THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
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Diese Aufgabe kann aber nicht jeder Mitar-
beiter ohne Weiteres erfüllen: Der Spezialist
braucht eine besondere Qualifikation, um-
fassende Kenntnisse im IT-Bereich sowie
gute juristische und organisatorische Kennt-
nisse sind obligatorisch. Er muss außerdem
wissen, welche Informationen im Unterneh-
men wo und wie verarbeitet oder verwendet
werden. Er soll die Informationsflüsse analysie-
ren, dokumentieren und schützen, Schwach-
stellen aufdecken sowie für sichere Pro-
zesse sorgen. „Ihm obliegt die Aufgabe, den
Datenschutz zu kontrollieren“, so Schäfer.
Zwar dürfte dieser Job in einem mittelstän-
dischen Unternehmen in aller Regel keine
Vollzeittätigkeit sein. Der dafür ausgewählte
Mitarbeiter muss aber trotzdem genügend
Zeit bekommen, um seine Aufgabe den ge-
setzlichen Vorschriften sowie betrieblichen
Erfordernissen entsprechend sorgfältig zu
erfüllen. Wie gut der Datenschutzbeauftrag-
te und seine Geschäftsleitung den rechtli-
chen Vorgaben nachkommen, prüfen die
Landesbehörden. „Wir haben bei rund 1.000
Unternehmen nachgefragt, ob sie einen Da-
tenschutzbeauftragten ernannt haben“, be-
richtet Birgit Weck-Boeckh, die Sprecherin
des Datenschutzbeauftragten NRW. Zudem
gehen die Länder Beschwerden nach. Und
es finden Stichproben vor Ort statt. Das Risi-
ko aufzufallen ist also immer da.
Informationen automatisiert verarbeiten und
damit über neun Personen beschäftigen. Bei
personenbezogenen Daten handelt es sich in
erster Linie um Anschrift, E-Mail-Adresse,
Telefon- und Kontonummer, aber auch
Kreditkarteninformationen, Kfz-Kennzei-
chen oder Personalausweis- und Sozialver-
sicherungsnummer. Automatisierte Verar-
beitung bedeutet vor allem die Erhebung
oder Nutzung der Informationen durch EDV
– also Computer, PDAs, moderne Mobiltele-
fone sowie Videoanlagen mit Aufzeich-
nungen. Können also beispielsweise bei
einem Einzelhändler mehrere Verkäufer auf
die Privatkundendatei zugreifen und weitere
Mitarbeiter auf die Lohnbuchhaltung, ist
schnell die Neun-Personen-Grenze über-
schritten. Dann steht selbst eine kleine Fir-
ma in der Pflicht, einen Datenschutzbeauf-
tragten zu ernennen.
tenschutzbeauftragten Deutschland (BvD)
und Experte für Verbraucherschutz bei der
Deutschen Vereinigung für Datenschutz
(DVD). Ein Drittel der Betriebe, schätzt er,
schütze aktiv und verantwortungsbewusst
Daten der Mitarbeiter oder Kunden: „Das
Thema nehmen die meisten nicht ernst.“
Das heißt: Angestellte sind nicht sensibili-
siert, sorgsam mit Informationen umzuge-
hen. Sie plaudern leichtfertig Interna aus
oder senden sorglos per Mail ohne jede Si-
cherheitsvorkehrung wichtige Vertragsbe-
standteile. Die meisten Unternehmen holen
weder die vom Gesetz vorgeschriebenen
Einwilligungserklärungen über die Verwen-
dung von Kundendaten ein noch sichern sie
Akten im Büro – egal ob in Papier- oder
elektronischer Form – ausreichend gegen
Angriffe von außen.
Und es gibt viele Probleme.
Doch erheblich
mehr Engagement für den Schutz vor allem
der im Rechner gespeicherten Informatio-
nen wäre angebracht. Die polizeiliche Krimi-
nalstatistik zeigt jedes Jahr rund 15.000 Fäl-
le des „Ausspähens und Abfangens“ von
Daten. Experten schätzen, dass die Dunkel-
ziffer um ein Mehrfaches höher liegt. Denn
Hacker verwischen ihre Spuren. Oft bemer-
ken Betriebe das Kopieren von Daten gar
nicht. Auch neigen betroffene Mitarbeiter
dazu, solche Probleme unter den Teppich zu
kehren. „Um einen rechtssicheren Umgang
zu gewährleisten, bedarf es deshalb qualifi-
zierter Schulungen, am besten organisiert
vom Datenschutzbeauftragten des Unter-
nehmens – genau das aber passiert nicht“,
moniert Datenschützer Schäfer. Dabei dro-
hen auch kleinen und mittleren Betrieben
oder Freiberuflern bei einem Verstoß gegen
das Datenschutzgesetz schnell Strafen im
fünfstelligen Euro-Bereich. Anlass genug
also, Vorsorge zu treffen.
Die Vorgaben sind eindeutig.
Prinzipiell gilt:
Einen Datenschutzbeauftragten müssen Un-
ternehmen bestellen, die personenbezogene
Laut Datenschutzgesetz brauchen nicht nur Konzerne, sondern in vielen Fällen auch Mit-
telständler einen Datenschutzbeauftragten.
Gesetz:
Seit 1. September 2009 gilt die Datenschutznovelle II. Sie hat die Anforderungen an
den Schutz von Mitarbeiter- und Kundendaten verschärft. Die Behörden prüfen zuneh-
mend auch im Mittelstand ihre Einhaltung. Bei Verstößen sind Bußgelder fällig.
Organisation:
Betroffene Firmen müssen ein Datenschutzmanagement einrichten und ein
datenschutzrechtliches Verfahrensverzeichnis sowie ein Datenschutzhandbuch erstellen.
Sie müssen ihre Mitarbeiter im richtigen Umgang mit Daten schulen und auf die Rege-
lungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichten.
Beauftragter:
Der Datenschutzbeauftragte darf wegen möglicher Interessenkollision
weder Inhaber noch Gesellschafter noch in leitender Funktion im Unternehmen tätig sein.
Er genießt erweiterten Kündigungsschutz. Viele Betriebe bestellen daher alternativ
einen externen Datenschutzbeauftragten.
Unterstützung bei Datenschutz:
Clevere Firmenchefs informieren sich rechtzeitig, ob sie
betroffen sind, und erfüllen die Vorgaben. DATEV unterstützt sie, etwa durch den Daten-
schutz-Check. Damit wird geprüft, ob das Unternehmen die Bestimmungen des Bundes-
datenschutzgesetzes einhält. Auch der DATEV-Datenschutzexperte kann Firmenchefs zur
Seite stehen, etwa bei Dokumentationen, Mitarbeiterschulungen sowie Problemen mit IT-Si-
cherheit. Mehr dazu erfahren Sie unter
> Datenschutz-Beratungen.
Hintergrund
Der Datenschutzbeauftragte
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 02/2013
Die polizeiliche Kriminalstatistik zeigt jedes
Jahr rund 15.000 Fälle des „Ausspähens und
Abfangens“ von Daten. Experten schätzen,
dass die Dunkelziffer um ein Mehrfaches
höher liegt.
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