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DAS QUARTAL 2.13
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Wirksamkeits-
voraussetzungen
• Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde, vollstreck-
barer Anwaltsvergleich)
• Vollstreckbare Ausfertigung
• Antrag des Gläubigers auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
• Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber
Pflichten des
Arbeitgebers
• Auskunftspflicht: Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen,
von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, dem Gläubiger gegenüber zu erklären:
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist
Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den
Arbeitgeber!
• Verbot der Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses
• Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile
Berechnung des
pfändbaren Betrags
•
Pfändbar:
Alle Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis, auch Vergütungsfortzahlungen bei Nichtleistung,
z. B.: Betriebsrenten, Karenzentschädigung, Rentenleistungen, Sozialplanabfindungen,
Kündigungsabfindungen
•
Unpfändbare Bezüge:
- Die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen,
- Urlaubsgelder,
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, die an den
Schuldner gewährt werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Be-
schäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz-
und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Weihnachtsvergütungen bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis 500 Euro,
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der
Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; hiervon nicht betroffen sind jedoch
Vergütungen für Auszubildende,
- Sterbe- und Gnadenbezüge,
- Blindenzulagen
•
Bedingt pfändbar:
Die folgenden Bezüge sind nur pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sons
tige bewegliche Vermögen des Arbeitnehmers zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles die Pfändung
der Billigkeit entspricht:
- Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind,
- Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, und die wegen Entziehung einer
solchen Forderung zu entrichtenden Renten,
- fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht,
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem we-
sentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
- Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers
abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt
Checkliste Lohnpfändung