DAS QUARTAL 3.2014 - page 19

DAS QUARTAL 3.14
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Themen im Fokus
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-
leistungen, zu denen auch Pflege- und Be-
treuungsleistungen zählen, können bis 20
Prozent, höchstens insgesamt 4.000 Euro,
von der Steuerschuld abgezogen werden.
Zudem ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
mensteuer durch die Inanspruchnahme
bestimmter Handwerkerleistungen. Die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistun-
gen beträgt 20 Prozent der Aufwendungen,
höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Aufzählung des BMF
Das BMF hat in einer umfangreichen Anla-
ge zu o. g. Schreiben begünstigte und nicht
begünstigte haushaltsnahe Dienstleistun-
gen und Handwerkerleistungen aufgezählt.
Aus dieser Aufzählung fassen wir die wich-
tigsten Maßnahmen zusammen und stellen
ihre Abzugsfähigkeit dar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach der Aufzählung des BMF sind als
haushaltsnahe Dienstleistungen nachfol-
gende Maßnahmen – jedoch immer nur
innerhalb des Grundstücks – begünstigt:
• Gartenpflege,
• Friseur- und Kosmetikleistungen so-
wie Hand- und Fußpflege, soweit sie zu
den Pflege- und Betreuungsleistungen
gehören,
• Hausarbeiten, wie Reinigen, Fenster­
putzen, Bügeln usw.,
• Hausmeister, Hauswart,
• Hausreinigung,
• Kleidungs- und Wäschepflege und
-reinigung im Haushalt,
• Pflege der Außenanlagen,
• Pflege von Bodenbelägen, Fenstern und
Türen, Haushaltsgegenständen,
• Straßenreinigung auf privatem Grund-
stück sowie
• Winterdienst.
Handwerkerleistungen
Nach der Aufzählung des BMF sind als
Handwerkerleistungen nachfolgende Maß-
nahmen – jedoch immer nur innerhalb des
Grundstücks – Maßnahmen begünstigt:
• Abflussrohrreinigung,
• Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, an
der Fassade, an Garagen, an Wänden
sowie an Zu- und Ableitungen,
• Asbestsanierungen,
• Errichtung von Außenanlagen wie
Zäunen oder Wegen,
• Austausch und Modernisierung der Ein-
bauküche, von Bodenbelägen sowie von
Fenstern und Türen,
• Brandschadensanierung, soweit keine
Versicherungsleistung,
• Dachrinnenreinigung,
• Fußbodenheizung (Wartung, Spülung,
nachträglicher Einbau, Reparatur),
• Gartengestaltung,
• Hausschwammbeseitigung und Pilzbe-
kämpfung,
• Klavierstimmen,
• Pflasterarbeiten,
• Wartung und Reparatur von Bodenbelä-
gen, Fenstern und Türen, Haushaltsge-
genständen, Heizungsanlagen,
• Schornstein-Kehrarbeiten sowie Re-
paratur- und Wartungsarbeiten durch
Schornsteinfeger,
• Wärmedämmmaßnahmen,
• Wartung von Aufzug, Heizung und Öl-
tankanlagen,
• Wasserschadensanierung sowie
• Wartung und Reparatur der Was-
serversorgung.
Keine Begünstigung
Nicht begünstigt sind alle
Maßnahmen außerhalb des
Grundstücks sowie:
• Ablesedienste und
Abrechnung bei Ver-
brauchszählern,
• Architektenleistun-
gen,
• Dichtheitsprüfung
von Abwasseran-
lagen (umstritten),
• Feuerstättenschau
sowie Mess- oder
Übe r p r ü f ungs -
arbeiten
durch
Schornsteinfeger,
• Hausverwalterkosten,
• Müllabfuhr sowie
• Straßenreinigung auf öffentlichem
Grundstück.
Fazit
Der Steuerabzug von haushaltsnahen
Dienstleistungen und Handwerkerleistun-
gen ist attraktiv. Wichtig ist dabei, dass die
Voraussetzungen wie die unbare Zahlung
eingehalten werden und es sich nicht um
eine Neubaumaßnahme handelt.
Unbefriedigend ist jedoch die – aus unse-
rer Sicht – teilweise nicht nachvollziehbare
Unterscheidung zur Abziehbarkeit einzelner
Maßnahmen: Die Reinigung der privaten
Straße ist demnach begünstigt, des öffent-
lichen Bürgersteigs hingegen nicht.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Begünstigt sind die Arbeitskosten
einschließlich Umsatzsteuer,
nicht hingegen die Materialkosten.
Wichtige Voraussetzung für den
Steuerabzug ist, dass die Zahlung unbar
erfolgte. Barzahlungen, Baranzahlungen
oder Barteilzahlungen werden ausdrück-
lich nicht anerkannt.
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