DAS QUARTAL 3.2016 - page 19

Sachverhalt
In dem der Entscheidung des Großen Se-
nats zugrunde liegenden Verfahren war
streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der
zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung und zu 40 %
privat genutzt wird, anteilig als Werbungs-
kosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehbar sind.
Entscheidung des Großen Senats
Der Große Senat begründet seine Ent-
scheidung neben dem allgemeinen Wort-
verständnis damit, dass der Gesetzgeber
ausweislich der Gesetzgebungsmotive
ausdrücklich an den herkömmlichen Be-
griff des „häuslichen Arbeitszimmers“ an-
geknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Ar-
beitszimmers setzt aber seit jeher voraus,
dass der Raum wie ein Büro eingerichtet
ist und ausschließlich oder nahezu aus-
schließlich zur Erzielung von Einnahmen
genutzt wird.
Diese Auslegung dient nach Auffassung
des Großen Senats dazu, den betrieblich/
beruflichen und den privaten Bereich sach-
gerecht voneinander abzugrenzen, Gestal-
tungsmöglichkeiten zu unterbinden und
den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele
nicht zu erreichen, da sich der Umfang der
jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung
des Steuerpflichtigen nicht objektiv über-
prüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere
ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeig-
nete Grundlage für eine Aufteilung an, da
die darin enthaltenen Angaben keinen über
eine bloße Behauptung des Steuerpflichti-
gen hinausgehenden Beweiswert hätten.
Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine
schätzungsweise Aufteilung der jeweili-
gen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte
Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen
Bereichs von der privaten Lebensführung
wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht
gewährleistet.
Abweichende Beurteilung bei Reisekosten
Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht
in Übereinstimmung mit dem Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 21.
September 2009 GrS 1/06. Danach sind
Reiseaufwendungen bei gemischt beruf-
lich/betrieblichen und privat veranlassten
Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der
Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung
zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine
allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spe-
zialregelung ist.
Auch Arbeitsecke nicht abzugsfähig
In diesem Zusammenhang ist auch geklärt,
dass Aufwendungen für eine sogenannte
„Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da
derartige Räume schon ihrer Art und ihrer
Einrichtung nach erkennbar auch privaten
Wohnzwecken dienen.
Fazit
Kommt ein Raum als Arbeitszimmer in Be-
tracht, beschränkt sich die Höhe der steu-
erlich relevanten Aufwendungen meist auf
1.250 Euro. Darüber hinausgehende Kosten
kommen dann in Betracht, wenn das Ar-
beitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit bildet.
Der Abzug von Kosten für ein Arbeitszim-
mer ist damit ohnehin schon beschränkt.
Enttäuschend ist, dass der Bundesfinanz-
hof auch noch eine ausschließlich oder na-
hezu ausschließliche Nutzung des Raums
zur Erzielung von Einnahmen erfordert.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Häusliches Arbeitszimmer:
kein Abzug bei gemischt
genutzten Räumen
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 27.07.2015 (Beschluss
vom 27. Juli 2015 GrS 1/14) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeits­
zimmer bei gemischt genutzten Räumen nicht abgezogen werden dürfen. Nach dem
Beschluss des Großen Senats setzt ein häusliches Arbeitszimmer neben einem
büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu aus­
schließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran,
sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine
Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen
oder beruflichen Verwendung aus.
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