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DAS QUARTAL 2.13
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Pflichtangaben Rechnung
Eine Rechnung muss grundsätzlich nachfolgende Angabe enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum der Rechnung
• Fortlaufende Rechnungsnummer
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
• Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
• Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung
• den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag und den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall
der Steuerbefreiung einen Hinweis auf die zutreffende Steuerbefreiung
Lediglich für Kleinbetragsrechnungen, das heißt Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150,00 Euro (Bruttobetrag) nicht über-
steigt, gelten Erleichterungen. Bei diesen Rechnungen sind nur die nachfolgenden Angaben erforderlich:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum der Rechnung
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
• Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
• Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Einzelheiten zu den neuen Rechnungspflichtangaben:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers müssen jeweils vollständig angege-
ben werden. Dabei ist es jedoch ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der
Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Die UStR nennen folgende Beispiele für eine eindeutige Bezeichnung:
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
Auf Rechnungen ist die Steuernummer oder alternativ die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers anzugeben. Dies gilt auch
bei der Abrechnung von Dauerleistungen (z. B. Miete), bei denen vielfach keine gesonderten Rechnungen gestellt werden.
Diese Verträge müssen die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Dies gilt auch für Altver-
träge (Verträge, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden). Diese sind anzupassen und müssen für Zwecke des Vorsteuer-
abzugs eine Steuernummer oder USt-IdNr. enthalten.
Fortlaufende Rechnungsnummer
Durch die fortlaufende Nummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Es
ist hierbei die Bildung beliebig vieler separater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte
Bereiche zulässig, z. B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organ­
gesellschaften. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.
Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn Altverträge keine fortlaufende Nummer enthalten. Es ist nicht
erforderlich, diese Verträge um eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. Bei ab dem 01.01.2004 geschlossenen Verträgen über
Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten, wie z. B. die Wohnungs- oder
Objektnummer, Mieternummer. Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege, wie Kontoauszüge oder Überweisungsträger,
eine gesonderte fortlaufende Nummer enthalten.
Der Vorsteuerabzug bleibt jedoch erhalten, wenn die Rechnungsnummer unrichtig ist und der Leistungsempfänger dies nicht
erkennen konnte, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
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