THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
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Zukünftig wird unter bestimmten Vorausset-
zungen eine Räumung auch möglich sein,
wenn der Vermieter gegen diese Personen
keine Räumungsklage erhoben und keinen
Titel erwirkt hat.
Kündigungsschutz bei der Umwandlung
von Miet- in Eigentumswohnungen.
Wenn
Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt
und die Wohnungen schließlich veräußert
werden, war ein Schutz vor Eigenbedarfs-
kündigungen für drei Jahre vorgesehen. Es
wird nun klargestellt werden, dass die Kün-
digungsbeschränkung auch gilt, wenn der
Wohnraum nach Überlassung an den Mieter
an eine Personengesellschaft oder Erwer-
bermehrheit veräußert wurde.
Fazit.
Der Gesetzgeber hat mit der Miet-
rechtsreform einige bisher umstrittene Fra-
gestellungen klargestellt und gesetzliche
Lücken geschlossen. Die Mietrechtsreform
ist zudem eher vermieterfreundlich gestal-
tet. Dies wird teilweise scharf kritisiert.
klagte wegen der Geldforderungen, die nach
Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden
sind, Sicherheit zu leisten hat. Damit soll
verhindert werden, dass der Vermieter durch
das Gerichtsverfahren einen wirtschaftli-
chen Schaden erleidet, weil der Mieter am
Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage
ist, die während des Prozesses aufgelaufe-
nen Mietschulden zu bezahlen.
Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räu-
mungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvoll-
zieher die Wohnung räumen können, ohne
gleichzeitig die Wegschaffung und Einlage-
rung der Gegenstände in der Wohnung
durchzuführen. Die Räumung kann also da-
rauf beschränkt werden, den Schuldner aus
dem Besitz der Wohnung zu setzen. Auf die-
se Weise fällt kein Kostenvorschuss für Ab-
transport und Einlagerung der in der Woh-
nung verbleibenden Gegenstände an. Die
Haftung des Vermieters für die vom Schuld-
ner zurückgelassenen Gegenstände wird auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Problematisch war bisher der Fall, dass z. B.
im Zeitpunkt der Vollstreckung des Räu-
mungsurteils dritte Personen behauptet
haben, Untermieter der Wohnung zu sein.
sorgung auf die eigenständig gewerbliche
Lieferung durch einen Wärmelieferanten
um, so hat der Mieter die Kosten der Wär-
melieferung als Betriebskosten zu tragen,
wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Wärme wird mit verbesserter Effizienz
entweder aus einer vom Wärmelieferanten
errichteten neuen Anlage oder aus einem
Wärmenetz geliefert und die Kosten der
Wärmelieferung übersteigen nicht die Be-
triebskosten für die bisherige Eigenversor-
gung mit Wärme und Warmwasser.
Bekämpfung des Mietnomadentums.
Ge-
gen das sogenannte Mietnomadentum soll
durch neue Verfahrensregeln verbessert vor-
gegangen werden können: Um das wirt-
schaftliche Risiko des Vermieters zu be-
grenzen, sind Räumungsprozesse zukünftig
schneller als andere Zivilprozesse durchzu-
führen. Sie sind vorrangig zu terminieren;
die Fristen zur Stellungnahme für die Par-
teien sind auf das unbedingt Notwendige zu
reduzieren.
Wird eine Räumungsklage mit einer Zah-
lungsklage aus demselben Rechtsverhältnis
verbunden, kann das Prozessgericht auf An-
trag des Klägers anordnen, dass der Be-
Anzeige
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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