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DAS QUARTAL 2.13
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Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstel-
lungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. In diesen Fällen
genügt jedoch eine Angabe wie etwa „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Als Zeitpunkt der Lieferung oder der
sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
In Fällen, in denen der Zeitpunkt nicht feststeht, etwa bei einer Rechnung über Voraus- oder Anzahlungen, ist eine Angabe ent-
behrlich. Allerdings ist in der Rechnung kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung
Die Rechnung muss das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung und
sonstige Leistung enthalten. In der Rechnung ist also zwingend das Nettoentgelt anzugeben. Sind in einer Rechnung verschie-
dene Steuersätze anzuwenden oder gelten unterschiedliche Steuerbefreiungen, ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze
oder Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln.
Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Ent-
geltsminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen.
Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe, wie z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis ...“ Bei Rabatt- bzw. Bonusvereinbarungen
genügt ein allgemeiner Hinweis hierauf, wie z. B. „Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonus-
vereinbarungen.“ oder: „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.“
oder: „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“.
Auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung
Hinweis auf die zutreffende Steuerbefreiung
In Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen sind der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag sowie der Steuersatz
anzugeben. Der Regelbesteuerung unterliegende Unternehmer müssen entweder den allgemeinen Steuersatz von 19 v. H.
oder den ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. angeben.
Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift nennt. In
der Rechnung soll jedoch ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Es genügt eine Angabe in umgangs-
sprachlicher Form.
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