DAS QUARTAL 3.2016 - page 26

Beschäftigung von Flüchtlingen
Im vergangenen Jahr registrierten die Behörden mehr als eine Million
Flüchtlinge in Deutschland. Auch diese geflüchteten Menschen suchen
den Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch die Deutsche Rentenversicherung
hat sich hierzu mit einem Aufsatz in ihrer Zeitschrift summa summarum
01/2016 geäußert. Die wesentlichen Inhalte dieses Aufsatzes
fassen wir hier zusammen.
DAS QUARTAL 3.16
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Themen im Fokus
Aufenthaltsstatus
Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedin-
gungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete
Menschen bestehen, hängt maßgeblich
von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab.
Personen, die verfolgt werden oder z. B.
durch Krieg vom Tod bedroht sind, können
in Deutschland als Asylberechtigte oder
anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltser-
laubnis erhalten. Anerkannte Asylbewerbe-
rinnen und –bewerber dürfen grundsätzlich
uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten
und auch einer selbstständigen Tätigkeit
nachgehen. Ist nur ein Abschiebungsverbot
festgestellt worden, entscheidet die Auslän-
derbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine
Genehmigung zur Ausübung einer Beschäf-
tigung erteilt wird. Während des laufenden
Asylverfahrens gilt für diese Personen le-
diglich eine Aufenthaltsgestattung.
Personen, deren Asylantrag zwar abge-
lehnt wurde, die jedoch z. B. aus humani-
tären Gründen nicht abgeschoben werden
können, haben einen sog. geduldeten Auf-
enthaltsstatus. Diese Duldung wird auch
„Bescheinigung für die Aussetzung einer
Abschiebung“ genannt. Asylsuchende und
geduldete Personen müssen grundsätzlich
über eine Arbeitserlaubnis der Ausländer-
behörde verfügen.
Arbeitserlaubnis
Asylsuchende und geduldete Personen
dürfen frühestens nach drei Monaten Auf-
enthalt in Deutschland eine Beschäftigung
aufnehmen. Zwingende Voraussetzung ist
jedoch eine Arbeitserlaubnis der Auslän-
derbehörde.
Zustimmung der Arbeitsagentur
In den ersten vier Jahren des Aufenthalts in
Deutschland muss die Ausländerbehörde
zudem die Zustimmung der Bundesagen-
tur für Arbeit einholen, die davon abhängt,
ob die Beschäftigung unter den gleichen
Arbeitsbedingungen erfolgen soll, die auch
für inländische Beschäftigte des Arbeitge-
bers gelten.
Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Ar-
beitsaufnahme wird auch Vorrangprüfung
genannt. Hier werden drei Kriterien geprüft:
die Auswirkungen der Beschäftigung auf
den Arbeitsmarkt; ob Bevorrechtigte zur
Verfügung stehen und die konkreten Ar-
beitsbedingungen. In den ersten 15 Mona-
ten des Aufenthalts in Deutschland stimmt
die Bundesagentur für Arbeit also nur dann
der Beschäftigungsaufnahme zu, wenn der
betreffende Arbeitsplatz nicht auch durch
einen arbeitsuchenden Deutschen, EU-
Staatsbürger oder ausländischen Staats-
bürger mit einem dauerhaften Aufenthalts-
status besetzt werden kann.
Nach 15-monatigem Aufenthalt in
Deutschland entfallen die ers-
ten zwei Kriterien der Vorrang-
prüfung und es wird bis zur
Vollendung des vierjährigen
Aufenthalts mit dem die
Beschäftigung
gänzlich
zustimmungsfrei wird nur
noch die Vergleichbarkeit
der Arbeitsbedingungen
geprüft. Eine Beschäfti-
gung zur Berufsausbil-
dung und bestimmte
Praktika können gedul-
dete Personen ab dem
Zeitpunkt der Duldung,
also ggf. bereits in den
ersten drei Monaten des
Aufenthalts in Deutsch-
land, aufnehmen, wenn
eine Erlaubnis der Auslän-
derbehörde vorliegt.
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