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DAS QUARTAL 2.13
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Lohnpfändung
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Mithilfe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann der Gläubiger eines Arbeitnehmers Zugriff auf dessen
Arbeitseinkommen nehmen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat den pfändbaren Teil des Netto-Arbeitseinkommens
anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln.
Dem Schuldner darf die Lebensgrundlage nicht entzogen werden. Bei Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsan-
sprüche ist der Pfändungsschutz gemäß § 850d ZPO eingeschränkt. Es gelten die Angaben im Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss.
Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder der Mutter eines unehelichen Kindes.
Pfändungsgrenzen bei einem monatlichen Nettolohn
Unterhaltspflicht besteht für folgende Personenanzahl
0
1
2
3
4
5 und mehr
Freibetrag bis unter
1.050,00 € 1.440,00 € 1.660,00 € 1.880,00 € 2.100,00 € 2.320,00 €
Dann Abzug auf die ersten 10 €
3,47 €
0,83 €
1,02 €
1,03 €
0,86 €
0,52 €
Abzug je weitere 10 €
7,00 €
5,00 €
4,00 €
3,00 €
2,00 €
1,00 €
Der Mehrbetrag ab 3.203,67 € ist voll pfändbar.
Pflichtangaben Bewirtungsbeleg
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind folgende Angaben auf einem Bewirtungsbeleg
zwingend erforderlich:
• Ort der Bewirtung,
• Tag der Bewirtung,
• Name und Firma der Teilnehmer,
• Anlass der Bewirtung sowie
• Höhe der Aufwendungen.
Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung;
die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Wenn Ihr Bewirtungsbeleg 150,00 Euro inklusive Umsatzsteuer übersteigt, müssen alle übrigen Rechnungspflichtangaben,
die bei allen anderen Rechnungen auch gelten, zusätzlich erfüllt sein.
Hierzu gehört, dass der vollständige Name Ihres Unternehmens, einschließlich Rechtsform und Anschrift, auf dem Beleg
angegeben ist. Diese Angaben können Sie vom Wirt handschriftlich auf Ihrem Bewirtungsbeleg eintragen lassen.
1...,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43 45,46,47,48,49,50,51,52