungsklausel
ist eine ausdrückliche und eindeutige Ver-
einbarung notwendig. Wird eine Rückzah-
lungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart,
darf diese Klausel bestimmte Grenzen
nicht überschreiten:
Das Bundesarbeitsgericht hat daher fol-
gende Grenzwerte für maximale Bindungs-
fristen entwickelt:
• Für geringfügige Gratifikationen bis 100 €
sind Rückzahlungsvorbehalte unzulässig
• Für Sondervergütungen zwischen 100 €
und einemMonatsgehalt sind Bindungs-
fristen bis einschließlich zum 31. März
des Folgejahres zulässig.
• Bei einer Zahlung von ein bis zwei Mo-
natsgehältern ist eine Rückzahlungs-
verpflichtung zulässig, wenn der Ar-
beitnehmer maximal bis zum 30.6. des
Folgejahres gebunden wird.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitneh-
mer eine Leistung oder eine Vergünstigung
mehrfach hintereinander vorbehaltlos,
kann ein Anspruch auch für die Zukunft
aus sog. „betrieblicher Übung“ bestehen.
Eine betriebliche Übung entsteht nach der
Rechtsprechung bei regelmäßiger Wieder-
holung eines bestimmten Verhaltens des
Arbeitgebers, aus dem der Arbeitnehmer
schließen kann, eine Leistung oder eine
Vergünstigung solle auf Dauer eingeräumt
werden.
Ist bereits im Arbeitsvertrag bestimmt,
dass es sich bei bestimmten Leistungen,
wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, um
freiwillige Leistungen handelt, die ohne An-
erkennung einer Rechtspflicht für die Zu-
kunft gewährt werden, steht das auch bei
wiederholter Zahlung dem Entstehen einer
betrieblichen Übung entgegen.
Alle Jahre wieder: Weihnachtsgeld
Endlich wieder Weihnachtszeit: Zeit für Besinnlichkeit und Ruhe. Für jeden
zweiten Arbeitnehmer bedeutet die Zeit aber auch eine Sonderzahlung in
Form von Weihnachtsgeld. Nach einer Online-Umfrage der Internetseite
, die vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung
betreut wurde, erhalten rund 54 % der Beschäftigten Weihnachtsgeld.
Nachfolgender Artikel gibt die wichtigsten Informationen hierzu.
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