DAS QUARTAL 3.2014 - page 20

DAS QUARTAL 3.14
20
Themen im Fokus
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Steuerfreie Feiertagszuschläge
Arbeitgebern fällt es häufig schwer, Arbeitnehmer für die Arbeit an Feiertagen
zu begeistern. Doch in vielen Branchen, gerade in der Gastronomie,
zählen Feiertage zu den wichtigsten Tagen des Jahres.
Durch steuerfreie Zuschläge können Arbeitgeber besondere
Anreize für Arbeitnehmer setzen.
Steuerfreie Zuschläge neben
dem Grundlohn
Neben dem Grundlohn können steuerfreie
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-
tags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt
werden.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der
dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-
benden regelmäßigen Arbeitszeit für den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Gesetzlich wird der Grundlohn wie folgt
definiert: „Grundlohn ist […] der auf eine
Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf
laufenden Arbeitslohn, den der Arbeit-
nehmer für den jeweiligen Lohnzahlungs-
zeitraum auf Grund seiner regelmäßigen
Arbeitszeit erwirbt.“
Um die Steuerfreiheit für sehr hohe Stun-
denlöhne zu beschränken, ist der Grund-
lohn mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
Bis zu einem Grundlohn von 25 Euro blei-
ben die Zuschläge auch sozialversiche-
rungsfrei.
Höhe der Steuerbefreiung
Die Höhe der Steuerfreiheit der Zuschläge
ist davon abhängig, worauf diese gezahlt
werden. Es wird zwischen Nachtarbeit,
Sonntagsarbeit und bestimmten Feierta-
gen unterschieden.
So kann für Nachtarbeit in der Zeit zwi-
schen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag bis
zu 25 % des Grundlohns steuerfrei ge-
zahlt werden. Beginnt die Nachtarbeit
vor 0 Uhr, erhöht sich der Zuschlag
in der Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 %.
Arbeitet der Arbeitnehmer sonn-
tags, kann ein steuerfreier Zu-
schlag in Höhe von 50 % gezahlt
werden.
Am 31.12. ab 14 Uhr und an ge-
setzlichen Feiertagen wie Karfrei-
tag oder Ostersonntag und -montag
bleibt ein Zuschlag bis zu 125 % zum
Grundlohn ohne Steuerbelastung.
Zuschläge sind sogar in Höhe von
150 % für die Arbeit am 24.12. ab 14
Uhr sowie am 25. und 26.12. und am
01.05. steuerfrei.
Wird an Sonn- und Feiertagen Nachtar-
beit geleistet, kann dem Arbeitnehmer ne-
ben dem Zuschlag für Feiertage auch der
Nachtarbeitszuschlag gezahlt werden.
Beispiel Steuerfreiheit
Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nacht-
schicht am Sonntag, dem 01.05. um 22
Uhr und beendet sie am 02.05. um 7 Uhr.
Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge
zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen
steuerfrei:
• 175 % für die Arbeit am 01.05. in der Zeit
von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nacht-
arbeit und 150 % für Feiertagsarbeit),
• 190 % für die Arbeit am 02.05. in der
Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 % für Nacht-
arbeit und 150 % für Feiertagsarbeit),
• 25 % für die Arbeit am
02.05. in der Zeit
von 4 Uhr bis
6 Uhr.
Keine Steuerfreiheit bei Überstunden
Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden
sind immer steuer- und beitragspflichtig.
Nachweis der tatsächlich erbrachten
Arbeitsstunden
Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich
Einzelaufstellungen der tatsächlich er-
brachten Arbeitsstunden an den Feierta-
gen voraus. Auf die Einzelabrechnung kann
nur in Sonderfällen verzichtet werden, wenn
die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zu
den begünstigten Zeiten erbracht wurden.
1...,10,11,12,13,14,15,16,17,18,19 21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,...52