DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
Bauträger kein Steuerschuldner
nach § 13b UStG
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger (ausnahmsweise) die Umsatz-
steuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem äußerst wichtigen Urteil vom
22.08.2013 (Az. V R 37/10) den Anwendungsbereich der Vorschrift
erheblich eingeschränkt.
Sachverhalt des Urteils
In dem konkreten Fall wurde entschieden,
dass Bauträger nicht mehr als Steuer-
schuldner nach § 13b UStG in Betracht
kommen, denn Bauträger erbringen keine
Bauleistungen, sondern sie liefern bebau-
te („schlüsselfertige“) Grundstücke. Ein
Bauträger erbringt also keine Bauleistung.
Er betreibt den Erwerb, die Erschließung
und die Bebauung von Grundstücken.
Danach veräußert er sie, was keine Bau-
leistung, sondern eine Lieferung bebauter
Grundstücke darstellt. Insofern kann der
Bauträger kein Steuerschuldner im Sinne
des § 13b UStG sein.
Das unterscheidet sie vom sog. Gene-
ralunternehmer, der an seinen Auftrag-
geber Bauleistungen erbringt und des-
halb die Steuer für die von ihm in einer
Leistungskette bezogenen Bauleistungen
nach § 13b UStG schuldet. Ein Bauleis-
ter unterscheidet sich also vom Bauträger
dadurch, dass der Bauleister Bauleistun-
gen auf Grundstücken der Auftraggeber
erbringt. Ein Bauträger liefert (seine)
bebaute(n) Grundstücke.
Ist ein Unternehmen sowohl als Bau-
träger als auch als Generalunternehmer
tätig, kommt es auf die Verwendung der
einzelnen von ihm bezogenen Bauleis-
tung an. Maßgeblich ist dann, ob der
Unternehmer die Bauleistung für eine
steuerfreie Grundstücksübertragung als
Bauträger oder für eine eigene steuer-
pflichtige Bauleistung als Generalunter-
nehmer verwendet.
Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen
Nunmehr hat sich das Bundesfinanz-
ministerium mit einem Schreiben vom
05.02.2014 positioniert. Das o. a. Urteil
wird grundsätzlich angewendet. Es ist
nunmehr allein entscheidend, ob die ein-
gekaufte Bauleistung unmittelbar für eine
ausgangsseitige Bauleistung verwendet
wird. Nur in diesem Fall geht die Steu-
erschuldnerschaft auf den Kunden über.
Lässt z. B. ein Bauunternehmer das Dach
seiner Maschinenhalle erneuern, liegt aus
Sicht der Finanzverwaltung keine Unmit-
telbarkeit vor. Die Halle dient nur mittelbar
der Erbringung von Bauleistungen. Damit
geht die Steuerschuld in diesem Fall nicht
auf den Bauunternehmer über; der Dach-
decker hat eine Rechnung mit ausgewie-
sener Umsatzsteuer zu erstellen.
Nachweis der Bauleistungen
Die Freistellungsbescheinigung nach
§ 48b EStG soll nur noch als Indiz für
Bauleister dienen. Sie ist u. E. keinesfalls
ausreichend, da der unmittelbare Zusam-
menhang zu einer bestimmten Bauleis-
tung nicht nachgewiesen ist.
Das BMF-Schreiben äußert sich zum
Nachweis wie folgt: „Dem leistenden
Unternehmer steht es frei, den Nachweis
mit allen geeigneten Belegen und Beweis-
mitteln zu führen, aus denen sich ergibt,
dass der Leistungsempfänger ein Unter-
nehmer ist, der die an ihn erbrachte Bau-
leistung seinerseits zur Erbringung einer
derartigen Leistung verwendet …“.
Wegfall der Vereinfachungsregel
Waren die Voraussetzungen des Steu-
erschuldübergangs fraglich, so konnten
sich die Vertragsparteien bisher auf die
Anwendung des § 13b UStG berufen,
wenn Einigkeit über die Anwendung be-
stand und der Kunde in zutreffender Höhe
besteuert hat. Nun entfällt diese Verein-
fachung im Bereich der Bauleistungen.
Auswirkungen für Bauträger
Das Urteil des BFH wird in allen offenen
Fällen angewendet. Da die Umsatzsteu-
er-Festsetzungen in den meisten Fällen
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehen, kann für alle noch offenen Jahre
Ist ein Unternehmen sowohl als
Bauträger als auch als General
unternehmer tätig, kommt es auf die
Verwendung der einzelnen von
ihm bezogenen Bauleistung an.
Maßgeblich ist dann, ob der Unterneh-
mer die Bauleistung für eine
steuerfreie Grundstücksübertragung
als Bauträger oder für eine eigene
steuerpflichtige Bauleistung als
Generalunternehmer verwendet.