DAS QUARTAL 3.2014 - page 26

DAS QUARTAL 3.14
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Themen im Fokus
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Befreiung von der Rentenversiche-
rungspflicht bei Minijobbern
Arbeitnehmer, die innerhalb eines 450-Euro-Minijobs geringfügig entlohnt
beschäftigt sind, sind rentenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Option,
sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Versicherungspflicht in der Renten-
versicherung
In der Rentenversicherung besteht eine
Versicherungspflicht für eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung, die ab dem 1.
Januar 2013 aufgenommen wird, und für
eine bereits davor aufgenommene gering-
fügig entlohnte Beschäftigung, wenn das
monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag
von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro
angehoben wird. Minijobber, die bereits
zuvor beschäftigt waren, bleiben hingegen
weiterhin rentenversicherungsfrei, wenn sie
mit ihrem Arbeitsentgelt die Arbeitsentgelt-
grenze von 400 Euro nicht übersteigen.
Beitragshöhe
Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbei-
trag zur Rentenversicherung in Höhe von
15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts.
Ausgehend von einem vollen Rentenversi-
cherungsbeitrag von 18,9 % beträgt der Ei-
genanteil des Minijobbers 3,9 %. Bei einem
monatlichen Entgelt von 300 Euro trägt der
Arbeitnehmer also 11,70 Euro.
Vorteile der Rentenversicherungspflicht
Die Minijobber erwerben durch ihren Ren-
tenbeitrag den vollen Versicherungsschutz
mit allen Leistungen der Deutschen Ren-
tenversicherung. Die Zeit des Minijobbens
gilt als ganz normale rentenversiche-
rungspflichtige Beschäftigungszeit. Zu den
Leistungen zählen
• ein früherer Rentenbeginn,
• Ansprüche auf Leistungen zur
Rehabilitation,
• die Begründung oder Aufrechterhaltung
des Anspruchs auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung,
• der Anspruch auf Entgeltumwandlung
für eine betriebliche Altersversorgung,
• der Anspruch auf Übergangsgeld
bei Rehabilitationsmaßnahmen der
gesetzlichen Rentenversicherung,
wenn kein Anspruch auf Entgeltfort-
zahlung (mehr) besteht,
• die Möglichkeit der Inanspruchnahme
staatlicher Förderung für private Alters-
vorsorge wie die sogenannte Riester-
Rente
Nachteile der Rentenversicherungspflicht
Als Nachteil ist festzustellen, dass die Bei-
träge lediglich einen Euro in der späteren
Rentenhöhe je Beschäftigungsjahr im Mi-
nijob ausmachen werden. Die Rentenhöhe
wird also kaum beeinflusst. Zudem ist zu
beachten, dass bei einem Arbeitsentgelt
von weniger als 175 Euro der Beitragsanteil
des Arbeitnehmers höher als 3,9 % ist, da
der Rentenversicherungsbeitrag mindes-
tens aus 175 Euro berechnet wird.
Befreiungsantrag
Die Befreiung von der Rentenversiche-
rungspflicht beantragt der Minijobber über
seinen Arbeitgeber. Die Befreiung kann zu
Beginn oder im Laufe der Beschäftigung
beantragt werden. Die Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht beginnt mit
dem Kalendermonat, in dem der Antrag
beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab
Beschäftigungsbeginn
Minijobs in Privathaushalten
Bei Minijobs in Privathaushalten ist die Be-
freiung von der Rentenversicherungspflicht
auf dem Haushaltsscheck zu kennzeich-
nen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Ka-
lendermonats, in dem der Haushaltsscheck
unterschrieben worden ist, frühestens ab
Beschäftigungsbeginn, wenn der Haus-
haltsscheck spätestens sechs Wochen
nach Unterzeichnung bei der Minijob-
Zentrale eingeht.
Der Beitragsanteil des Minijobbers in ei-
nem Privathaushalt beträgt bei einer ren-
tenversicherungspflichtigen Beschäftigung
13,9 % (bzw. bei einem Arbeitsentgelt von
weniger als 175 Euro sogar mehr), weil der
Arbeitgeber nur einen Beitragsanteil von
5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlt.
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