DAS QUARTAL 4.2016 - page 12

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 4.16
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Themen im Fokus
Z
iel des Gesetzes ist ein nennenswerter
Beitrag zur Reduzierung der Schadstoff-
belastung der Luft. Die Bundesregierung
hatte das Ziel ausgegeben, bis 2020 den
CO
2
-Ausstoß gegenüber 1990 um min-
destens 40 % zu senken. Um dieses Ziel
erreichen zu können, müssen die Emissi-
onen im Straßenverkehr deutlich reduziert
werden. Gleichzeitig soll die Nachfrage nach
umweltschonenden Elektrofahrzeugen um
mindestens 300.000 Fahrzeuge gestärkt
werden. Die Bundesregierung verspricht
sich, durch die Förderung eine schnelle
Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge
im Markt zu unterstützen.
Antragsberechtigung
Grundsätzlich sind jegliche Privatpersonen,
Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften
sowie Vereine berechtigt, einen Antrag zur
steuerlichen Förderung zu stellen. Ledig-
lich der Bund und die Bundesländer sowie
deren Einrichtungen und Kommunen und
auch Automobilhersteller, die sich an der
Finanzierung des Umweltbonus beteiligen,
sind nicht antragsberechtigt.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Lea-
sing) eines neuen, erstmals zugelassenen,
elektrisch betriebenen Fahrzeugs gemäß
§ 2 des Elektromobilitätsgesetzes.
Hierzu zählen insbesondere reine Batte-
rieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid)
oder Brennstoffzellenfahrzeuge.
Möglich ist die Förderung für folgende
Fahrzeugklassen:
• M1 – Personenkraftwagen
• N1– leichteNutzfahrzeuge, bis 3.500 kg zGG
• N2 (begrenzt) – Nutzfahrzeuge jedoch
begrenzt auf solche bis 4.250 kg zGG,
die mit Pkw-Führerschein Klasse B und
darin eingetragener Schlüsselziffer 96
gefahren werden können, lt. § 6a Abs.1 FeV
• L3e, L4e – zweirädrige Kfz > 45 km/h
ohne und mit Beiwagen
• L5e – dreirädrige Kfz > 45 km/h
• L7e, leichte vierrädrige Kfz 400–550 kg
zGG (z. B. entspr. Quads)
Das Fahrzeugmodell muss sich auf einer
Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge
befinden, die das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgibt.
Art und Höhe der Förderung
Die nicht unerheblichen Mehrkosten eines
Elektrofahrzeugs gegenüber einem kon-
ventionellen Kraftfahrzeug sollen durch
eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeu-
ge und für Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge
reduziert werden.
Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt
für ein reines Batterieelektrofahrzeug bzw.
ein Brennstoffzellenfahrzeug (keine lokale
CO
2
-Emission) 2.000 Euro und für ein von
außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
(weniger als 50 g CO
2
-Emission pro km)
1.500 Euro.
Die Förderung wird nur dann gewährt,
wenn der Automobilhersteller dem Käu-
fer mindestens den gleichen Anteil vom
Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA
Listenpreis) als Nachlass gewährt. Der
Steuerliche Förderung
der Elektromobilität
Auf Initiative der Bundesländer vom 26.8.2015 hat die Bundesregierung einen Entwurf
für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr
erstellt. Dieser Entwurf wurde dem Bundestag am 20.6.2016 vorgelegt. Kurz zuvor
hatte die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge
für beihilferechtlich unbedenklich hält.
Netto-Listenpreis des Basismodells darf
60.000 Euro netto nicht überschreiten.
Die Kaufprämie wird es nur so lange ge-
ben, bis die Bundesmittel von 600 Mio.
Euro aufgebraucht sind, längstens aber
bis 30.6.2019.
Fördervoraussetzungen
Wichtige Voraussetzung für die Gewährung
der Förderung ist, dass der Erwerb (Kauf
oder Leasing) sowie die Erstzulassung ab
dem 18. Mai 2016 erfolgt sein muss. Das
Fahrzeug muss zudem im Inland auf den
Antragsteller zugelassen werden (Erstzu-
lassung) und mindestens sechs Monate
zugelassen bleiben.
Elektronisches Antragsformular
Für die Antragstellung steht auf den Seiten
des BAFA ein elektronisches Antragsformu-
lar zur Verfügung. Die Förderung erfolgt in
einem zweistufigen Verfahren.
Weitere Förderungen
Die Förderung soll auf zwei weitere Säulen
gestellt werden:
Für seit dem 1. Januar 2016 erstmals zuge-
lassene reine Elektrofahrzeuge (einschließ-
lich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt derzeit
eine 5-jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese
Befreiung soll rückwirkend zum 1. Januar
2016 auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
Damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen
auch im Alltag ankommt, sollen Arbeitge-
ber einen steuerlichen Anreiz für den Aus-
bau einer Ladeinfrastruktur erhalten. Dazu
ist an eine Steuerbefreiung für die vom
Arbeitgeber gewährten geldwerten Vor-
teile für das Aufladen eines privaten Elek-
trofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
gedacht. Zudem wird auch eine verbilligte
oder unentgeltliche Übereignung von Lade-
vorrichtungen an einen Arbeitnehmer be-
günstigt. Diese kann durch den Arbeitgeber
mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.
Gleiches soll für Arbeitgeberzuschüsse zur
Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch
den Arbeitnehmer gelten.
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