DAS QUARTAL 3.2014 - page 16

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 3.14
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THEmEN Im FOkUS
Die Übernahme von Bußgeldern
Jährlich werden in Deutschland zwischen 4 und 5 Millionen Verkehrsverstöße
in das Verkehrszentralregister eingetragen. Viele dieser Verstöße werden
während der Arbeitszeit und – zumindest vermutet – im Interesse
des Arbeitgebers begangen.
V
iele Arbeitgeber übernehmen gegen Ihre
Angestellten verhängte Bußgelder. Es
stellt sichdabei die Frage, wie dieÜbernahme
der Bußgelder wegen Verkehrsverstößen
durch den Arbeitgeber steuerrechtlich be-
wertet wird.
Sachverhalt
In einem aktuellen Urteil hatte der Bun-
desfinanzhof (Urteil vom 14.11.2013 - VI
R 36/12) zu entscheiden, dass eine inter-
nationale Spedition Bußgelder, die gegen
ihre Fahrer wegen Überschreitung von
Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von
Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für
ihre Fahrer bezahlt hatte, ohne dafür Lohn-
steuer einzubehalten.
Der Arbeitgeber hatte die Bußgelder gezahlt,
wenn die Verstöße begangen wurden, damit
Termine eingehalten werden konnten.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die
Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der
Spedition verhängten Bußgelder durch die
Spedition bei deren Arbeitnehmern zu Ar-
beitslohn führt.
In der Urteilsbegründung führt er aus:
Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-
tigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden, gehören zu den Einkünften
aus nicht selbstständiger Arbeit. Dem Tat-
bestandsmerkmal „für“ ist zu entnehmen,
dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitge-
ber zugewendeter Vorteil Entlohnungscha-
rakter für das Zurverfügungstellen der Ar-
beitskraft haben muss, um als Arbeitslohn
angesehen zu werden. Dagegen sind u. a.
solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich
bei objektiver Würdigung aller Umstände
nicht als Entlohnung, sondern lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebs-
funktionaler Zielsetzung erweisen.
Er bejaht ein solches ganz überwiegend ei-
genbetriebliches Interesse, wenn im Rah-
men einer im Wesentlichen den Finanzge-
richten als Tatsacheninstanz obliegenden
Gesamtwürdigung aus den Begleitumstän-
den der Zuwendung zu schließen ist, dass
der jeweils verfolgte betriebliche Zweck
im Vordergrund steht. In diesem Fall des
„ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen
Interesses kann ein damit einhergehendes
eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den
betreffenden Vorteil zu erlangen, vernach-
lässigt werden.
Die danach erforderliche Gesamtwürdi-
gung hat insbesondere Anlass, Art und
Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstig-
ten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des
Vorteils und seine besondere Geeignetheit
für den jeweils verfolgten betrieblichen
Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Inte-
resse des Arbeitnehmers gegenüber dem
des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann
eine Lohnzuwendung zu verneinen sein.
Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers – ein nicht un-
erhebliches Interesse des Arbeitnehmers
gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung
nicht im ganz überwiegend eigenbetriebli-
chen Interesse des Arbeitgebers und führt
zur Lohnzuwendung.
Fazit
Die Übernahme von Bußgeldern durch den
Arbeitgeber führt unabhängig davon zu Ar-
beitslohn, ob es sich um schwerwiegende
Verstöße wie die Verletzung von Lenk-/
Ruhezeiten oder um geringfügige Verstö-
ße wie die Missachtung des Halteverbots
handelt.
Unerheblich ist auch, ob der Arbeitgeber
das rechtswidrige Verhalten angewiesen
hat oder anweisen darf.
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