Die neuen Pflichten
E-Lohnsteuerkarte, härtere Betriebsprüfungen und Unsicherheit
über die Höhe der Erbschaftsteuer dürften das Steuerjahr 2013 prägen.
Dies sind die wesentlichen Neuerungen.
Text: Marco Düte
pauschale Lohnsteuer ans Finanzamt. Künf-
tig soll statt „Personal Computer“ der um-
fassendere Begriff „Datenverarbeitungsge-
räte“ gelten, womit beispielsweise auch
Tablets eindeutig unter diese Regelung fal-
len würden.
Betriebsnachfolger: Kindern oder anderen
Nachfolgern, die den Betrieb unentgeltlich
übernehmen, droht eine deutlich höhere
Schenkungsteuer. Der Bundesfinanzhof hat
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
weitreichenden Steuervorteile für Betriebs-
nachfolgen mit bis zu 2,8 Millionen Euro
steuerfreiem Vermögensübergang (Az.: II R
9/11). Jetzt prüft das Bundesverfassungsge-
richt. Die Finanzämter erlassen Steuerbe-
scheide nur noch vorläufig und ändern sie
nach dem Urteil aus Karlsruhe (Länderer-
lass vom 14.11.2012). Quelle: BMF 2011/
BMF 2011/Statistisches Bundesamt 2011
die Beamten Betriebsstätten zu den Ge-
schäftszeiten betreten, Unterlagen sichten
sowie Auskünfte verlangen. Entdecken sie
Fehler, könnte das Verfahren nahtlos in eine
reguläre Lohnsteuerbetriebsprüfung über-
gehen. Durch dieses Verfahren könnten Prü-
fer die Razzien der Finanzkontrolle Schwarz-
arbeit begleiten und für die Lohnsteuer
auswerten. Unabhängig davon könnte es je-
doch jeden Betrieb treffen.
Steuerberatervergütung: Die neue Steuer-
beratervergütungsverordnung (StBVV) regelt
neben der Erhebung der Gebühren nun auch
die Erstattung von Auslagen. 14 Jahre nach
der letzten Gebührenreform gibt es nun eine
lineare Erhöhung der Tabellen A bis E sowie
eine Anhebung der Zeitgebühr und die Erhö-
hung einiger Gegenstandswerte.
Pauschalsteuer PCs: Schon bisher können
Firmenchefs ihren Mitarbeitern auch für den
privaten Gebrauch einen PC überlassen und
die Internet-Kosten tragen. Für den geld-
werten Vorteil zahlt der Betrieb 25 Prozent
E
-Lohnsteuerkarte: Seit Januar 2013
können, ab Dezember 2013 müssen die
ELStAM erstmals abgerufen werden.
Spätestens im Juni 2014 müssen sie zur An-
wendung kommen. Das Kürzel steht für
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Der Betrieb meldet sich unter
zum Verfahren an und erhält ein „Organisati-
onszertifikat“. Für die Anmeldung von Mitar-
beitern gibt er deren Namen, Geburtsdatum
und steuerliche Identifikationsnummer an.
Die bisher gewährten Freibeträge müssen
die Beschäftigten neu beantragen. Der Ar-
beitgeber muss zu jeder Abrechnung prüfen,
ob aktualisierte ELStAM vorliegen. Nach der
Anmeldung werden nur noch die Ände-
rungen bereitgestellt. Wer die Lohnabrech-
nung von DATEV und Steuerberater erledi-
gen lässt, braucht sich um Anmeldung und
Abruf nicht selbst zu kümmern.
Lohnsteuernachschau: Wie bei der Umsatz-
steuer soll es bei der Lohnsteuer unan-
gemeldete Betriebsprüfungen geben, die
„Nachschau“. Ist sie beschlossen, könnten
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 02/2013
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