Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die vom Zoll bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern
erhoben wird. Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit der Umsatzsteuer, die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der
Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt, vergleichbar.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Ergebnis eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
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sind nur Unternehmen berechtigt. Abziehbar
als Vorsteuer ist auch die Einfuhrumsatz-
steuer, die der Unternehmer bei der Waren-
einfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zoll-
amt entrichtet hat.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerab-
zug der Einfuhrumsatzsteuer hat der Unter-
nehmer grundsätzlich durch einen zollamt-
lichen Beleg oder einen zollamtlich
bescheinigten Ersatzbeleg nachzuweisen.
Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren AT-
LAS abwickelt werden, kann dieser Nach-
weis bei Bedarf durch einen Ausdruck des
elektronisch übermittelten Bescheids über
die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem
Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatz-
steuer entweder an die Zollbehörde oder ei-
nen Beauftragten (z.B. Spediteur) geführt
werden.
Steuersatz.
Der Regelsteuersatz bei der
Einfuhr beträgt 19% der Bemessungsgrund-
lage und ermäßigt sich auf 7% bei bestimm-
ten Waren, wie z. B. Lebensmittel oder
Bücher.
Steuerschuldner.
Schuldner der EUSt ist
der Anmelder, der die Zollanmeldung im ei-
genen Namen abgibt oder für dessen Namen
die Anmeldung abgegeben wird.
steuer bildet keinen Teil der Bemessungs-
grundlage. Für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage finden also maßgeb-
lich die jeweiligen Vorschriften über den
Zollwert aus dem Zollkodex Anwendung.
Steuerbefreiungen.
Für die steuerpflichtige
Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersät-
ze wie für Umsätze im Inland. Für bestimmte
Waren kommt jedoch eine Steuerbefreiung
in Betracht. Von der Erhebung der Einfuhr‑
umsatzsteuer befreit sind hiernach alle Ge-
genstände, deren Lieferung auch im Inland
keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren
sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet
werden als gleichartige Inlandswaren. Um-
fasst sind z. B. Aktien oder Briefmarken.
Darüber hinaus werden zur Erleichterung
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
durch Rechtsverordnungen weitere Steuer-
befreiungen festgelegt. Diese gelten z. B. für
Gegenstände erzieherischen, wissenschaft-
lichen oder kulturellen Charakters. Aus Ver-
einfachungsgründen wird zusätzlich von der
Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in
Bagatellfällen abgesehen.
Vorsteuerabzug.
Fällt bei einem Unterneh-
mer Einfuhrumsatzsteuer an, die er für um-
satzsteuerpflichtige Zwecke verwendet,
kann er die Einfuhrumsatzsteuer als Vor-
steuer abziehen. Hierdurch wird eine
systemwidrige Mehrfachbelastung mit Um-
satzsteuer vermieden. Zum Vorsteuerabzug
D
ie von der Umsatzsteuer des Ausfuhr-
landes entlastete Ware wird im Ge-
genzug mit der Einfuhrumsatzsteuer
des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Ein-
fuhrbesteuerung wird verhindert, dass die
eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an
den Endverbraucher gelangen. Dadurch,
dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im
Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zoll-
verwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheb-
lich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen
oder durch eine Privatperson erfolgt.
Geltungsbereich.
Der Einfuhrumsatzsteuer
unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus
einem Drittland in das Inland. Das „Inland“
umfasst dabei das Staatsgebiet der Bundes-
republik Deutschland mit Ausnahme des Ge-
biets von Büsingen und der Insel Helgoland.
Einfuhren aus Büsingen bzw. Helgoland in
das Inland unterliegen somit der deutschen
Einfuhrumsatzsteuer, Lieferungen in diese
Gebiete werden als steuerfreie Ausfuhrliefe-
rung behandelt.
Für die Abgrenzung, ob eine einfuhrumsatz-
steuerpflichtige Einfuhr aus einem Drittland
oder ein umsatzsteuerpflichtiger innerge-
meinschaftlicher Erwerb vorliegt, bedarf es
der genauen Festlegung des Gemeinschafts-
gebiets. Für die Erhebung der Einfuhrum-
satzsteuer ist in Deutschland die Zollverwal-
tung, also das Hauptzollamt, für den
innergemeinschaftlichen Erwerb dagegen
die Landesfinanzbehörden, also das Finanz-
amt, zuständig. Der Begriff des Gemein-
schaftsgebiets im Sinne des Umsatzsteuer-
gesetzes ist grundsätzlich identisch mit dem
Zollgebiet der Gemeinschaft.
Bemessungsgrundlage.
Bemessungs-
grundlage für die Erhebung der Einfuhrum-
satzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert,
und zwar einschließlich eventueller Ein-
fuhrabgaben, Zöllen und anderer Verbrauch-
steuern; die Bemessungsgrundlage ist je-
doch – wie auch sonst im Umsatzsteuerrecht
üblich – aber eine Nettobemessungsgrund-
lage, d. h. die zu zahlende Einfuhrumsatz-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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