DAS QUARTAL 3.2016 - page 27

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DAS QUARTAL 3.16
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Themen im Fokus
Geringfügige Beschäftigung
Für Asylsuchende und geduldete Perso-
nen gelten die allgemeinen Regelungen
des Versicherungs-, Beitrags- und Melde-
rechts der Sozialversicherung. Mehr als
geringfügig beschäftigte Flüchtlinge un-
terliegen demnach in allen Zweigen der
Sozialversicherung der Versicherungs- und
Beitragspflicht. Für sie finden die Mindest-
lohnregelungen Anwendung. Beschäftigte
Asylsuchende und geduldete Personen ha-
ben daher nur dann keinen Mindestlohn-
anspruch, wenn das Mindestlohngesetz
Ausnahmen vom Mindestlohn vorsieht
(z. B. während der Beschäftigung zur Be-
rufsausbildung oder bestimmter Praktika).
Innerhalb einer geringfügigen Beschäfti-
gung ist zu beachten, dass diese Flücht-
linge nicht gesetzlich krankenversichert
sind und der Arbeitgeber somit keinen
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
zu zahlen hat. In der gesetzlichen Renten-
versicherung kann der Flüchtling von dem
Recht auf Befreiung von der Rentenversi-
cherungspflicht Gebrauch machen.
Eine kurzfristige Beschäftigung, deren re-
gelmäßiges Arbeitsentgelt 450 Euro im
Monat übersteigt, ist nur dann sozialversi-
cherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig
ausgeübt wird. Beschäftigte Asylsuchende
und geduldete Personen üben befristete
Beschäftigungen jedoch berufsmäßig aus,
da die Beschäftigung für sie grundsätzlich
nicht von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung ist. Sozialversicherungsfreiheit
wegen der Kurzfristigkeit einer Beschäfti-
gung ist bei einem regelmäßigen monat-
lichen Arbeitsentgelt über 450 Euro daher
ausgeschlossen.
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Versicherungsmakler und Finanzdienstleistungen
Asylsuchende und geduldete Personen
dürfen frühestens nach drei Monaten
Aufenthalt in Deutschland eine Beschäf-
tigung aufnehmen. Zwingende Voraus-
setzung ist jedoch eine Arbeitserlaubnis
der Ausländerbehörde.
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