DAS QUARTAL 2.2014 - page 14

DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
Bauträger kein Steuerschuldner
nach § 13b UStG
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger (ausnahmsweise) die Umsatz-
steuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem äußerst wichtigen Urteil vom
22.08.2013 (Az. V R 37/10) den Anwendungsbereich der Vorschrift
erheblich eingeschränkt.
Sachverhalt des Urteils
In dem konkreten Fall wurde entschieden,
dass Bauträger nicht mehr als Steuer-
schuldner nach § 13b UStG in Betracht
kommen, denn Bauträger erbringen keine
Bauleistungen, sondern sie liefern bebau-
te („schlüsselfertige“) Grundstücke. Ein
Bauträger erbringt also keine Bauleistung.
Er betreibt den Erwerb, die Erschließung
und die Bebauung von Grundstücken.
Danach veräußert er sie, was keine Bau-
leistung, sondern eine Lieferung bebauter
Grundstücke darstellt. Insofern kann der
Bauträger kein Steuerschuldner im Sinne
des § 13b UStG sein.
Das unterscheidet sie vom sog. Gene-
ralunternehmer, der an seinen Auftrag-
geber Bauleistungen erbringt und des-
halb die Steuer für die von ihm in einer
Leistungskette bezogenen Bauleistungen
nach § 13b UStG schuldet. Ein Bauleis-
ter unterscheidet sich also vom Bauträger
dadurch, dass der Bauleister Bauleistun-
gen auf Grundstücken der Auftraggeber
erbringt. Ein Bauträger liefert (seine)
bebaute(n) Grundstücke.
Ist ein Unternehmen sowohl als Bau-
träger als auch als Generalunternehmer
tätig, kommt es auf die Verwendung der
einzelnen von ihm bezogenen Bauleis-
tung an. Maßgeblich ist dann, ob der
Unternehmer die Bauleistung für eine
steuerfreie Grundstücksübertragung als
Bauträger oder für eine eigene steuer-
pflichtige Bauleistung als Generalunter-
nehmer verwendet.
Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen
Nunmehr hat sich das Bundesfinanz-
ministerium mit einem Schreiben vom
05.02.2014 positioniert. Das o. a. Urteil
wird grundsätzlich angewendet. Es ist
nunmehr allein entscheidend, ob die ein-
gekaufte Bauleistung unmittelbar für eine
ausgangsseitige Bauleistung verwendet
wird. Nur in diesem Fall geht die Steu-
erschuldnerschaft auf den Kunden über.
Lässt z. B. ein Bauunternehmer das Dach
seiner Maschinenhalle erneuern, liegt aus
Sicht der Finanzverwaltung keine Unmit-
telbarkeit vor. Die Halle dient nur mittelbar
der Erbringung von Bauleistungen. Damit
geht die Steuerschuld in diesem Fall nicht
auf den Bauunternehmer über; der Dach-
decker hat eine Rechnung mit ausgewie-
sener Umsatzsteuer zu erstellen.
Nachweis der Bauleistungen
Die Freistellungsbescheinigung nach
§ 48b EStG soll nur noch als Indiz für
Bauleister dienen. Sie ist u. E. keinesfalls
ausreichend, da der unmittelbare Zusam-
menhang zu einer bestimmten Bauleis-
tung nicht nachgewiesen ist.
Das BMF-Schreiben äußert sich zum
Nachweis wie folgt: „Dem leistenden
Unternehmer steht es frei, den Nachweis
mit allen geeigneten Belegen und Beweis-
mitteln zu führen, aus denen sich ergibt,
dass der Leistungsempfänger ein Unter-
nehmer ist, der die an ihn erbrachte Bau-
leistung seinerseits zur Erbringung einer
derartigen Leistung verwendet …“.
Wegfall der Vereinfachungsregel
Waren die Voraussetzungen des Steu-
erschuldübergangs fraglich, so konnten
sich die Vertragsparteien bisher auf die
Anwendung des § 13b UStG berufen,
wenn Einigkeit über die Anwendung be-
stand und der Kunde in zutreffender Höhe
besteuert hat. Nun entfällt diese Verein-
fachung im Bereich der Bauleistungen.
Auswirkungen für Bauträger
Das Urteil des BFH wird in allen offenen
Fällen angewendet. Da die Umsatzsteu-
er-Festsetzungen in den meisten Fällen
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehen, kann für alle noch offenen Jahre
Ist ein Unternehmen sowohl als
Bauträger als auch als General­
unternehmer tätig, kommt es auf die
Verwendung der einzelnen von
ihm bezogenen Bauleistung an.
Maßgeblich ist dann, ob der Unterneh-
mer die Bauleistung für eine
steuerfreie Grundstücksübertragung
als Bauträger oder für eine eigene
steuerpflichtige Bauleistung als
Generalunternehmer verwendet.
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