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DAS QUARTAL 2.13
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Wirksamkeits-
voraussetzungen
• Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde, vollstreck-
barer Anwaltsvergleich)
• Vollstreckbare Ausfertigung
• Antrag des Gläubigers auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
• Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber
Pflichten des
Arbeitgebers
• Auskunftspflicht: Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen,
von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, dem Gläubiger gegenüber zu erklären:
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist
Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den
Arbeitgeber!
• Verbot der Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses
• Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile
Berechnung des
pfändbaren Betrags
Pfändbar:
Alle Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis, auch Vergütungsfortzahlungen bei Nichtleistung,
z. B.: Betriebsrenten, Karenzentschädigung, Rentenleistungen, Sozialplanabfindungen,
Kündigungsabfindungen
Unpfändbare Bezüge:
- Die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen,
- Urlaubsgelder,
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, die an den
Schuldner gewährt werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Be-
schäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz-
und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Weihnachtsvergütungen bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis 500 Euro,
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der
Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; hiervon nicht betroffen sind jedoch
Vergütungen für Auszubildende,
- Sterbe- und Gnadenbezüge,
- Blindenzulagen
Bedingt pfändbar:
Die folgenden Bezüge sind nur pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sons­
tige bewegliche Vermögen des Arbeitnehmers zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles die Pfändung
der Billigkeit entspricht:
- Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind,
- Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, und die wegen Entziehung einer
solchen Forderung zu entrichtenden Renten,
- fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht,
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem we-
sentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
- Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers
abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt
Checkliste Lohnpfändung
1...,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44 46,47,48,49,50,51,52