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DAS QUARTAL 3.14
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Themen im Fokus
Unterscheidung zwischen Arbeit-
nehmerüberlassung und Werk- und
Dienstverträgen
Häufig sind Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber bei dessen Auftraggeber
im Einsatz. Ein solcher Personaleinsatz ist sehr verbreitet.
Was unterscheidet aber einen solchen Personaleinsatz von
einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung?
Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassung von Arbeitnehmern ist im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
geregelt.
Von Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit
oder Leiharbeit spricht man, wenn ein selbst­
ständiger Unternehmer (Verleiher) seinen
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem
er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat,
gelegentlich oder kurzfristig an einen ande-
ren Unternehmer (Entleiher) „ausleiht“. Der
Verleiher überlässt also seinen Arbeitneh-
mer einem Dritten im Rahmen seiner wirt-
schaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung.
Eine Arbeitnehmerüberlassung erschöpft
sich demnach im Zurverfügungstellen
geeigneter Arbeitskräfte an einen Entlei-
her, die dieser nach eigenen betrieblichen
Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt.
Der Entleiher ist dem entliehenen Arbeit-
nehmer gegenüber weisungsbefugt. Arbeit-
geber benötigen eine Erlaubnis, wenn sie
im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Arbeitnehmer verleihen. Es ist unerheblich,
ob Arbeitnehmerüberlassung Haupt- oder
Nebenzweck des Unternehmens ist.
Verleiher dürfen Betrieben des Bauhaupt-
gewerbes keine Arbeitskräfte überlassen,
wenn diese Arbeitertätigkeiten erledigen
sollen. Arbeiten im Rahmen von Werk-,
selbstständigen Dienst- oder Dienstver-
schaffungs- sowie Geschäftsbesorgungs-
verträgen werden nicht vom AÜG erfasst.
Abgrenzung
Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz
unterfällt jedoch dem AÜG. Von der Ar-
beitnehmerüberlassung zu unterscheiden
ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei
einem Dritten aufgrund eines Werk- oder
Dienstvertrages. In diesen Fällen wird der
Unternehmer für einen anderen tätig. Die
zur Ausführung des Dienst- oder Werkver-
trages eingesetzten Arbeitnehmer unterlie-
gen den Weisungen des Unternehmers und
sind dessen Erfüllungsgehilfen.
Bei einem Dienst- oder Werkvertrag organi-
siert der Auftragnehmer die zur Erreichung
eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen
Handlungen. Er ist für die Erfüllung der
vertraglich geschuldeten Dienste oder die
Herstellung des geschuldeten Werks ver-
antwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlas-
sung überlässt der Verleiher dem Vertrags-
partner geeignete Arbeitskräfte, die dieser
nach eigenen betrieblichen Erfordernissen
einsetzt.
Werkvertrag
Die Beurteilung, ob Arbeitnehmerüber-
lassung oder ein Werkvertrag vorliegt, ist
durch eine qualitative Gewichtung mehre-
rer Abgrenzungsmerkmale innerhalb einer
wertenden Gesamtbetrachtung zu treffen.
Durch den Werkvertrag wird der Unterneh-
mer zur Herstellung des Werkes verpflich-
tet. Gegenstand des Werkvertrages kann
sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als auch ein anderer durch Ar-
beit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. Grundsätzlich sind für einen
Werkvertrag als Merkmale maßgebend:
• Werkergebnis bzw. Veränderung einer
Sache
• Eigenverantwortliche Organisation aller
sich der Übernahmeverpflichtung erge-
benden Handlungen durch den Werkun-
ternehmer (unternehmerische Disposi-
tionsfreiheit, auch in zeitlicher Hinsicht;
keine Einflussnahme des Bestellers auf
Anzahl und Qualifikation der am Werk-
vertrag beteiligten Arbeitnehmer; in der
Regel eigene Arbeitsmittel)
• Weisungsrecht des Werkunternehmers
gegenüber seinen im Betrieb des Auf-
traggebers tätigen Arbeitnehmern; keine
Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder
in den Produktionsprozess des Bestel-
lerbetriebes
• Unternehmerrisiko, insbesondere Ge-
währleistung für Mängel des Werkes,
Erlöschen der Zahlungspflicht des Be-
stellers bei zufälligem Untergang des
Werkes
• Ergebnisbezogene Vergütung, erfolgsori-
entierte Abrechnung
Dienstvertrag
Ein Dienstvertrag ist nur in engen Grenzen
möglich. Er ist liegt vor, wenn der dienst-
leistende Unternehmer die Dienste unter
eigener Verantwortung ausführt (Organi-
sation der Dienstleistung, zeitliche Dispo-
sition, Zahl der Erfüllungsgehilfen, Eignung
der Erfüllungsgehilfen usw.). Das bedeutet,
dass die Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die
Ausführung der zu erbringenden Dienstleis-
tung im Wesentlichen frei von Weisungen
seitens des Arbeitgeberrepräsentanten
des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit
selbst bestimmen.
Folgen unerlaubter Arbeitnehmer-
überlassung
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer
ohne Verleih-Erlaubnis an einen Dritten
überlässt, hat das erhebliche Folgen:
Zwischen Entleiher und Arbeitnehmer gilt
ein Arbeitsverhältnis als zustande gekom-
men. Wenn der Verleiher Arbeitsentgelt an
den Leiharbeitnehmer zahlt, so haftet er
auch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Er gilt neben dem Entleiher als Arbeitge-
ber. Beide haften insoweit als Gesamt-
schuldner. Ein Verleih ohne Erlaubnis der
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